Herr Abusch hat Blutdruck. Nicht nur, dass seine Klage auf Preissenkung vorm Landgericht Oberaltheim abgewiesen wurde. Nein, nur zwei Wochen nach Zustellung des Urteils erhöht die Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) in der aktuellen Quartalsrechnung „schon wieder“ die Preise. Die Preiserhöhung ist zwar überschaubar, es geht nur um 8,15 EUR für drei Monate, aber Herrn Abusch geht es wie immer ums Prinzip.
Was Herrn Abusch besonders aufregt: Die SWO hätten es, wie er meint, nicht einmal für nötig befunden, ihm die Preiserhöhung zu erklären. Erst auf der Rechnung für das erste Quartal 2018 hat Herr Abusch die Preiserhöhung festgestellt. Erzürnt schreibt er einen wütenden Protestbrief und wirft ihn noch am selben Abend bei der SWO ein.
Frau Birte Berlach, die Justitiarin, seufzt. Sie schreibt Herrn Abusch seit Jahren, dass die SWO ihm nicht bei jeder Preisänderung vorher einen Brief schreiben muss. Es reicht, dass die SWO die aktuellen Preise gem. § 24 Abs. 2 AVBFernwärmeV in der Rechnung aufführt. Es ist – das schreibt sie auch nicht zum ersten Mal – auch nicht gerade überraschend, dass die neuen Preise so aussehen, wie sie aussehen. Die Preisformel, aus der sich Preisanpassungen ergeben, ist nämlich bekannt, die steht in dem Fernwärmeliefervertrag, den Herr Abusch mit der SWO abgeschlossen hat. In dieser Formel gibt es in Einklang mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV Variablen, die die Preisentwicklung des Brennstoffs Erdgas und die Lohnentwicklung als Bestandteile des Kostenelements und der Zentralheizungsindex als Marktelement abbilden. Alle Indizes sind beim Statistischen Bundesamt nachzulesen. Die Gewichtung zwischen Kosten- und Marktelement beträgt 50 % zu 40%. Nur 10% sind nicht indexiert. Aber gegen diese 10% kann nicht einmal Herr Abusch etwas haben, nimmt Frau Berlach an. Denn dieser sogenannte S‑Faktor, der Sozialfaktor, dämpft Preiserhöhungen. Je nach Kassenlage wird er im Aufsichtsrat auf 0,8 oder 0,9 festgelegt.
Ganz wohl ist Frau Berlach trotzdem nicht, als sie Herrn Abusch schreibt, mit der Preisgleitklausel habe es alles seine Richtigkeit. Tatsächlich ist auf ihr erläuterndes Schreiben erst einmal drei Monate Funkstille. Dann aber wird eine erneute Klage zugestellt: Herr Abusch verlangt die zuviel gezahlten 8,15 EUR zurück.
Drei Monate später triumphiert Herr Abusch. Das Amtsgericht gibt ihm recht. Am selben Tag erhält er die 8,15 EUR. Anwaltskosten sind zwar nicht angefallen, aber die SWO muss die Gerichtskosten tragen. Doch wenige Wochen gibt es ein böses Erwachen. Die SWO hebt zwar die bisher geltende Preisklausel auf. Doch entgegen der Erwartung von Abusch bleibt es nicht bei den Preisen, die doch „so im Vertrag stehen“. Der Aufsichtsrat genehmigt auf Betreiben der Geschäftsführerin Frau Göker eine neue Preisklausel. Die ähnelt der alten bis aufs Haar. Nur der S‑Faktor ist nicht mehr dabei, denn der hat dem Amtsrichter nicht gefallen. Er sei nicht transparent, gab das Gericht der SWO mit auf den Weg. Eine Abfederung der Preise zugunsten der Verbraucher wird es deswegen künftig zum Bedauern des Aufsichtsrats nicht mehr geben. Herr Abusch hat seine 8,15 EUR also teuer erkauft.
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