Mieter­strom in aller Kürze

Eigentlich eine tolle Sache: Auf den oft großen Dachflächen von Miets­häusern errichtet der Vermieter oder ein Dienst­leister Photo­voltaik-Anlagen und bietet den so erzeugten Strom den Hausbe­wohnern an. Um solche in der Vergan­genheit zu selten reali­sierten Modelle zu fördern, hat der Gesetz­geber letztes Jahr im Juli ein Mieter­strom­gesetz erlassen, das vor allem das Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) geändert und so die Grundlage für eine bessere Ausnutzung von vor allem urbanen Dachflächen gelegt hat.

Für diese Mieter ist dieses Modell ein gutes Geschäft: Sie zahlen gem. § 42a Abs. 4 S. 1 EnWG maximal 90% des Grund­ver­sor­gungs­preises für den Strom. Und weil der Strom vor Ort verbraucht wird, wird das Stromnetz entlastet. Wer das Netz nicht nutzt, muss natürlich auch keine Netznut­zungs­ent­gelte zahlen. Da einige Umlagen an die Netznutzung gekoppelt sind, entfallen auch diese. Dies betrifft u. a. die KWK-Umlage für die Förderung der hochef­fi­zi­enten und deswegen besonders klima­freund­lichen Kraft-Wärme-Kopplung. Aber auch die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Entlas­tungen der Strom­netze durch besondere Netznut­zungs­profile honoriert. Und die Konzes­si­ons­abgabe, die anfällt, weil die Betreiber von Strom­netzen den Grund und Boden der jewei­ligen Gemeinde nutzen und für diese Nutzung zahlen. Die EEG-Umlage muss er aber voll zahlen.

Zusätzlich zu diesen Vorteilen gibt es noch einen Zuschlag für die Anlagen, die maximal 100 kW aufweisen dürfen und nach dem 24 Juli 2017 in Betrieb gegangen sein müssen. Diesen Mieter­strom­zu­schlag erhält der Anbieter aus der EEG-Umlage. Die Höhe orien­tiert sich an der Einspei­se­ver­gütung für Solar­strom, ist aber natürlich geringer, weil der Anbieter ja auch Geld für den erzeugten Strom von den Mietern erhält. Da sich sowohl die unter­schied­lichen Leistungs­klassen als auch die schritt­weise Verrin­gerung der Vergütung auf die Höhe auswirken, gibt es keine feste Taxe. In einem Rechen­bei­spiel des Bundes­wirt­schafts­mi­nis­te­riums wird für eine 40 Kilowatt-Mieter­strom­anlage ein aktueller Mieter­strom­zu­schlag von 3,45 Cent/Kilowattstunde ausgewiesen.

Doch der Anbieter – in der Praxis oft nicht der Vermieter, sonder ein Energie­ver­sorger als Dienst­leister – hat auch über den reinen Betrieb der PV-Anlage hinaus­ge­hende Pflichten. Er muss den Mietern eine Vollver­sorgung mit Strom bieten und muss die Differenz zwischen dem selbst erzeugten Strom und dem Bedarf der Mieter am Markt beschaffen, kann die Mieter also nicht darauf verweisen, sie müssten selbst einen weiteren Strom­lie­fer­vertrag abschließen. Außerdem ist es ihm verboten, Strom und Miete als „Zwangs­ge­schäft“ zu koppeln. Wer nicht will, soll sich ander­weitig versorgen dürfen. Gelegentlich hört man auch am Markt, dass einzelne Energie­ver­sorger den bürokra­ti­schen Aufwand als unnötig hoch empfinden.

Insgesamt ist das Gesetz, hört man sich um, noch kein Erfolg. Es ergeben sich Fragen, wer beispiels­weise vom Mieter­strom­zu­schlag profi­tiert, wann ein Wohnge­bäude noch als Einheit zu betrachten ist oder ob auch Gewer­be­un­ter­nehmen Mieter­strom beziehen können. Eine erste Ausle­gungs­hilfe hat nun vor einigen Wochen die Clearing­stelle EEG vorgelegt. Die von der Clearing­stelle erarbei­teten Hinweise sind zwar nicht bindend, geben aber einen um einen umfang­reichen Materi­alteil ergänzten Überblick über den Meinungs­stand zu einigen viel disku­tierten Fragen.