Mieterstrom in aller Kürze
Eigentlich eine tolle Sache: Auf den oft großen Dachflächen von Mietshäusern errichtet der Vermieter oder ein Dienstleister Photovoltaik-Anlagen und bietet den so erzeugten Strom den Hausbewohnern an. Um solche in der Vergangenheit zu selten realisierten Modelle zu fördern, hat der Gesetzgeber letztes Jahr im Juli ein Mieterstromgesetz erlassen, das vor allem das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geändert und so die Grundlage für eine bessere Ausnutzung von vor allem urbanen Dachflächen gelegt hat.
Für diese Mieter ist dieses Modell ein gutes Geschäft: Sie zahlen gem. § 42a Abs. 4 S. 1 EnWG maximal 90% des Grundversorgungspreises für den Strom. Und weil der Strom vor Ort verbraucht wird, wird das Stromnetz entlastet. Wer das Netz nicht nutzt, muss natürlich auch keine Netznutzungsentgelte zahlen. Da einige Umlagen an die Netznutzung gekoppelt sind, entfallen auch diese. Dies betrifft u. a. die KWK-Umlage für die Förderung der hocheffizienten und deswegen besonders klimafreundlichen Kraft-Wärme-Kopplung. Aber auch die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Entlastungen der Stromnetze durch besondere Netznutzungsprofile honoriert. Und die Konzessionsabgabe, die anfällt, weil die Betreiber von Stromnetzen den Grund und Boden der jeweiligen Gemeinde nutzen und für diese Nutzung zahlen. Die EEG-Umlage muss er aber voll zahlen.
Zusätzlich zu diesen Vorteilen gibt es noch einen Zuschlag für die Anlagen, die maximal 100 kW aufweisen dürfen und nach dem 24 Juli 2017 in Betrieb gegangen sein müssen. Diesen Mieterstromzuschlag erhält der Anbieter aus der EEG-Umlage. Die Höhe orientiert sich an der Einspeisevergütung für Solarstrom, ist aber natürlich geringer, weil der Anbieter ja auch Geld für den erzeugten Strom von den Mietern erhält. Da sich sowohl die unterschiedlichen Leistungsklassen als auch die schrittweise Verringerung der Vergütung auf die Höhe auswirken, gibt es keine feste Taxe. In einem Rechenbeispiel des Bundeswirtschaftsministeriums wird für eine 40 Kilowatt-Mieterstromanlage ein aktueller Mieterstromzuschlag von 3,45 Cent/Kilowattstunde ausgewiesen.
Doch der Anbieter – in der Praxis oft nicht der Vermieter, sonder ein Energieversorger als Dienstleister – hat auch über den reinen Betrieb der PV-Anlage hinausgehende Pflichten. Er muss den Mietern eine Vollversorgung mit Strom bieten und muss die Differenz zwischen dem selbst erzeugten Strom und dem Bedarf der Mieter am Markt beschaffen, kann die Mieter also nicht darauf verweisen, sie müssten selbst einen weiteren Stromliefervertrag abschließen. Außerdem ist es ihm verboten, Strom und Miete als „Zwangsgeschäft“ zu koppeln. Wer nicht will, soll sich anderweitig versorgen dürfen. Gelegentlich hört man auch am Markt, dass einzelne Energieversorger den bürokratischen Aufwand als unnötig hoch empfinden.
Insgesamt ist das Gesetz, hört man sich um, noch kein Erfolg. Es ergeben sich Fragen, wer beispielsweise vom Mieterstromzuschlag profitiert, wann ein Wohngebäude noch als Einheit zu betrachten ist oder ob auch Gewerbeunternehmen Mieterstrom beziehen können. Eine erste Auslegungshilfe hat nun vor einigen Wochen die Clearingstelle EEG vorgelegt. Die von der Clearingstelle erarbeiteten Hinweise sind zwar nicht bindend, geben aber einen um einen umfangreichen Materialteil ergänzten Überblick über den Meinungsstand zu einigen viel diskutierten Fragen.