Du musst Dich entscheiden

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen eine Fritteuse, weil Sie sich vorge­nommen haben, 2018 endlich mal richtig zuzunehmen. Aber das gute Stück ist irgendwie nicht ganz auf der Höhe. Ab und zu frittiert Ihr Gerät ganz ordentlich. Aber alle paar Tage erhalten Sie statt knusprig-krosser Pommes Frites nur labberige, kalte, ölige Kartoffeln.

Zuerst finden Sie das nicht so schlimm. Die Fritteuse war günstig. Ausserdem haben Sie keine Lust, das Gerät zur Post zurück­zu­schleppen und an den Versand­handel Matrone zurück­zu­senden. Sie schreiben deswegen nur eine E‑Mail an Matrone, erklären, dass Ihnen dieses Gerät nicht den vollen Kaufpreis wert ist, und dann warten Sie ab. Matrone schickt Ihnen eine Gutschrift über 20% des Preises. Zunächst sind Sie zufrieden.

Nach einigen Wochen sind Sie dann aber doch von Ihrer Fritteuse gründlich kuriert. Sie möchten das Gerät umtau­schen. Nun aber weigert sich Matrone. Man habe Ihnen doch schon eine Gutschrift geschickt. Sie sind empört. Aber leider muss ich Ihnen sagen: Matrone hat recht.

Das BGB ordnet zwar zunächst an, dass derjenige, der eine mangel­hafte Sache kauft, ein Wahlrecht hat, § 437 BGB. Er kann entweder mindern, also die Kaufsache behalten, aber weniger als den Kaufpreis bezahlen und eventuelle zusätz­liche Schäden vom Verkäufer ersetzt bekommen. Solche zusätz­lichen Schäden würden sich etwa ergeben, wenn Sie nicht ganz privat frittieren würden, sondern einen Imbiss unter­halten und Ihnen wegen einer schad­haften Fritteuse Gewinn entgeht. Oder er verlangt den sogenannten „großen Schaden­ersatz“ nach § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB. Dann gibt er die Kaufsache zurück, bekommt sein Geld zurück und macht zusätzlich den ihm eventuell darüber hinaus entstan­denen Schaden geltend.

Hat der Käufer aber erst einmal eine Entscheidung getroffen, kann er sich nicht mehr ument­scheiden. Er hat sein Wahlrecht verbraucht. Mit dieser Vorgabe hat der Bundes­ge­richtshof (BGH), das höchste deutsche Gericht in Zivil­sachen, am 9. Mai 2018 einen langen Streit beendet. Die Entschei­dungs­gründe stehen zwar noch aus. Aber immerhin wissen wir nun: Wenn auch nur der geringste Zweifel daran besteht, dass man eine mangel­hafte Kaufsache wirklich behalten will: Geben Sie sie zurück.