Anspruch auf Nicht-Löschung von Facebook-Kommentaren

Der Fall, um den es hier geht, ist schnell berichtet: Ein Nutzer postet bei facebook einen polemi­schen, aber eindeutig nicht rechts­wid­rigen politi­schen Kommentar. Anders als in vielen anderen Fällen wird facebook aktiv, löscht den Kommentar und sperrt den Nutzer für 30 Tage. Dieser lässt die Sperre aber nicht auf sich beruhen, sondern verlangt – erst im Wege der Abmahnung, dann gerichtlich – dass facebook den Kommentar nicht weder löscht, wenn er nochmal gepostet wird. Die Sperre hatte das Unter­nehmen schon vorher wieder aufge­hoben. Die Details hat die LTO hier aufgeblättert.

Überra­schend gab das Landge­richt (LG) Berlin dem Nutzer recht (31 O 21/18). Zwar ist der Beschluss, wie im vorläu­figen Rechts­schutz nicht unüblich, unbegründet. Gleichwohl ist die Entscheidung ausge­sprochen inter­essant. Denn natürlich hätte niemand einen Zweifel daran, dass ein Nutzer Anspruch darauf hätte, dass ein legaler Kommentar bei facebook stehen bliebe, wenn der Nutzer Geld dafür bezahlen würde, dass er facebook nutzt. Das ist aber bekanntlich nicht der Fall: Für die Nutzung von facebook fließt kein Geld.

Es liegt deswegen auf den ersten Blick nahe, ein Vertrags­ver­hältnis anzunehmen, das facebook nicht verbindlich verpflichtet, jeden legalen Kommentar eines Nutzers auch zu veröf­fent­lichen. Zu denken wäre etwa an ein Auftrags­ver­hältnis, wenn auch in durch die Nutzungs­be­din­gungen von facebook stark überformter Variante. Wäre dem so, so stünde einer Löschung eines Kommentars nichts entgegen, denn der Auftrag, einen Kommentar zu veröf­fent­lichen, wäre ja gem. § 671 Abs. 1 BGB jederzeit kündbar, zumindest solange der Nutzer seinen Kommentar gem. § 671 Abs. 2 BGB noch irgendwo anders im Internet publi­zieren kann. Da facebook trotz inten­siver Bemühungen noch nicht das gesamte Netz monopo­li­siert hat, dürfte das stets der Fall sein.

Doch ist der Vertrag zwischen Nutzer und facebook wirklich unent­geltlich? Schließlich verdient facebook ja durchaus an dem Nutzer, nur nicht durch eine direkte Zahlung des Nutzers, sondern durch Nutzung der Daten des Nutzers zu Werbe­zwecken. Der Nutzer zahlt also durchaus, nur nicht mit Geld. Könnte damit zwischen facebook und Nutzer nicht doch ein Dienst­vertrag gem. § 611 BGB bestehen, wobei die „verein­barte Vergütung“ hier eben nicht in Geld, sondern in Daten besteht? Bejaht man dies, so ist ein Anspruch des Nutzers auf Veröf­fent­li­chung legaler Kommentare die logische Konse­quenz. Nach einer solchen Lesart hätte ein Nutzer regel­mäßig einen Veröf­fent­li­chungs­an­spruch gegen facebook, wenn er weder gegen das NetzDG, noch gegen ein anderes Gesetz verstößt.

Einen anderen Weg zum Anspruch auf Beibe­haltung eines Kommentars weist die vorgestern bespro­chene Entscheidung des BVerfG vom 11.04.2018. Hat facebook seine Dienste – ob nun unent­geltlich oder nicht – der breiten Öffent­lichkeit ohne Ansehung der Person angeboten und ist facebook gleich­zeitig für die Teilnahme am gesell­schaft­lichen Leben ein ganz entschei­dender Faktor, so kann die mittelbare Dritt­wirkung facebook dazu verpflichten, einen Nutzer nicht ohne sachlichen Grund – wie etwa Illega­lität der Inhalte – schlechter zu behandeln als andere, deren Kommentare zum Beispiel eben nicht gelöscht werden.

In jedem Fall ist die Entscheidung des LG Berlin hochin­ter­essant. Schon deswegen wäre es wünschenswert, wenn facebook gegen den Beschluss des LG Berlin vors Kammer­ge­richt (KG) zieht. Will – was angesichts der Brisanz naheliegt – facebook die Sache nicht auf sich beruhen lassen, so wird der Rechts­streit in jedem Fall noch Kreise ziehen. Denn ein Beschluss im vorläu­figen Rechts­schutz schafft keine dauer­hafte Regelung. Gibt facebook keine Abschluss­erklärung ab, nach der das Unter­nehmen den Titel dauerhaft anerkennt, muss ein Haupt­sa­che­ver­fahren statt­finden, in dem die Angele­genheit nicht nur summa­risch, sondern mit der ganzen gebotenen Gründ­lichkeit geklärt werden kann.