Double Opt In: Rund um Newsletter
Herr Valk, Vertriebsleiter der Stadtwerke Oberaltheim GmbH, ist verwirrt. Tag für Tag landen weitere E‑Mails in seinem Postfach. Überall soll er bestätigen, dass er auch nach dem 25.05.2018 Newsletter beziehen möchte. Was ihm nicht einleuchtet: Er hat doch schon allseits per Double Opt In in den Erhalt eingewilligt. Wozu nun noch einmal bestätigen, dass er die Newsletter auch wirklich haben möchte? Was ihn aber vor allem beschäftigt: Muss er etwa bis übermorgen auch noch alle Bezieher des Newsletters „Neues von der SWO“ anmailen, ob sie weiter die monatlichen Neuigkeiten über das neue Schwimmbad, den Busfahrer des Monats und den Ausbau des Fernwärmenetzes beziehen möchten?
Und noch eine weitere Frage beschäftigt Herrn Valk. Müssen Newsletter eigentlich immer über ein Double Opt In bestätigt werden? Oder kann er auch Kunden zu seiner Liste hinzufügen, wenn er persönlich mit ihnen gesprochen hat? Herr Valk feiert seit Kurzem große Vertriebserfolge mit einem Marktstand im benachbarten Unteraltheim. „Aber wenn die dann erst noch hin- und herklicken müssen, verliere ich die Hälfte wieder!“, gibt er zu bedenken.
Immerhin diese Sorge kann ich Herrn Valk nehmen. Es gibt kein Gesetz, in dem ein Double Opt In, also eine doppelte Bestätigung, nach der der Empfänger wirklich Newsletter empfangen möchte, vorgeschrieben wäre. Mit dem zweistufigen Verfahren vermeidet man nur, dass unbefugte Dritte andere Leute zu Newslettern anmelden. Früher ging das nämlich: Es reichten E‑Mail-Adresse, Name und Vorname, und prompt erhielt ein zunehmend genervter Mensch, der niemals Neuigkeiten über Preiskegeln und Hundezucht bestellt hatte, Massen an E‑Mails. Erhält aber der wirkliche Inhaber des E‑Mailaccounts eine Mail mit einem Link, dann kann zumindest nur derjenige Anmeldungen vornehmen, der Zugang zu dem E‑Mailaccount hat.
Steht aber Herr Valk höchstpersönlich auf dem Markt in Unteraltheim am Stand der SWO, so ist die Lage eine andere. Wer vor Ort seine E‑Mailadresse mit Name und Vorname auf einem Bestellformular hinterlässt und unterschreibt, könnte theoretisch natürlich auch sich als jemand anders ausgeben. Aber wenn Herr Valk sich per Unterschrift bestätigen lässt, dass der Besteller auch der Berechtigte ist, so dürfte das reichen.
Auch in Hinblick auf die DSGVO kann Entwarnung gegeben werden. Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass Einwilligungen nicht einfach verfallen. Und strengere Regelungen für die Einwilligung als zuvor gelten nach der DSGVO auch nicht. Ganz im Gegenteil erklärt der Erwägungsgrund 171 der DSGVO, dass dann, wenn die bestehende Einwilligung den Anforderungen der DSGVO genügt, die Verarbeitung auch in Zukunft zulässig sein soll. Einschränkungen gibt es nur für recht überschaubare Fälle, zum Beispiel Minderjährige unter 16. En Detail hat der sog. Düsseldorfer Kreis, ein Zusammenschluss der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich, dies 2016 einmal zusammengefasst. Mit anderen Worten: Wenn die Einwilligungen in den Bezug von Neuem aus der SWO dem bisherigen Standard entsprachen, muss Herr Valk keine neue Einwilligung erbitten.
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