Stellen Sie sich vor, Sie kaufen eine Fritteuse, weil Sie sich vorgenommen haben, 2018 endlich mal richtig zuzunehmen. Aber das gute Stück ist irgendwie nicht ganz auf der Höhe. Ab und zu frittiert Ihr Gerät ganz ordentlich. Aber alle paar Tage erhalten Sie statt knusprig-krosser Pommes Frites nur labberige, kalte, ölige Kartoffeln.
Zuerst finden Sie das nicht so schlimm. Die Fritteuse war günstig. Ausserdem haben Sie keine Lust, das Gerät zur Post zurückzuschleppen und an den Versandhandel Matrone zurückzusenden. Sie schreiben deswegen nur eine E‑Mail an Matrone, erklären, dass Ihnen dieses Gerät nicht den vollen Kaufpreis wert ist, und dann warten Sie ab. Matrone schickt Ihnen eine Gutschrift über 20% des Preises. Zunächst sind Sie zufrieden.
Nach einigen Wochen sind Sie dann aber doch von Ihrer Fritteuse gründlich kuriert. Sie möchten das Gerät umtauschen. Nun aber weigert sich Matrone. Man habe Ihnen doch schon eine Gutschrift geschickt. Sie sind empört. Aber leider muss ich Ihnen sagen: Matrone hat recht.
Das BGB ordnet zwar zunächst an, dass derjenige, der eine mangelhafte Sache kauft, ein Wahlrecht hat, § 437 BGB. Er kann entweder mindern, also die Kaufsache behalten, aber weniger als den Kaufpreis bezahlen und eventuelle zusätzliche Schäden vom Verkäufer ersetzt bekommen. Solche zusätzlichen Schäden würden sich etwa ergeben, wenn Sie nicht ganz privat frittieren würden, sondern einen Imbiss unterhalten und Ihnen wegen einer schadhaften Fritteuse Gewinn entgeht. Oder er verlangt den sogenannten „großen Schadenersatz“ nach § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB. Dann gibt er die Kaufsache zurück, bekommt sein Geld zurück und macht zusätzlich den ihm eventuell darüber hinaus entstandenen Schaden geltend.
Hat der Käufer aber erst einmal eine Entscheidung getroffen, kann er sich nicht mehr umentscheiden. Er hat sein Wahlrecht verbraucht. Mit dieser Vorgabe hat der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, am 9. Mai 2018 einen langen Streit beendet. Die Entscheidungsgründe stehen zwar noch aus. Aber immerhin wissen wir nun: Wenn auch nur der geringste Zweifel daran besteht, dass man eine mangelhafte Kaufsache wirklich behalten will: Geben Sie sie zurück.
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