Irreführung durch Unternehmensbezeichnung?
Die „DEG Deutsche Energie GmbH“ ist, wie man liest, insolvent, weil der Netzbetreiber Tennet den Bilanzkreisvertrag mit dem Unternehmen gekündigt hat, weil wohl seit längerem die EEG-Umlage nicht mehr gezahlt worden sei. Leidtragende sind unter anderem die Stadt Erfurt und der Deutsche Bundestag. Zumindest die Haushaltskunden fallen nun in die Ersatzversorgung zu Grundversorgungstarifen, alle anderen Kunden müssen sich schleunigst um einen anderen Versorger kümmern, weil die Begrenzung des Ersatzversorgungstarifs auf die Höhe des Grundversorgungstarifs nach § 38 Abs. 1 S. 3 EnWG nur für Haushaltskunden gilt.
Uns erinnert diese unerfreuliche Geschichte an einen Anruf aus dem letzten Jahr. Damals ging es nicht um unbezahlte Rechnungen. Vielmehr wollte ein alter Bekannter von uns wissen, ob ein Unternehmen sich eigentlich einfach so „Deutsche Energie“ nennen darf. Um den Anrufer direkt zu zitieren: „Die nehmen den Mund ja ganz schön voll“.
Wir waren damals eher skeptisch. Eine kurze Recherche im Netz ergab, dass das Unternehmen damals nur rund 50.000 Kunden versorgte. Auch die Umsätze waren zum damaligen Zeitpunkt überschaubar. Zwar hatte das Unternehmen in einigen Ausschreibungen Kunden wie den Bundestag oder die Elbphilharmonie gewinnen können, weil es ausgesprochen günstige Preise geboten hatte. Aber denkt man bei „Deutsche Energie“ nicht an ein deutlich größeres Unternehmen? Vielleicht nicht gerade an ein Unternehmen, das Marktführer ist, aber doch an ein Unternehmen, das sich nicht ganz unberechtigte Hoffnung auf eine solche Position macht?
Auf der anderen Seite: Werbung ist per se selbstbewusst. Wann eine Werbung mit einem Unternehmensnamen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG irreführend und deswegen unzulässig ist, ist deswegen nicht immer ganz leicht von den noch erlaubten Fällen abzugrenzen. Der BGH äußert sich zu dieser Frage mit den folgenden Worten (Urt. v. 13.6.2012 – I ZR 228/10 -):
„Der Gebrauch einer geschäftlichen Bezeichnung kann danach irreführend sein, wenn ein Bestandteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über Eigenschaften des Unternehmens hervorzurufen“
Bei uns immerhin hat die Bezeichnung „DEG Deutsche Energie“ unzutreffende Vorstellungen über Eigenschaften des Unternehmens hervorgerufen. Wir gestehen nämlich, wir waren schon etwas überrascht über den tatsächliche Unternehmenszuschnitt. Gut möglich, dass auch die Kunden, die tatsächlich unterschrieben haben, von einem Vertragsschluss abgesehen hätten, wenn der Name des Unternehmens nicht eine Bedeutung nahelegen würde, die über ein für die Verhältnisse des Energiemarkts kleines Unternehmen deutlich hinausgeht. Auf der anderen Seite ist der Fall wiederum nicht so klar wie bei den in der Energiewirtschaft üblichen Fällen der Irreführung, in denen Lügen über Kooperationen bestehender Unternehmen oder gleich über die Person des werbenden Energieversorgers verbreitet werden. Uns hätte es deswegen durchaus interessiert, wie sich wohl ein Gericht positioniert hätte, hätte in Wettbewerber die DEG Deutsche Energie GmbH wegen Irreführung über eine Unternehmenseigenschaft abgemahnt. Dazu wird es jetzt wohl nicht mehr kommen.