Irreführung durch Unternehmensbezeichnung?

Die „DEG Deutsche Energie GmbH“ ist, wie man liest, insolvent, weil der Netzbe­treiber Tennet den Bilanz­kreis­vertrag mit dem Unter­nehmen gekündigt hat, weil wohl seit längerem die EEG-Umlage nicht mehr gezahlt worden sei. Leidtra­gende sind unter anderem die Stadt Erfurt und der Deutsche Bundestag. Zumindest die Haushalts­kunden fallen nun in die Ersatz­ver­sorgung zu Grund­ver­sor­gungs­ta­rifen, alle anderen Kunden müssen sich schleu­nigst um einen anderen Versorger kümmern, weil die Begrenzung des Ersatz­ver­sor­gungs­tarifs auf die Höhe des Grund­ver­sor­gungs­tarifs nach § 38 Abs. 1 S. 3 EnWG nur für Haushalts­kunden gilt.

Uns erinnert diese unerfreu­liche Geschichte an einen Anruf aus dem letzten Jahr. Damals ging es nicht um unbezahlte Rechnungen. Vielmehr wollte ein alter Bekannter von uns wissen, ob ein Unter­nehmen sich eigentlich einfach so „Deutsche Energie“ nennen darf. Um den Anrufer direkt zu zitieren: „Die nehmen den Mund ja ganz schön voll“.

Wir waren damals eher skeptisch. Eine kurze Recherche im Netz ergab, dass das Unter­nehmen damals nur rund 50.000 Kunden versorgte. Auch die Umsätze waren zum damaligen Zeitpunkt überschaubar. Zwar hatte das Unter­nehmen in einigen Ausschrei­bungen Kunden wie den Bundestag oder die Elbphil­har­monie gewinnen können, weil es ausge­sprochen günstige Preise geboten hatte. Aber denkt man bei „Deutsche Energie“ nicht an ein deutlich größeres Unter­nehmen? Vielleicht nicht gerade an ein Unter­nehmen, das Markt­führer ist, aber doch an ein Unter­nehmen, das sich nicht ganz unberech­tigte Hoffnung auf eine solche Position macht?

Auf der anderen Seite: Werbung ist per se selbst­be­wusst. Wann eine Werbung mit einem Unter­neh­mens­namen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG irreführend und deswegen unzulässig ist, ist deswegen nicht immer ganz leicht von den noch erlaubten Fällen abzugrenzen. Der BGH äußert sich zu dieser Frage mit den folgenden Worten (Urt. v. 13.6.2012 – I ZR 228/10 -):

Der Gebrauch einer geschäft­lichen Bezeichnung kann danach irreführend sein, wenn ein Bestandteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutref­fende Vorstel­lungen über Eigen­schaften des Unter­nehmens hervorzurufen“

Bei uns immerhin hat die Bezeichnung „DEG Deutsche Energie“ unzutref­fende Vorstel­lungen über Eigen­schaften des Unter­nehmens hervor­ge­rufen. Wir gestehen nämlich, wir waren schon etwas überrascht über den tatsäch­liche Unter­neh­mens­zu­schnitt. Gut möglich, dass auch die Kunden, die tatsächlich unter­schrieben haben, von einem Vertrags­schluss abgesehen hätten, wenn der Name des Unter­nehmens nicht eine Bedeutung nahelegen würde, die über ein für die Verhält­nisse des Energie­markts kleines Unter­nehmen deutlich hinausgeht. Auf der anderen Seite ist der Fall wiederum nicht so klar wie bei den in der Energie­wirt­schaft üblichen Fällen der Irreführung, in denen Lügen über Koope­ra­tionen bestehender Unter­nehmen oder gleich über die Person des werbenden Energie­ver­sorgers verbreitet werden. Uns hätte es deswegen durchaus inter­es­siert, wie sich wohl ein Gericht positio­niert hätte, hätte in Wettbe­werber die DEG Deutsche Energie GmbH wegen Irreführung über eine Unter­neh­mens­ei­gen­schaft abgemahnt. Dazu wird es jetzt wohl nicht mehr kommen.