Ein bekanntes Problem: Der Mieter zieht aus und kündigt den Strom­lie­fer­vertrag. Bis ein neuer Mieter einzieht und einen neuen Strom­lie­fer­vertrag abschließt, vergeht einige Zeit. Wer kommt aber während des Leerstands für die entste­henden Strom­kosten auf?

Diese Strom­kosten betragen auch ohne Mieter nicht null. Wenn der Vermieter poten­ti­ellen neuen Mieter die Wohnung zeigt, schaltet er das Licht ein, zeigt, wie die elektri­schen Jalousien funktio­nieren, und außerdem liegt bereits in der schieren Verfüg­barkeit von Strom inklusive des Strom­zählers, der im Regelfall (nicht immer) dem Versorger gehört, eine Leistung.

Bis zum 2. Juli 2014 waren sich die meisten Energie­ver­sorger sicher: Der Vermieter als derjenige, der faktisch die Hand auf der Wohnung hat, ist Entnah­me­kunde. Hierbei handelt es sich gemäß § 2 Abs. 2 Strom­grund­ver­sor­gungs­ver­ordnung (StromGVV) um jemanden, der Strom aus dem Netz der allge­meinen Versorgung entnimmt, ohne einen ausdrück­lichen Vertrag abgeschlossen zu haben. So wird ein unerwünschter vertrags­loser Zustand vermieden.

Der BGH hat dies zwar 2014 im Grundsatz bejaht (VIII ZR 316/13). Er stellte aber damals klar, dass der Energie­ver­sorger nicht automa­tisch auf den Eigen­tümer zugreifen darf, sondern sich an denje­nigen halten muss, der faktisch die Verfü­gungs­gewalt über die Immobilie besitzt, selbst wenn im Moment der Strom­ent­nahme der Energie­ver­sorger davon gar nichts weiß. Und er ist darüber hinaus zu der Ansicht gelangt, dass eine Entnahme von Strom in geringem Umfang durch den Eigen­tümer diesen nicht zum Grund­ver­sor­gungs­kunden macht. Derartige kurzfristige und gering­fügige Energie­ent­nahmen, so der BGH, seien zu vernachlässigen.

Diese Entscheidung bereitet Energie­ver­sorgern bis heute Schwie­rig­keiten. Dogma­tisch ist die Entscheidung nicht recht nachvoll­ziehbar. Entweder liegt in der erstma­ligen Entnahme von Strom die Annahme eines Angebots des Energie­ver­sorger, Strom zu liefern. Die derjenige dann annimmt, der diesen Strom bezieht. Oder dem ist nicht so. Eine Relevanz­schwelle sieht die StromGVV eigentlich nicht vor.

Doch abseits dieser juris­ti­schen Schwie­rig­keiten stellt sich die Frage, wie pragma­tisch mit der Situation umzugehen ist. Gerade, wenn es um längere Zeiträume geht, ist es nicht endlos und in endlos vielen Fällen wirtschaftlich vertretbar, auf den Fixkosten sitzen zu bleiben. Den Zähler aber einfach auszu­bauen, verur­sacht ebenfalls kosten­träch­tigen Aufwand. Zwar hat für den Wieder­einbau des Zählers dann der neue Mieter als Strom­kunde aufzu­kommen. Doch auf den Kosten für den Ausbau bleibt der Versorger sitzen. 

Uns wurde kürzlich berichtet, dass zumindest einzelne Unter­nehmen nach auszugs­be­dingter Kündigung von Mietern dem Vermieter das Angebot einer Zähler­miete zuschicken, die zumindest die Fixkosten des Anschlusses deckt. Der Rücklauf sei verhält­nis­mäßig gut, denn die mit dem ansonsten ja zumindest möglichen Ausbau des Zählers verbun­denen Aufwände scheut nicht nur der Versorger, sondern auch der Vermieter, der den Zugang zum Zähler eröffnen – also die Wohnung aufschließen und ggfls. putzen – muss. Und dem neuen Mieter dazu auch erst einmal mitzu­teilen hat, dass er vor dem Einzug sich um einen neuen Strom­zähler kümmern muss. Auch diese Praxis wird aber als unglücklich empfunden. 

Hier steht zu hoffen, dass der BGH früher oder später zu einer den Bedürf­nissen der Praxis mehr entspre­chenden Recht­spre­chung gelangt.