KG Berlin: Werbe­kenn­zeichnung bei unbezahlten Links zu Marken

Wann müssen Influencer ihre Posts als Werbung kennzeichnen? Mit dieser bisher höchst­rich­terlich noch ungeklärten Frage hatte sich das Kammer­ge­richt Berlin (KG) am 8. Januar 2019 zu beschäf­tigen. Die Influen­cerin Vreni Frost, eine junge Frau, die auf Instagram Bilder von sich und ihrem Lebensstil publi­ziert, hatte nämlich Berufung gegen die erstin­stanz­liche Entscheidung des Landge­richt Berlins (52 O 101/18) vom 24. Mai 2018 erhoben. Damals hatten die Richter sie sehr weitgehend dazu verur­teilt, Verlin­kungen auf Inter­net­auf­tritte von Produkt­an­bietern als Werbung zu kennzeichnen. Denn es handele sich – so die Richter – um eine irrefüh­rende geschäft­liche Handlung, da der werbliche Charakter ihrer Postings ohne Kennzeichnung verbo­te­ner­weise verschwiegen würde. 

Das KG will nun mehr diffe­ren­zieren und hat die Verur­teilung von Frau Frost in eine von drei Fällen aufge­hoben. Im Grunde bewegt es sich dabei auf aus anderen Medien vertrauten Pfaden: Wenn ein Influencer sich redak­tionell äußert, unter­fällt das nicht den Verboten des UWG. Schließlich liegt dann schon keine Werbung vor. Dabei will das Kammer­ge­richt nicht danach diffe­ren­zieren, worauf sich die redak­tio­nelle Bericht­erstattung bezieht. Wir finden das richtig: Mode ist ebenso ein gesell­schaft­liches Thema wie die Tages­po­litik. Damit kommt es jeweils darauf an, was im Vorder­grund steht: Will jemand seine Follower infor­mieren, oder möchte er den Absatz der Waren eines verlinkten Unter­nehmens fördern?

Was bedeutet das nun für Akteure in sozialen Medien? Klar ist, dass dann, wenn Geld fließt, sich die Frage nach redak­tio­nellen Beitrag oder Werbung schon von vornherein nicht stellt. Es kommt aber (anders als viele glauben) auch nicht darauf an, was der Influencer selbst für subjektive Ziele verfolgt. Wichtig ist, wie sich das Bild für Dritte darstellt.

Das aller­dings hilft vielen Betrof­fenen nicht weiter. In vielen Fällen geht es ja durchaus um beides: Der Betrachter inter­es­siert sich durchaus auch ohne konkrete Kaufab­sichten dafür, was seine „Helden“ tragen. Aber natürlich erhöht der Umstand, dass jemand, den man bewundert, bestimmte Kleider trägt, die Wahrschein­lichkeit, diese auch zu erwerben.

Wir warnen aller­dings davor, sicher­heits­halber nun alles, in dem es überhaupt um verlinkte Marken geht, als Werbung zu kennzeichnen. Denn auch darin kann ja eine Irreführung liegen: Durch die Kennzeichnung erweckt der jeweilige Influencer den Eindruck, er stünde in Geschäfts­be­zie­hungen zu den verlinkten Marken. Das wiederum könnte als Werbung um weitere Auftrag­geber für sein eigenes Online­an­gebot bewertet werden. 

Ein sicheres Patent­rezept gibt es schon wegen dieser Zwick­mühle nicht. Zum einen, weil es bisher keine Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs (BGH) in dieser Sache gibt. Zum anderen, weil die Einschätzung, was ein Durch­schnitts­ver­braucher beim Anblick eines Postings denkt, natur­gemäß von Richter zu Richter deutlich diffe­riert. Mit dieser Einschränkung meinen wir, dass größt­mög­liche Trans­parenz der sicherste Weg sein dürfte: Im Zweifelsfall sollte gekenn­zeichnet werden, dass es sich um Werbung handelt, gleich­zeitig aber auch, dass kein Geld geflossen ist. 

2019-01-28T13:40:07+01:0028. Januar 2019|Wettbewerbsrecht|

Der verschleppte Offshore-Terminal

Wo nach zehn Jahre alten Plänen des Bremer Wirtschafts­se­nators längst Pylonen für Offshore-Windkraft­an­lagen auf die Verfrachtung zu Windparks in der Nordsee warten sollten, liegen auch bislang nicht mehr als ein paar Sandsäcke. Der Offshore-Terminal Bremer­haven (OTB) zeigt einmal mehr, wie schwer es in Deutschland ist, Großpro­jekte umzusetzen. Insgesamt ist die Offshore-Windkraft aus verschie­denen Gründen weit hinter den Erwar­tungen zurück­ge­blieben. Noch 2010 war die Bundes­re­gierung von der Errichtung einer Gesamt­leistung von 10.000 MW bis 2020 ausge­gangen. Inzwi­schen sieht es so aus, als könnten nächstes Jahr ein bisschen mehr als die Hälfte davon in Nord- und Ostsee instal­liert sein.

Mit dem OTB sollte der Standort Bremer­haven gestärkt werden und für die Windenergie attraktiv bleiben. Aller­dings sind die ursprünglich für Bau und Betrieb vorge­se­henen privaten Inves­toren abgesprungen, so dass das Land Bremen trotz knapper Finanzen mit 180 Mio Euro Projekt­kosten einspringen wollte. Inzwi­schen hat sich auch ein Teil der Unter­nehmen, für die das OTB gedacht war, umori­en­tiert. Beispiels­weise ist Siemens mit einer Produk­ti­ons­stätte nach Cuxhaven gegangen, wo inzwi­schen ein weiterer Schwer­last­hafen zur Verfügung steht.

Dass derzeit trotz der weiterhin aktuellen Beschlusslage nicht gebaut wird, liegt jedoch an recht­lichen Hürden: Der Blexer Bogen der Unter­weser gegenüber Nordenham ist ein ökolo­gisch sensibler Bereich. Wattvögel wie Säbel­schnäbler oder Schweinswale, die nach Wander­fi­schen jagen, sind hier keine Seltenheit. Vom Land Bremen, bzw. von der Hafen­ge­sell­schaft Bremen­ports wurden zwar umfang­reiche Ausgleichs­maß­nahmen einge­plant und sogar schon umgesetzt. Dennoch hatte der BUND mit einem Eilver­fahren gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss Erfolg. Im Wesent­lichen ging es dabei vor dem Verwal­tungs­ge­richt Bremen um die Frage, ob durch den Bau des OTB der ökolo­gische Zustand der Weser erheblich verschlechtert würde. Dies würde gegen die Europäische Wasser­rah­men­richt­linie verstoßen. Das Oberver­wal­tungs­ge­richt Bremen hat als Berufungs­in­stanz hat den Baustopp zunächst bestätigt.

Dieser Tagen wird nun vor dem Verwal­tungs­ge­richt Bremen in der Haupt­sache verhandelt. Der Fokus wird dabei wohl auf der Frage liegen, ob der Eingriff durch ein überwie­gendes öffent­liches Interesse gerecht­fertigt ist. Dies ist deshalb fraglich, weil inzwi­schen durch die Abwan­derung von Unter­nehmen ein Großteil der zur Beginn der Planung noch vorhan­denen ortsan­säs­sigen Arbeits­plätze in der Branche wegge­fallen ist. Dass dafür auch die Verzö­ge­rungen beim Aufbau der Infra­struktur ursächlich sein könnten, ist für den Standort Bremer­haven besonders frustrierend.

2019-01-25T10:45:04+01:0025. Januar 2019|Allgemein|

Jetzt aber wirklich: Das Marktstammdatenregister

Jetzt kommt es also doch: Das Markt­stamm­da­ten­re­gister (MaStR) soll am 31. Januar 2019 bereit­stehen. Damit kommt das in § 111e EnWG geplante zentrale Register für energie­wirt­schaft­liche Daten zwar gut anderthalb Jahre später als ursprünglich geplant (wir berich­teten). Immerhin soll nun für die Zukunft ein zentrales Verzeichnis alle Stamm­daten, also Stand­ort­daten, Kontakt­in­for­ma­tionen, Unter­neh­mens­formen, technische Anlagen­daten und Zuord­nungen, ausweisen.

Für die Betrof­fenen bedeutet das zunächst bürokra­ti­schen Aufwand. Denn sie müssen ihre Daten zum 31. Januar 2019 unter www.marktstammdatenregister.de hinter­legen. Für die Zukunft sollen die Betrof­fenen aber auch profi­tieren. Die Bundes­netz­agentur meint, dass viele behörd­liche Melde­pflichten künftig verein­heit­licht, verein­facht oder ganz abgeschafft werden könnten. Dies ist immerhin eine freund­liche Aussicht.

Doch trotz der langen Anlaufzeit ist zu befürchten, dass nicht allen Betrof­fenen klar ist, dass sie sich regis­trieren müssen. Klar, wer Netzbe­treiber oder Messstel­len­be­treiber ist, der weiß, was er zu tun hat. Auch bei Börsen und Behörden darf man wohl optimis­tisch sein. Doch ist wirklich allen Betreibern noch so kleiner EEG-und KWK-Anlagen klar, dass sie aktiv werden müssen? Schließlich müssen sich auch dieje­nigen Betreiber regis­trieren, die bereits bei der Bundes­netz­agentur regis­triert sind. Es gibt keinen automa­ti­schen Übertrag. Diese Verpflichtung sollte auch unbedingt ernst genommen werden. Denn § 21 MaStRV erklärt auch die fahrlässig unter­bliebene oder unrichtige Regis­trierung zur Ordnungs­wid­rigkeit. Diese kann gemäß § 95 Abs. 1 Nummer 5 d, Abs. 2 EnWG eine Geldbuße bis zu 50.000 € nach sich ziehen. 

Natürlich ist gerade bei nicht gewerb­lichen Anlagen­be­treibern nicht davon auszu­gehen, dass der Bußgeld­rahmen gleich ganz ausge­schöpft wird. Gleichwohl: Das Markt­stamm­da­ten­re­gister ist ernst zu nehmen. Es bleibt also zu hoffen, dass es im Gegenzug auch mehr sein wird als eine zusätz­liche lästige Pflicht.

2019-01-24T16:19:54+01:0024. Januar 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Industrie, Strom, Vertrieb|