Nun also doch: Lichtblick und andere Stromversorger wollen gegen den Deal zwischen E.ON und RWE vorgehen. Die beiden Unternehmen hatten sich darauf verständigt, das Unternehmen Innogy zu zerschlagen. E.ON soll dabei Netze und Vertrieb übernehmen. RWE wertet sein Erzeugungsportfolio dafür mit den erneuerbaren Energien auch von E.ON auf. Dazu erhält das Unternehmen aus Essen 17% des Wettbewerbers.
E.ON würde nach Vollzug dieser Planung rund 50 Millionen Kunden mit Strom versorgen. Dies entspricht selbst nach den eigenen Angaben des Unternehmens rund 25 % Marktanteil allein in Deutschland. In einigen Gegenden, Lichtblick spricht von knapp zwei Drittel der Fläche der Bundesrepublik, würde E.ON über 70 % der Stromkunden beliefern. Zudem geht es um weitreichende Aktivitäten außerhalb Deutschlands, vor allem, aber nicht nur, in Osteuropa.
Doch was hat es mit dem Fusionskontrolleverfahren eigentlich auf sich? Und welche Möglichkeiten haben Behörden und die Konkurrenz?
Es ist klar: Nicht jeder Zusammenschluss von Unternehmen ist gut für den Wettbewerb. Kunden, aber auch Lieferanten und andere Geschäftspartner verlieren Alternativen. Dies erhöht das Risiko, dass marktbeherrschende Unternehmen entstehen, die ihre Machtposition ausnutzen. Gerade im Energiebereich ist das heikel. Schließlich braucht jeder Strom.
Das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sieht deswegen eine Zusammenschlusskontrolle vor. In Kapitel 7 des GWB wird zunächst dargestellt, ab welcher Bedeutung der beteiligten Unternehmen dieser stattfindet. Sodann ordnet das Gesetz an, dass das Bundeskartellamt Zusammenschlüsse untersagen kann, durch die eine marktbeherrschende Stellung entstehen würde, ohne dass eine der Ausnahmen greift.
In den §§ 39ff. GWB wird das Verfahren geregelt. Es herrscht eine Anmeldepflicht. Das Bundeskartellamt prüft innerhalb eines Monats, ob ein Vorhaben freigegeben wird oder genauer untersucht werden muss. Ist letzteres der Fall, beginnt ein Hauptprüfverfahren, für das die Behörde ab Anmeldung vier Monate Zeit hat. In dieser Zeit darf die Behörde ermitteln, sie führt Marktbefragungen durch und kann, wenn der Zusammenschluss sich wirklich als Wettbewerbsbehinderung erweist, den Zusammenschluss unterbinden oder nur gegen bestimmte Zusagen erlauben.
Wenn Zusammenschlüsse nicht nur den Markt in Deutschland betreffen, sondern gemeinschaftsweite Bedeutung besitzen, ist dagegen die europäische Kommission in Brüssel zuständig. Hier gilt die europäische Fusionskontrollverordnung. Auch diese ordnet eine Anmeldepflicht an, erlaubt Ermittlungen und gestattet es der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission, die angemeldeten Zusammenschlüsse entweder freizugeben, zu untersagen oder nur unter Auflagen zu erlauben. Wie auch auf deutscher Ebene sind auch in Europa alle Maßnahmen der Behörden gerichtlich überprüfbar.
Was bedeutet dies nun für den geplanten Deal zwischen E.ON und RWE.? Wegen der europaweiten Aktivitäten der Unternehmen liegt das Verfahren bei der europäischen Kommission. Diese hat nun zwei Fragebögen an Marktteilnehmer geschickt. Die sind nun dazu aufgerufen, einerseits zur Konzentration des Vertriebs-und Netzgeschäfts bei E.ON Stellung zu nehmen. Andererseits zur Übernahme der Erneuerbaren Energien durch RWE. Zudem nehmen viele Wettbewerber auch außerhalb des Fragebogens Stellung, bisher liegt eine ausführliche Positionierung von Lichtblick auf dem Tisch.
Die Prüfung durch die Wettbewerbshüter befindet sich also bisher noch in einem recht frühen Stadium. Das allerdings überhaupt eine solche Befragung stattfindet, zeigt, dass die Europäische Kommission die Angelegenheit ernst nimmt. Im vermachteten Energiemarkt ist das auch nicht weiter erstaunlich. Der Ausgang des Verfahrens gilt dabei als durchaus offen.
Hinterlasse einen Kommentar