Eine ebenso kuriose wie bemer­kens­werte Entscheidung teilt der VGH Mannheim mit. Dieser hob am 8. August eine Entscheidung des VG Karlsruhe auf.

Der zugrunde liegende Fall wirft ein, gelinde gesagt, etwas merkwür­diges Licht auf die frühere Kommu­nal­ver­waltung des Städt­chens Bad Herrenalb. Bad Herrenalb hatte nämlich 1984 eine Abwas­ser­satzung beschlossen. Damit waren zum einen Abwas­ser­gruben nicht mehr erlaubt, zum anderen wurde festge­setzt, dass und was der Anschluss ans öffent­liche Wassernetz kostet.

Warum der spätere Kläger dann doch erst 1989/1990 nach Schließung seiner Abwas­ser­grube ans öffent­liche Abwas­sernetz angeschlossen wurde, verrät uns der VGH Mannheim nicht. Doch wie auch immer: An sich wäre nun der Zeitpunkt gekommen, dem Kläger auch einen Beitrags­be­scheid zu schicken. Dazu kam es aber nicht, denn 1991 fiel auf, dass die Abwas­ser­satzung wegen Kalku­la­ti­ons­mängeln unwirksam war.

Die Jahre vergingen. Freddie Mercury starb, und Kurt Cobain erschoss sich, und Tupac Shakur wurde erschossen, und Michael Hutchence erhängte sich an einer Tür. Michael Jackson starb, und Jam Master Jay starb, und Whitney Houston starb, und kurz nach dem Tod von Robin Gibb beschloss Bad Herrenalb, nun müsse mal so langsam doch etwas geschehen. Im Oktober 2012 beschloss Bad Herrenalb also endlich eine neue Abwas­ser­satzung. Nur ein Jahr später erging auf dieser Basis ein Abwas­ser­bei­trags­be­scheid. Für die 1984 geschaffene Anschlussmöglichkeit.

Der Kläger zog sofort vor Gericht.

Das VG Karlsruhe wies seine Klage ab. Erst mit Erlass der Abwas­ser­satzung 2012 sei die Beitrags­pflicht entstanden und die vierjährige Festset­zungs­frist deswegen zum Erlass­zeit­punkt des Bescheides noch nicht abgelaufen. Der VGH indes sah dies anders. Er meint zwar auch, dass Verjährung hier noch nicht einge­treten sei. Aber der verfas­sungs­rechtlich veran­kerte Grundsatz der Belas­tungs­klarheit und ‑vorher­seh­barkeit wäre verletzt, wenn eine Gemeinde sich so viel Zeit lässt wie Bad Herrenalb. Diesen Grundsatz hätte aller­dings der baden-württem­ber­gische Gesetz­geber aufgreifen müssen, der also wohl demnächst das Kommu­nal­ab­ga­ben­gesetz novel­lieren sollte. Doch unabhängig hiervon sei eine so späte Beitrags­fest­setzung treuwidrig. Bad Herrenalb hätte sich früher um eine neue Beitrags­grundlage kümmern müssen. Nun sei es zu spät. Wenn niemand mehr mit einem Bescheid rechnet, dürfe man auch keinen mehr versenden. 

Was bedeutet das für die Praxis? Kommunen müssen aufpassen. Wem Mängel an Beitrags- oder Gebüh­ren­grund­lagen auffallen, der sollte diese schnell besei­tigen. Ansonsten kann es sein, dass für frühere Zeiträume Gelder verlorengehen.