Reise­kosten des auswär­tigen Anwalts

Als spezia­li­sierte Rechts­an­wälte haben wir – anders als manche andere Kollegen – oft Verfahren im gesamten Bundes­gebiet. Bei Prozessen stellt sich damit stets die Frage, ob die Reise­kosten ersetzt werden. Denn schließlich ist es teurer, von Charlot­tenburg bis zum OLG Düsseldorf zu fahren, als von Charlot­tenburg bis zum – in Tiergarten gelegenen – VG Berlin.

Wann die unter­legene Partei auch einen auswär­tigen Rechts­anwalt beauf­tragen darf, hat der Gesetz­geber in § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO geregelt, wo es heißt:

Die gesetz­lichen Gebühren und Auslagen des Rechts­an­walts der obsie­genden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reise­kosten eines Rechts­an­walts, der nicht in dem Bezirk des Prozess­ge­richts nieder­ge­lassen ist und am Ort des Prozess­ge­richts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweck­ent­spre­chenden Rechts­ver­folgung oder Rechts­ver­tei­digung notwendig war.“

Erfah­rungs­gemäß bejahen Gerichte die Notwen­digkeit der Zuziehung eines auswär­tigen Anwalts eher zurück­haltend. Schließlich gibt es in den meisten Gerichts­be­zirken ja auch spezia­li­sierte Kollegen für fast alle erdenk­lichen Rechts­ge­biete. Faktisch ist die Praxis hier unein­heitlich und hängt natur­gemäß auch von dem konkreten Rechts­streit und dem Vertrau­ens­ver­hältnis zwischen Anwalt und Mandant ab. Doch auch dann, wenn das Gericht meint, ein ortsan­säs­siger Anwalt hätte es doch auch getan, bleibt der obsie­gende Mandant nicht auf allen Anwalts­kosten sitzen. Hierzu hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) am 09.05.2018 (I ZB 61/17) nunmehr geklärt, dass der Reise­kos­ten­er­stat­tungs­an­spruch sich auf die Kosten reduziert, die entstanden wären, wenn ein Anwalt aus dem am weitesten vom Gerichtssitz entfernten Ort des Gerichts­be­zirks beauf­tragt worden wäre. Dies war in der Vergan­genheit umstritten. Eine Tabelle, wie groß diese Distanzen sind, bietet zum Download übrigens der Deutsche Anwalts­verein.

Angesichts der Größe der Gerichts­be­zirke sind damit oft auch für weitere Reisen annähernd kosten­de­ckende Erstat­tungen verbunden. Für Unter­nehmen, die oft auf spezia­li­siertere Anwälte angewiesen sind, als die Gerichte anerkennen wollen, ist das erfreulich. Um dies zu illus­trieren: Wenn wir am OLG Düsseldorf prozes­sieren, würden uns fiktiv Reise­kosten aus Emmerich zugestanden, das 103 km entfernt liegt. Bei 0,30 EUR/km (RVG, VV 7003) würde für die einfache Fahr also ein Reise­kos­ten­er­stat­tungs­an­spruch von 30,90 entstehen. Bei recht­zei­tiger Buchung und Bahn Card ist dafür durchaus eine Bahnfahrt von Berlin nach Köln realistisch.

2018-08-16T23:31:21+02:0016. August 2018|Allgemein|

Kein Anspruch auf einen Hortplatz

Der Rechts­an­spruch auf einen Kitaplatz ist inzwi­schen mehrere Jahre alt. Die Recht­spre­chung hat zwischen­zeitlich geklärt, dass der Kitaplatz bereit gestellt werden muss und dies nicht den Eltern aufge­geben werden kann. Dass er nicht weit weg sein darf. Dass er die Zeiten abdecken muss, wenn die Eltern ihn wirklich brauchen. Und dass Städte Schadens­ersatz schulden, wenn die Eltern nicht arbeiten können.

Doch Kinder bleiben nicht immer klein. Mit Beginn der Schulzeit endet – abgesehen von landes­recht­lichen Regelungen wie in Brandenburg – der Rechts­an­spruch auf einen Kitaplatz. Für Schul­kinder und ihre Eltern ist das ein Problem. Denn § 24 Abs. 4 SGB VIII enthält – dies wurden wir in den letzten Wochen mehrfach gefragt – keinen Anspruch auf eine Hortbe­treuung. Und die Grund­schule endet meist mittags. Im § 24 Abs. 4 S. 1 SGB VIII heißt es nämlich nur:

Für Kinder im schul­pflich­tigen Alter ist ein bedarfs­ge­rechtes Angebot in Tages­ein­rich­tungen vorzuhalten.“

Von „bedarfs­ge­recht“ kann tatsächlich keine Rede sein. In den meisten Bundes­ländern ist der Hortbe­reich nicht so ausgebaut, dass Eltern auch nur verlässlich in Teilzeit arbeiten können, von einer Vollzeit mit Arbeits­wegen mal ganz abgesehen. Doch gewährt diese Regelung trotz der offen­kun­digen Zielver­fehlung durch die Gemeinden kein subjek­tives öffent­liches Recht. Zwar kann in begrün­deten Einzel­fällen nach § 90 SGB Abs. 2 VIII ein Anspruch auf Kosten­über­nahme eines Hortplatzes bestehen. Generell können Eltern aber nicht vor Gericht ziehen, wenn sie arbeiten müssen und niemanden haben, der ihr Schulkind am nachmittag betreut, wie z. B. das VG Ansbach am 17.02.2017, AN 15 E 17.00226, festge­stellt hat. In nicht wenigen Fällen bedeutet das, dass bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Kind nachmittags allein zu Hause bleiben kann, ein Elternteil maximal in Teilzeit arbeiten kann.

 

2018-08-16T10:08:27+02:0016. August 2018|Verwaltungsrecht|