Eltern, aufge­passt: Eine inter­es­sante Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Aachen vom 31.07.2018 könnte Ihnen dabei helfen, eine Kita zu finden, die es Ihnen ermög­licht, so viel zu arbeiten, wie sie mögen. Bisher war das nämlich oft nicht der Fall, weil viele Kitas um 16.00 Uhr oder wenig später schlossen. Da ein normaler Arbeitstag aber selten vor 17.00 Uhr endet, und die meisten Leute auch nicht neben der Kita wohnen, mussten oft Eltern, die eigentlich Vollzeit arbeiten wollten oder aus finan­zi­ellen Gründen auch mussten, auf Teilzeit umsteigen.

So ging es auch Eltern aus Aachen. Sie hatten einen wöchent­lichen Betreu­ungs­bedarf von 45 Stunden nachge­wiesen. Sie wollten ihr Kind von 8.00 bis 17.00 Uhr betreuen lassen. Die Stadt Aachen wies ihnen aber nur einen Kitaplatz bis 16:30 zu.

Die Familie zog vor Gericht. Im Eilver­fahren gab das VG Aachen ihnen nun recht. Die Stadt ist verpflichtet, ihnen einen entspre­chenden Platz bis 17.00 Uhr zuzuweisen. Dies ergibt sich aus § 24 Abs. 2 SGB VIII lautet:

Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebens­jahres Anspruch auf frühkind­liche Förderung in einer Tages­ein­richtung oder in Kindertagespflege.“

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat am 21.05.2015 (1 BvF 2/13, dort Rn. 43) klarge­stellt, dass dieser Anspruch nicht unter einem Kapazi­täts­vor­behalt steht. Die Stadt kann sich also nicht darauf berufen, dass sie keinen solchen Platz in petto hat und erst recht nicht den Eltern aufer­legen, sich einen solchen zu suchen, wie der Verwal­tungs­ge­richtshof (VGH) München mit Urt. v. 22.07.2016 entschieden hat. Dieser Platz darf auch nicht mehr als 30 Minuten entfernt sein, sagt das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg.

Für Kommunen bedeutet das, dass sie die Anzahl der Kitaplätze nicht (mehr) auf Kosten der Betreu­ungs­zeiten vermehren dürfen. Plätze in der Nähe zu den Zeiten, die Eltern als Bedarf nachweisen, hat es einfach zu geben. Zwar ist es prinzi­piell möglich, die absolute Unmög­lichkeit nachzu­weisen und dann „nur“ Schadens­ersatz zu leisten. Aber hierfür liegt die Schwelle hoch. Für Eltern heißt es nun, recht­zeitig Anträge zu stellen und dann, wenn abgelehnt wird, schnell zu Gericht zu gehen. Besonders wichtig könnte das für Allein­er­zie­hende sein: Denn wenn sie einen öffentlich-recht­lichen Anspruch auf Vollzeit­be­treuung haben, ist es nicht ausge­schlossen (wenn auch noch ungeklärt), dass dies Klagen auf Betreu­ungs­un­terhalt entge­gen­ge­halten wird.

Doch noch heißt es abzuwarten: Möglich ist noch eine Beschwerde der Staat. Und auch im Haupt­sa­che­ver­fahren kann sich noch etwas anderes ergeben.