AGH Berlin über das beA
Zu etwas Unmöglichem kann man nicht gezwungen werden. Deswegen sehen wir die gesetzlich festgelegte Nutzungspflicht gegenüber dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach derzeit total entspannt. Außerdem: Das System läuft ja nicht, insofern kann uns auch keiner was schicken.
Immerhin bestätigt das der Berliner Anwaltsgerichtshof (AGH). Hier hatte ein Anwalt geklagt, um feststellen zu lassen, dass er derzeit der Nutzungspflicht nicht unterliegt. Die Klage ist zwar – mangels Rechtsschutzbedürfnis – als unzulässig abgewiesen worden, aber immerhin hat der AGH die begehrte Feststellung nun obiter dictum getroffen (Beschl. v. 06.08.2018, Az. II 2/18). Insofern: Halleluja.
Am 03.09.2018 soll sich das aber schlagartig ändern. Dann wird das System wieder scharf geschaltet und unmittelbar im Moment der Inbetriebnahme des Systems stehen wir Anwälte für die Empfangsbereitschaft ein. Dass das beA Sicherheitsmängel aufweist? Alles egal, sagt die Mehrheit der Kammerpräsidenten in einer Abstimmung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Eine Übergangsfrist gibt es nicht, und so wird es Tag für Tag wahrscheinlicher, dass am 03.09.2018 das System angefahren wird, daraufhin alle Anwälte hektisch versuchen, sich in ihre Postfächer einzuloggen, das System darauf zusammenbricht und wieder vom Netz genommen werden muss.
Haben wir in diesem Szenario unsere Wette eigentlich verloren oder gewonnen? Aber wie auch immer: Wir hoffen darauf, dass das Justizministerium doch noch einen Übergangszeitraum einräumt. Oder dass ein Gericht im Eilverfahren die Nutzungspflicht suspendiert und erst einmal klärt, ob wie wirklich ein unsicheres System nutzen müssen.