Was nicht passt, wird passend gemacht

Eltern, aufgepasst: Eine interessante Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen vom 31.07.2018 könnte Ihnen dabei helfen, eine Kita zu finden, die es Ihnen ermöglicht, so viel zu arbeiten, wie sie mögen. Bisher war das nämlich oft nicht der Fall, weil viele Kitas um 16.00 Uhr oder wenig später schlossen. Da ein normaler Arbeitstag aber selten vor 17.00 Uhr endet, und die meisten Leute auch nicht neben der Kita wohnen, mussten oft Eltern, die eigentlich Vollzeit arbeiten wollten oder aus finanziellen Gründen auch mussten, auf Teilzeit umsteigen.

So ging es auch Eltern aus Aachen. Sie hatten einen wöchentlichen Betreuungsbedarf von 45 Stunden nachgewiesen. Sie wollten ihr Kind von 8.00 bis 17.00 Uhr betreuen lassen. Die Stadt Aachen wies ihnen aber nur einen Kitaplatz bis 16:30 zu.

Die Familie zog vor Gericht. Im Eilverfahren gab das VG Aachen ihnen nun recht. Die Stadt ist verpflichtet, ihnen einen entsprechenden Platz bis 17.00 Uhr zuzuweisen. Dies ergibt sich aus § 24 Abs. 2 SGB VIII lautet:

Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.“

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 21.05.2015 (1 BvF 2/13, dort Rn. 43) klargestellt, dass dieser Anspruch nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt steht. Die Stadt kann sich also nicht darauf berufen, dass sie keinen solchen Platz in petto hat und erst recht nicht den Eltern auferlegen, sich einen solchen zu suchen, wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München mit Urt. v. 22.07.2016 entschieden hat. Dieser Platz darf auch nicht mehr als 30 Minuten entfernt sein, sagt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg.

Für Kommunen bedeutet das, dass sie die Anzahl der Kitaplätze nicht (mehr) auf Kosten der Betreuungszeiten vermehren dürfen. Plätze in der Nähe zu den Zeiten, die Eltern als Bedarf nachweisen, hat es einfach zu geben. Zwar ist es prinzipiell möglich, die absolute Unmöglichkeit nachzuweisen und dann “nur” Schadensersatz zu leisten. Aber hierfür liegt die Schwelle hoch. Für Eltern heißt es nun, rechtzeitig Anträge zu stellen und dann, wenn abgelehnt wird, schnell zu Gericht zu gehen. Besonders wichtig könnte das für Alleinerziehende sein: Denn wenn sie einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Vollzeitbetreuung haben, ist es nicht ausgeschlossen (wenn auch noch ungeklärt), dass dies Klagen auf Betreuungsunterhalt entgegengehalten wird.

Doch noch heißt es abzuwarten: Möglich ist noch eine Beschwerde der Staat. Und auch im Hauptsacheverfahren kann sich noch etwas anderes ergeben.

2018-08-02T20:53:24+02:002. August 2018|Allgemein, Verwaltungsrecht|

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Fachanwältin für Verwaltungsrecht

2018-08-02T07:22:17+02:002. August 2018|Allgemein|