Herr Valk ruft an

Herr Valk ist niedergeschlagen. Dabei dachte er diesmal, nun hätte er es endgültig raus: Vor wenigen Monaten war die Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) ja schon einmal abgemahnt worden, als er als Vertriebsleiter nur ein paar wahllos aus dem Telefonbuch herausgegriffene Leute aus Unteraltheim angerufen und über die günstigen Tarife der SWO gegenüber der Konkurrenz, der Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU), aufgeklärt hatte. Das war über einige Wochen mit nicht geringem Erfolg sogar recht gut gelaufen. Aber als er dann versehentlich den Kraftwerksleiter der Konkurrenz an der Strippe hatte: Da war es dann aus.

Frau Göker hatte kopfschüttelnd eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Für jeden Anruf ohne Einwilligung sollte die SWO als Schuldnerin nun eine von der SWU als Gläubigerin zu bestimmende, gerichtlich überprüfbare Vertragsstrafe zahlen. Solche Vertragsstrafenbestimmungen nennt man “Hamburger Brauch”.

Hoch und heilig hatte Valk versprochen, so etwas nie wieder zu tun.

Indes: Es nagte an seiner Vertriebsleiterseele. Zu erfolgreich waren die Anrufe gewesen. Und als dann noch die SWU überproportional die Preise erhöhte … Kurz und gut. Vor zwei Wochen griff Valk wieder zum Telefon. Aber diesmal nicht ohne Einwilligung, schließlich sollte ihm ein so dummer Fehler nur einmal passieren. Stattdessen fragte er nun mehr direkt zum Beginn jedes Telefonat: “Sind Sie einverstanden, ein kurzes Infogespräch über ihren Stromtarif zu führen?” Fast jeder hatte eingewilligt. Aber Unteraltheim ist ein kleiner Ort, und die Leute sprechen miteinander. Und so flatterte schon nach wenigen Tagen Frau Göker eine Vertragsstrafenforderung auf den Tisch. 20.000 € will die SWU nun haben.

“Aber ich habe doch Einwilligungen eingeholt.”, ächzte Valk, als Frau Göker wie der rächende Engel Gottes wieder einmal vor seinem Schreibtisch erschien. In ihrem Gefolge Justiziarin Frau Birte Berlach.

“Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung”, zitierte Frau Berlach aus § 7 Abs. 2 UWG.

“Ist 20k nicht ganz schön viel?”, jammerte Falk, und Frau Göker sah Frau Berlach fragend an. In der Tat: Im Wettbewerbssachen mit normaler wirtschaftlicher Bedeutung liegt die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe normalerweise eher zwischen 2500 € und 10.000 €. Um auf 20.000 €, also weit über dem Niveau des von der Rechtsprechung im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB herausgebildeten Rahmens zu gehen, braucht es schon einige Argumente.

Solche Umstände hatte die SWU aber gar nicht dargelegt. Auf die Klage der SWO hin blieb es deswegen nicht bei den aufgerufenen 10.000 €. Auf einen richterlichem Hinweis einigten sich die Parteien auf eine Zahlung von 2.500 €, und Herr Valk schwor diesmal beim Leben seiner Großmutter, nie wieder etwas Vergleichbares zu tun.

Das Valks Großmutter seit zehn Jahren auf dem Friedhof von Oberaltheim lag, musste ja niemand wissen

2018-08-23T21:21:40+02:0023. August 2018|Strom, Wettbewerbsrecht|

Sind NNE zu geheim?

Die Agora Energiewende hat u. a. bei Herrn von Hammerstein, Energierechtler bei der Kanzlei Raue LLP, ein am 22. August vorgestelltes Gutachten in Auftrag gegeben, bei dem herausgekommen sein soll, dass Verbraucher viel weniger Netzentgelt zahlen könnten, wenn mehr Daten öffentlich zugänglich wären.

Aber halt. Gab es da nicht das Informationsfreiheitsgesetz (IFG)? Und können Verbraucher nicht auch gemäß § 315 BGB vor Gericht die Offenlegung von Kalkulationen verlangen? Der Agora reicht das aber nicht. Sie schießt scharf gegen das Recht von Unternehmen, Betriebs und Geschäftsgeheimnisse nicht veröffentlichen zu lassen. Forderung der Agora: Netzentgeltgenehmigungen und damit Netzkosten müssten komplett veröffentlicht werden.

Nun ist Transparenz stets eine populäre Forderung. Doch übersieht die Agora, dass es durchaus auch ein legitimes, nicht anrüchiges Geheimhaltungsinteresse gibt. Denn Netzbetreiber wollen keineswegs überhöhte Kosten verstecken. Das ist allein schon deswegen eine verfehlte Annahme, weil Netzbetreiber nicht wie alle anderen Unternehmen ihre Preise frei bilden können, sondern regulatorische Vorgaben gelten, und sogar die zulässige Eigenkapitalverzinsung geregelt ist. Das Gutachten übersieht aber darüber hinaus, dass sich Netzbetreiber durchaus auch miteinander im Wettbewerb befinden, etwa wenn Unternehmen sich um weitere Konzessionen bemühen. Und ein Betriebs – und Geschäftsgeheimnis existiert auch nicht nur einfach deswegen, weil der Betroffene es behauptet: Es gibt eine differenzierte Rechtsprechung zu den §§ 3 und 6 IFG, wann Behörden schweigen dürfen. Nach dieser, erst kürzlich noch einmal nachgeschärften Rechtsprechung ist klar, dass die Verweigerung von Informationen stets die gerichtlich voll überprüfbare Ausnahme sein muss. Auch der EuGH hat in einer recht aktuellen Entscheidung klar gefordert, dass nur bei Interessenbeeinträchtigungen der Person, von der die Informationen stammen oder eines Dritten oder auch des Aufsichtssystems insgesamt Informationen der Öffentlichkeit verweigert werden dürfen.
Wer argwöhnt, dass die Behörden dabei zu großzügig vorgehen, kann jederzeit klagen. Hier muss das betroffene Unternehmen nun sehr detailliert darlegen, warum es von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausgeht, wie kürzlich auch nochmal das OVG Berlin-Brandenburg festgestellt hat. Angesichts dieser Rechtslage ist nicht recht nachvollziehbar, wo es noch Informationen geben soll, die die Öffentlichkeit nicht erfährt, obwohl dies niemandem schadet.
2018-08-23T08:56:26+02:0023. August 2018|Gas, Strom, Verwaltungsrecht|