Windkraftprivilegierung ade?

Außerhalb von geschlossenen Ortschaften ist das Bauen eigentlich unerwünscht. Das ergibt sich aus § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Dieser kennt nur eine abschließende Reihe von Vorhaben, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden. Zu diesen Ausnahmen gehört gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder der Nutzung der Wind oder Wasserenergie dienen. 

Diese Privilegierung von Windkraftanlagen möchte der brandenburgische Ministerpräsident Woidke nun streichen lassen. Dies hätte wegen des erwähnten Regel-/Ausnahmecharakters weitreichende Folgen: Windkraftanlagen wären danach im Außenbereich erst einmal grundsätzlich verboten. Sie wären nur dann zulässig, wenn eine Gemeinde aktiv wird und einen Bebauungsplan beschließt, der Flächen für die Windkraft extra ausweist. Ohne ein solches Tätigwerden der Gemeinde wäre eine Windkraftanlage künftig nicht mehr zu errichten.

Nun ist anzunehmen, dass deutlich weniger Kommunen solche Bebauungspläne erlassen würden, als es interessierte Vorhabenträger gibt. Denn Windkraftanlagen sind vor Ort oft nicht unumstritten. Viele Leute empfinden sie als Störung des Landschaftsbildes. Auch der Schattenwurf wird bisweilen als unangenehm empfunden. In der Konsequenz wird wohl zu Recht befürchtet, dass der weitere Ausbau der Windenergie stocken würde. Angesichts der ehrgeizigen Ausbauziele Erneuerbarer Energien ist das keine unproblematische Entwicklung. Gleichzeitig aus der Kernenergie auszusteigen, sich von der Kohle zu verabschieden, aber gleichzeitig nur noch ausgewählte Erneuerbare Anlagen zu errichten, führt erkennbar zu Problemen. Salopp ausgedrückt: Irgendwo muss der Strom ja herkommen. 

Entsprechend ist der Vorstoß des brandenburgischen Ministerpräsidenten auch in der Fachöffentlichkeit auf teils harsche Kritik gestoßen. Es ist auch nicht absehbar, dass der für Änderungen des BauGB zuständige Bundesgesetzgeber die Anregung aufgreift. Der Vorstoß des engagierten Verfechter der weiteren Nutzung der Braunkohle Woidke zeigt aber, dass Ziele wie Strategien der Energiewende keineswegs so konsensual sind, wie manche annehmen oder hoffen. 

2018-08-28T23:47:21+02:0028. August 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Alternative Finanzierungsmodelle fürs EEG?

Ob die EEG-Umlage wirklich zu hoch ist, darüber lässt sich trefflich streiten. Dass sie zu hoch aussieht und Leute zu der Idee verleitet, die Energiewende würde ihnen zu teuer: Das ist sicherlich wahr. Dazu kommt, dass viele meinen, dass das EEG die Kosten der Energiewende nicht ausgewogen verteilt.

Zwei Reformvorschläge für alternative Finanzierungsoptionen hat deswegen das Umweltbundesamt (UBA) in einer aktuellen Studie vorgelegt. Verfasser sind das Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V. und Prof. Klinski.

Abweichend vom heutigen Modell der EEG-Finanzierung, das auf einer Beaufschlagung von Stromlieferungen inklusive der Eigenversorgung beruht, soll das EEG-Konto, geht es nach dem Gutachten, künftig auch durch Steuern gefüllt werden. Dies würde in der Tat einen Paradigmenwechsel darstellen. Denn derzeit zahlen die Letztverbraucher eine Umlage, die die Übertragungsnetzbetreiber “einsammeln”. Der Staat ist aus historischen Gründen nicht selbst involviert.

Die Gutachter wollen das ändern. Vorschlag 1 würde das EEG-Konto füllen, indem die Energiesteuer, die Heiz- und Kraftstoffe betrifft, mit einem Aufschlag belegt würde. Dieser würde 30 EUR/t betragen. Die Gutachter erhoffen sich damit eine Absenkung der EEG-Umlage von derzeit über 7 ct/kWh um gut 3 ct/kWh.

Darüber hinaus schlagen die Gutachter vor, eine Ausnahme im Energiesteuergesetz zu streichen: Derzeit werden Einsatzstoffe in der Stromerzeugung nicht mit Energiesteuern belegt. Die Gutachter wollen dies mittelfristig ändern. Gemeinsam mit dem ersten Vorschlag erhoffen sie sich davon eine Erhöhung des Steueraufkommens um und 19 Mrd. EUR.

Zweifellos würde die EEG-Umlage dann kräftig sinken. Ebenso zweifellos würden Heizen und Autofahren teurer. Gerecht daran: Aus einer Stromwende würde vielleicht wirklich eine Energiewende. Völlig ungeklärt ist aber, wie eine solche Änderung in die vorhandene Systematik des Energierechts passen würde.

Leider endet das Gutachten auf S. 72/73 mit der Proklamation, rechtliche Probleme seien nicht zu erwarten. Angesichts der Bindungen des Finanzverfassungsrechts ist das einigermaßen überraschend. Zweckgebundene Steuern? Und wie sieht das eigentlich mit dem Emissionshandel aus? Wir glauben gern, dass es über das ETS hinausgehende Regelungen geben darf, wie in anderen EU-Ländern auch. Aber um die derzeit bestehenden nicht immer unkomplizierten Wechselbeziehungen zwischen EEG und Emissionshandel zu beherrschen, sollte man alle möglichen Auswirkungen einmal durchgespielt haben. Das wurde hier leider versäumt. Bedauerlicherweise schmälert das den Wert des Gutachtens nicht ganz unerheblich.

2018-08-28T01:14:16+02:0028. August 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|