Als spezia­li­sierte Rechts­an­wälte haben wir – anders als manche andere Kollegen – oft Verfahren im gesamten Bundes­gebiet. Bei Prozessen stellt sich damit stets die Frage, ob die Reise­kosten ersetzt werden. Denn schließlich ist es teurer, von Charlot­tenburg bis zum OLG Düsseldorf zu fahren, als von Charlot­tenburg bis zum – in Tiergarten gelegenen – VG Berlin.

Wann die unter­legene Partei auch einen auswär­tigen Rechts­anwalt beauf­tragen darf, hat der Gesetz­geber in § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO geregelt, wo es heißt:

Die gesetz­lichen Gebühren und Auslagen des Rechts­an­walts der obsie­genden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reise­kosten eines Rechts­an­walts, der nicht in dem Bezirk des Prozess­ge­richts nieder­ge­lassen ist und am Ort des Prozess­ge­richts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweck­ent­spre­chenden Rechts­ver­folgung oder Rechts­ver­tei­digung notwendig war.“

Erfah­rungs­gemäß bejahen Gerichte die Notwen­digkeit der Zuziehung eines auswär­tigen Anwalts eher zurück­haltend. Schließlich gibt es in den meisten Gerichts­be­zirken ja auch spezia­li­sierte Kollegen für fast alle erdenk­lichen Rechts­ge­biete. Faktisch ist die Praxis hier unein­heitlich und hängt natur­gemäß auch von dem konkreten Rechts­streit und dem Vertrau­ens­ver­hältnis zwischen Anwalt und Mandant ab. Doch auch dann, wenn das Gericht meint, ein ortsan­säs­siger Anwalt hätte es doch auch getan, bleibt der obsie­gende Mandant nicht auf allen Anwalts­kosten sitzen. Hierzu hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) am 09.05.2018 (I ZB 61/17) nunmehr geklärt, dass der Reise­kos­ten­er­stat­tungs­an­spruch sich auf die Kosten reduziert, die entstanden wären, wenn ein Anwalt aus dem am weitesten vom Gerichtssitz entfernten Ort des Gerichts­be­zirks beauf­tragt worden wäre. Dies war in der Vergan­genheit umstritten. Eine Tabelle, wie groß diese Distanzen sind, bietet zum Download übrigens der Deutsche Anwalts­verein.

Angesichts der Größe der Gerichts­be­zirke sind damit oft auch für weitere Reisen annähernd kosten­de­ckende Erstat­tungen verbunden. Für Unter­nehmen, die oft auf spezia­li­siertere Anwälte angewiesen sind, als die Gerichte anerkennen wollen, ist das erfreulich. Um dies zu illus­trieren: Wenn wir am OLG Düsseldorf prozes­sieren, würden uns fiktiv Reise­kosten aus Emmerich zugestanden, das 103 km entfernt liegt. Bei 0,30 EUR/km (RVG, VV 7003) würde für die einfache Fahr also ein Reise­kos­ten­er­stat­tungs­an­spruch von 30,90 entstehen. Bei recht­zei­tiger Buchung und Bahn Card ist dafür durchaus eine Bahnfahrt von Berlin nach Köln realistisch.