Eine Attacke auf die Zivilgesellschaft?

Der Bundes­fi­nanzhof (BFH) hat ein Urteil über die Gemein­nüt­zigkeit der globa­li­sie­rungs­kri­ti­schen NGO Attac gefällt, das auf den ersten Blick wie die Faust aufs Auge zur aktuellen Debatte über die Rolle der Deutschen Umwelt­hilfe (DUH) zu passen scheint: Welche Rolle dürfen Vereine bei der Gestaltung der Tages­po­litik übernehmen? Wider­spricht es ihrer Anerkennung als gemein­nützig, wenn sie eine politische Agenda verfolgen? Was, wenn diese Agenda  durch eine einseitige Spenden­fi­nan­zierung oder durch ein spezi­fi­sches Geschäfts­modell beein­flusst sein könnte?

Der erste Satz der vor ein paar Tagen veröf­fent­lichten Presse­mit­teilung scheint Klarheit zu schaffen: „Die Verfolgung politi­scher Zwecke ist im Steuer­recht nicht gemein­nützig.“ Das sind deutli­chere Worte, als man von Juristen gewohnt ist. Dementspre­chend begeistert wurde die Entscheidung auch in der politi­schen Diskussion aufge­griffen. Unter anderem legte der Parla­men­ta­rische Staats­se­kretär im Bundes­ver­kehrs­mi­nis­terium Steffen Bilger noch mal nach: „Das Urteil wird sicherlich eine Rolle bei der weiteren Bewertung der Gemein­nüt­zigkeit der Deutschen Umwelt­hilfe spielen“, sagte Bilger gegenüber dem Handels­blatt. In seiner Eigen­schaft als Vorsit­zender des CDU-Bezirks­ver­bandes Nordwürt­temberg hatte Bilger bereits den Partei­tags­be­schluss zur Aberkennung der Gemein­nüt­zigkeit und der Verbands­kla­ge­rechte der DUH initiiert.

Eine etwas genauere Lektüre der BFH-Entscheidung zeigt jedoch, dass sich die Rechtslage für Umwelt­ver­bände nicht geändert haben dürfte. Grundlage für eine Beurteilung der Gemein­nüt­zigkeit, die auf abstrakte Weise höchst schwierig zu definieren wäre, ist ja zunächst einmal das Gesetz. Das Gericht knüpft dabei an § 52 Abgaben­ordnung an, in dem die Frage ganz pragma­tisch und konkret auf eine Liste einzelner Ziele herun­ter­ge­brochen wird, die als gemein­nützig anerkannt sind. Im entschie­denen Fall ging es um Attac, so dass als Ziele allge­meine Förderung des demokra­ti­schen Staats­wesens und die zur Volks­bildung gehörende politische Bildung in Frage standen. Hier stellte der BFH klar, dass tages­ak­tuelle Kampagnen mit allge­mein­po­li­ti­scher Zielsetzung vom Ziel der Volks­bildung nicht umfasst seien. Politische Bildungs­arbeit setze „ein Handeln in geistiger Offenheit voraus“.  Die Beein­flussung der politische Willens­bildung und der öffent­liche Meinung im eigenen Sinne sei dagegen nicht umfasst. Erfor­derlich ist insbe­sondere eine partei­po­li­tische Neutralität.

Die Entscheidung wirft eine Menge Fragen auf, z.B. wie mit bislang als gemein­nützig anerkannten Organi­sa­tionen wie der Bertelsmann-Stiftung oder partei­nahen Stiftungen umzugehen ist, die ebenfalls mit unver­rück­baren Vorstel­lungen auf die politische Meinungs­bildung einwirken. Außerdem lässt sich ideolo­gische politische Einfluss­nahme und demokra­tische Willens­bildung oft nicht genau vonein­ander unter­scheiden, da die Übergänge fließend sind. Anderer­seits ist nachvoll­ziehbar, dass zwischen gemein­nüt­zigen Verbänden mit politi­schem Bildungs­auftrag und Parteien eine Art Abstands­gebot bestehen muss. Denn hinsichtlich der Parteien gelten verschärfte Regeln hinsichtlich der Trans­parenz und steuer­lichen Absetz­barkeit von Großspenden, die nicht durch parteinahe Organi­sa­tionen unter­laufen werden sollten.

Fest steht jeden­falls, dass Verbände mit der Förderung von Natur- und Umwelt­schutz nicht von der Entscheidung betroffen sind. Der BFH räumt nämlich ausdrücklich ein, dass nach seiner ständigen Recht­spre­chung die Förderung des Umwelt­schutzes eine Einfluss­nahme auf Willens­bildung und öffent­liche Meinung erlaubt. Zwischen­zeitlich hatte – ungeachtet jeglicher Partei­tags­be­schlüsse – ohnehin das zuständige Finanzamt die Gemein­nüt­zigkeit der DUH bis 2023 anerkannt.