Die Nerven liegen blank. Seit in Nordrhein-Westfalen das erste Mal sogar ein Stück Autobahn vom Fahrverbot für ältere Dieselfahrzeuge betroffen sein wird, wird vielen Bürgern offenbar erst richtig klar, was Dieselfahrern in den nächsten Jahren droht. Mancher Politiker scheint allerdings weniger die Emissionen von Stickoxiden und Feinstaub als das eigentliche Problem zu betrachten und geht stattdessen auf den Überbringer der schlechten Nachricht, dass die Luft in Deutschlands Städten den Qualitätsanforderungen des Gemeinschaftsrechts nicht genügt, los. Derzeit steht die Anregung im Raum, der Deutschen Umwelthilfe (DUH), die landauf, landab Städte verklagt, die Gemeinnützigkeit abzuerkennen und sie vom Verbandsklagerecht auszuschließen.
Aber geht das so einfach? Wann eine Körperschaft gemeinnützig ist, ergibt sich aus § 52 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Hier sind die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit aufgeführt. Unter den dort aufgeführten Zwecken finden sich auch der Naturschutz, der Umweltschutz, das öffentliche Gesundheitswesen und die öffentliche Gesundheitspflege. Die Tätigkeit der DUH dient also anerkannten Zwecken. Dass der Verband bei der Verfolgung seiner Ziele deutlich rigider vorgeht als andere mit ähnlichen Anliegen, schließt seine Gemeinnützigkeit nicht aus. Auch im Hinblick auf die anderen in § 52 AO genannten Voraussetzungen ist es kaum denkbar, der DUH die Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Insbesondere der bisweilen geäußerte Vorwurf, es handele sich um einen „Abmahnverein“, und die DUH erhalte Spenden von Toyota führen nicht zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Hierfür gibt es schlicht keine rechtliche Grundlage.
Doch wäre der Verband über eine Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) zu fassen? Dieses Gesetz stellt die Grundlage für die Verbandsklage im Verwaltungsprozessrecht dar. Anerkannte Umweltverbände können damit die Verletzung von Umweltgesetzen vor Gericht ziehen.
Wann eine Körperschaft als Klage berechtigt anzusehen ist, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 des UmwRG. Hiernach sind Vereinigungen klagebefugt, wenn sie ideell und dauerhaft die Ziele des Umweltschutzes fördern, was auf die DUH zweifellos zutrifft. Weiter müssen sie seit mindestens drei Jahren bestehen, auch das ist kein Problem, und die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Die Gemeinnützigkeit ist eine weitere Voraussetzung, außerdem muss ein Verband den Eintritt als Mitglied ermöglichen. Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 der Satzung der DUH.
Eine Änderung dieser Regelung dürfte schwierig werden. Denn der deutsche Gesetzgeber ist hierbei nicht frei. Die Regelung basiert auf Art. 10 a der Richtlinie 2003/35/EG. Die Bundesrepublik muss sich an diese Vorgaben also halten, weil Gemeinschaftsrecht dem deutschen Recht stets vorgeht. In diesem Fall ist nicht einmal die EU bei der Ausgestaltung frei, weil hinter der Richtlinie die Aarhus-Konvention, also ein völkerrechtliches Dokument, steht.
Doch selbst wenn dem nicht so wäre, wäre ein Gesetz, in dem alle diese Rechte für jedermann gelten, mit Ausnahme der DUH nicht verfassungskonform. Dies ergibt sich aus Art. 19 Grundgesetz (GG), der Einzelfallgesetze verbietet.
Es sieht also schlecht aus für den Versuch, den Dieselfahrern ihr Auto über eine solche Gesetzesänderung zu erhalten. Da hilft wohl nichts: Teilweise muss nachgerüstet werden. Teilweise müssen die Autofahrer mit den drohenden Einschränkungen wohl schlicht leben.
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