Wie groß ist die Anlage, das fragen sich überall dort Anlagen- wie Netzbetreiber, wo an der Größe der Anlage unterschiedliche Rechtsfolgen hängen. Im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG) hat die Clearingstelle EEG für eine umstrittene Konstellation nun mit Datum vom 16. November 2018 ein für die Praxis ebenso interessantes wie erfreuliches Votum abgegeben.
Worum ging es? Für Anlagen, deren installierte Leistung 750 kWp nicht überschreitet, sehen §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20, 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG eine Marktprämie vor. Anders als die ganz kleinen Anlagen bekommen die Anlagenbetreiber solcher Anlagen auf den Erlös der Direktvermarktung also noch einen Zuschlag, der die Diskrepanz zwischen dem Marktpreis für Strom und den Kosten plus Marge der erneuerbaren Energieerzeugung abdeckt. Für größere Anlagen gilt das aber nicht. Diese Anlagen müssen an einer Ausschreibung teilnehmen, bei der derjenige den Zuschlag bekommt, der mit dem geringsten Aufschlag auf den Marktpreis für Strom aufwarten kann.
Soweit, so klar. In dem von der Clearingstelle verhandelten Fall ging es nun aber um eine Photovoltaikanlage, die mit 1,6 MW deutlich über der Schwelle von 750 kWp lag. Sie war auch von Anfang an so geplant worden. Aber zunächst hatte der Betreiber nur einen Teil errichtet und in Betrieb genommen, der die magische Grenze von 750 kWp unterschritt. Als er nun die weiteren Teile oberhalb des Schwellenwerts installiert hatte, stellte sich der Netzbetreiber auf den Standpunkt, dass nun für die gesamte Anlage die Ausschreibungspflicht gelte und deswegen keine Förderung für den ursprünglich errichteten ersten Anlagenteil zu zahlen sei. Für den Betreiber wäre das katastrophal gewesen, denn natürlich hatte er für den ersten Teil an keiner Ausschreibung teilgenommen.
Dem ist die Clearingstelle entgegengetreten. Sie stellte klar, dass sich aus § 24 Abs. 1 S. 1 EEG ergibt, dass die Anlagenzusammenfassung immer nur für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator gelte. Das bedeutet: für die ersten 749 kWp bleibt es auch dann beim Anspruch auf eine Marktprämie, wenn später (auch innerhalb eines Jahres!) zugebaut wird. Nur für den überschießenden Teil gilt die Ausschreibungspflicht.
Die sehr ausführliche Auslegung der Clearingstelle, die sowohl den Wortlaut, als auch die Historie und den Sinn und Zweck der Zusammenfassungsregelung überzeugend ausgelotet, ist bekanntlich nicht letztverbindlich. Gleichwohl, auch wenn schon Fälle bekannt sind, in denen die Rechtsprechung am Ende zu anderen Ergebnis gelangt ist als die Clearingstelle, besteht damit nun doch ein Stück weit mehr Sicherheit. Dabei weist die Clearingstelle zu Recht darauf hin, dass Betreiber eine zeitliche Zäsur zwischen den unterschiedlichen Bauabschnitten nachweisen müssen. Sie empfiehlt deswegen, verschiedene Inbetriebnahmeprotokolle anzufertigen, die eindeutige Zuordnungen erlauben, welches Modul an welchem Tag in Betrieb genommen worden ist.
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