Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat eine Musterfeststellungsklage angemeldet. Diesmal geht es um Energie:
Anfang des Jahre ist die BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (BEV) insolvent geworden. Sie hatte rund 60.000 Kunden durch teilweise hohe Bonusversprechen geködert. Die BEV bzw. ihr Insolvenzverwalter konnten den Geschäftsbetrieb nicht weiterführen, nachdem die Bilanzkreisverträge gekündigt wurden, und eine weitere Belieferung so nicht mehr möglich war. Die Kunden wurden durch die Grundversorger als Ersatzversorger weiter versorgt.
Zum Zeitpunkt der Einstellung der Versorgung hatten viele Kunden die ihnen zugesagten Boni noch nicht erhalten. Sie waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig, da Fälligkeit erst nach dem ersten Jahr der Vertragslaufzeit eingetreten wäre, und sie setzten voraus, dass der Vertrag weiterlaufen sollte. Diese unerfüllten, aber eben auch noch nicht fälligen Rückvergütungsansprüche fielen also in die Insolvenzmasse.
Der Insolvenzverwalter verschickte Endabrechnungen für den Zeitraum bis zur Leistungsbeeindigung, verweigert aber nun die (anteilige) Zahlung der Boni bzw. den Abzug der Boni, mit denen die Kunden gerechnet hatten, mit der Begründung, dass die Verträge ja nun gerade nicht weiterlaufen. Dagegen wendet sich die Musterfeststellungsklage, die der vzbv betreiben will. Dieser meint, dass die Bedingung des fortlaufenden Kundenverhältnisses nicht gelte, wenn – wie hier – der Versorger das Vertragsverhältnis beendet.
Das nun anstehende Procedere hat der Gesetzgeber in den §§ 606 ZPO ff. geregelt. Danach können (nur) qualifizierte Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) Feststellungsurteile über Sach- und Rechtsfragen herbeiführen, also keine vollstreckungsfähigen Urteile über Handlungs- und Unterlassungsverpflichtungen. Sie müssen eine Klageschrift einreichen, in der sie sich nicht nur zum streitigen Rechtsverhältnis erklären, sondern auch die Relevanz für mindestens zehn Personen glaubhaft machen. Wenn die Klage den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, wird sie im Klageregister des Bundesamts für Justiz veröffentlicht. Hier können sich Betroffene sodann anmelden. Wer sich angemeldet hat, profitiert (bzw. profitiert gerade nicht) von der Bindungswirkung der in der Musterfeststellungsklage gefällten Entscheidung, § 613 Abs. 1 ZPO. Dies gilt mit wenigen Einschränkungen sogar für einen abgeschlossenen Vergleich, § 611 ZPO (wir haben die Musterfeststellungsklage an dieser Stelle schon mal erläutert).
Wie geht es in Sachen BEV nun weiter? Angesichts der Kostenlosigkeit der Registeranmeldung werden sich absehbar viele Betroffene erst einmal anmelden, denn bei Boni von 100 – 200 EUR wird kaum jemand ein eigenes Verfahren führen. Das unterscheidet dieses zweite Musterfeststellungsklageverfahren von dem VW-Verfahren, bei dem es ja regelmäßig um andere Streitwerte geht. Ob am Ende die Verbraucher wirklich ihre Boni erhalten, steht naturgemäß in den Sternen, aber die Weiterentwicklung des neuen Instruments ist nicht nur wegen des Energiebezugs interessant (Miriam Vollmer).
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