Vertrieb: Gekaufte Hotelbewertungen auf Bewertungsportalen

Würden Sie ein Hotel buchen, das im Internet mit 2,5 von 6 möglichen Sternen in einem verbreiteten Bewertungsportal ausgezeichnet wird? Wir würden da auch etwas nachdenklich. Insofern: Gute Bewertungen sind viel Geld wert, schlechte Bewertungen können ein Hotel ruinieren.

Was liegt da näher als dem Glück etwas nachzuhelfen? Möglicherweise hat schon mancher Anbieter Freunde und Verwandte zu Hymnen über perfekte Matratzen, lukullische Frühstücke oder die unübertroffene Eleganz der Inneneinrichtung animiert. Aber dort, wie das Landgericht (LG) München I mit Urteil vom 14.11.2019 – 17 HK O 1734/19, festgestellt hat, Leute gegen Geld Bewertungen schreiben, die das betroffene Hotel nie von Innen gesehen haben, ist rechtlich Schluss.

Das Urteil geht auf eine Klage des Portalanbieters zurück. Beklagt war ein Unternehmen in Belize. Bei diesem Unternehmen konnten Unternehmen Bewertungen bestellen, die dann entsprechend vorteilhaft ausfielen. Eine Bewertung kostete 14,90 EUR und wurde von freien Mitarbeitern erstellt.

Dass solche Bewertungen irreführend nach § 5 UWG sind, weil sie einen falschen Eindruck erwecken und den Leser zu einer geschäftlichen Handlung – nämlich der Buchung – motivieren können, die er ohne die Bewertung nicht vollzogen hätte, liegt hier auf der Hand. Entsprechend wurde das Unternehmen verurteilt, die gekauften Bewertungen zu löschen. Weiter wurde es verurteilt, es künftig zu unterlassen, für Bewertungen zu bezahlen, die von Personen stammen, die nicht in dem Hotel oder dem Ferienhaus genächtigt hatten. Dies immerhin ist bemerkenswert: Dass Geld fließt und damit vermutlich eine inhaltliche Verzerrung verbunden ist, scheint entweder das Gericht nicht überzeugt zu haben, oder es war so nie beantragt worden. Außerdem soll das Unternehmen der Plattform mitteilen, wer die bezahlten Postings geschrieben hat.

Die diesem Urteil zugrunde liegenden Grundsätze sind auch in anderen Branchen anwendbar. Das bedeutet nicht nur, dass es verboten ist, Dritte dafür zu bezahlen, sich als Kunden auszugeben und zum Beispiel den eigenen Kundendienst zu preisen. Sondern auch, dass Unternehmen, die sichere Anzeichen dafür haben, dass ihre Wettbewerber sich solcher Praktiken bedienen, dies unterbinden lassen können (Miriam Vollmer).

2019-11-17T23:20:37+01:0017. November 2019|Vertrieb|

Jameda vorm BGH: Zur Neutralität von Bewertungsportalen

Das Arztbewertungsportal Jameda sei mit Urteil vom 20.02.2018 vorm Bundesgerichtshof (BGH) unterlegen, geht durch die Presse. Die klagende Ärztin hätte sich mit datenschutzrechtlichen Argumenten durchgesetzt. Schaut man genauer hin, bietet sich jedoch durchaus ein differenzierteres Bild:

Die klagende Ärztin war unzufrieden, weil auf der Seite von Jameda auch ihre Daten auftauchten und Patienten sie bewerten konnten. Ihre Klage richtete sich also auf Unterlassung. Sie wollte ihre Daten löschen lassen, ebenso die sie betreffenden Bewertungen und auf Jameda gar nicht mehr auftauchen.

Bei diesen Bewertungen verhielt Jameda sich neutral. Ärzte konnten sich also keine guten Bewertungen kaufen. Aber im zweiten Schritt unterschied Jameda dann doch zwischen zahlenden und nicht zahlenden Ärzten: Neben den Profilen von Nichtzahlern wurden Profile zahlender Ärztinnen und Ärzte aus der Umgebung mit Bewertungen und der Angabe, wie weit deren Praxen von der angezeigten Praxis entfernt ist. Überspitzt gesagt: Wenn eine Ärztin oder ein Arzt nicht zahlt, wurden potentielle Patientinnen und Patienten von seiner Praxis weggelockt. So empfand es wohl jedenfalls die Klägerin.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte im vergangenen Jahr mit Urteil vom 05.01.2017 im Berufungsverfahren die Klage als unbegründet angesehen und sich dabei auf eine Rechtsprechung des BGH aus 2014 berufen (VI ZR 358/13). Danach stellt die Speicherung der personenbezogenen Daten der erfassten Ärzte keine unzulässige Datenspeicherung dar. Ärzte konnten also nicht die Löschung verlangen, weil der BGH gem.  § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kein schutzwürdiges Interesse bejahte. Für Jameda spreche Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Ärzte seien unfairen Bewertungen gegenüber nicht schutzlos, sowieso nur die Sozialsphäre betroffen und ihre Daten ohnehin frei verfügbar.

Diese Rechtsprechung gibt der BGH nunmehr keineswegs auf. Er modifiziert sie lediglich in in Hinblick auf das “Weglocken” von den Profilen nicht zahlender Ärzte. Dieser Aspekt war im 2014 entschiedenen Fall zwar angesprochen worden, aber erst in der Revision vorm BGH, und damit zu spät, vorgetragen. Hier hat der BGH nunmehr klargestellt, dass Jameda hier gerade nicht neutral Informationen vermittelt. Sondern ihr Werbeangebot betreibt. Werbung zu machen, ist aber nicht genauso schutzwürdig wie die von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Kommunikationsfreiheit. Deswegen tritt bei der Abwägung der Interessen der Klägerin als nicht zahlender Ärztin und dem Portal Jameda deren Interesse zurück. Wenn damit aber kein schutzwürdiges Interesse von Jameda besteht, hat die Ärztin einen Anspruch auf Löschung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG.

In der Praxis wird aber wohl umgekehrt ein Schuh daraus: Ärzte können sich gegen das Bewertungsportal Jameda nach wie vor nur dann wehren, wenn Jameda nicht als neutrale Bewertungsplattform auftritt. Wenn die Patienten von den nicht zahlenden Ärzten also nicht mehr oder weniger weggelockt werden als von den zahlenden Medizinern, müssen diese weiter damit leben, dass ihre personenbezogenen Daten und die Bewertungen im Netz bleiben.

2018-02-21T16:44:54+01:0021. Februar 2018|Allgemein, Datenschutz|