Das 8. Türchen: Online-Seminar­reihe zum kommu­nalen Verkehrsrecht

Zu Anfangs­zeiten der Pandemie hat sich vieles neu sortiert. Sowohl was Mandan­ten­kon­takte angeht, als auch was im weitesten Sinn den „Verkehr“ im öffent­lichen Raum betrifft. Wie viele Andere auch haben wir dies zum Anlass genommen, die Digita­li­sierung voran­zu­treiben. Nachdem wir Seminare bisher entweder im Bespre­chungsraum unserere Kanzlei am Hacke­schen Markt oder direkt bei Mandanten „inhouse“ abgehalten haben, war das nun nicht mehr oder nur noch unter Einschrän­kungen möglich. Zugleich hatte der Beratungs­bedarf nicht abgenommen, so dass wir zunehmend auf Online-Seminare gesetzt haben.

Auch ein regel­mä­ßiges Online-Seminar zum kommu­nalen Verkehrs­recht haben wir aufge­setzt. Gerade im öffent­lichen Verkehrs­recht gab es pande­mie­be­dingt inter­es­sante Entwick­lungen im Zusam­menhang mit Verkehrs­ver­suchen, Pop-up-Radstreifen, tempo­rären Spiel­straßen oder Außen­gas­tro­nomie auf Bürger­steigen. Insofern lag es nahe, die Erfah­rungen aus der recht­lichen Praxis an Inter­es­sierte aus Kommu­nal­ver­wal­tungen, Fraktionen oder Verbänden weiter­zu­geben, um zu zeigen, was der regulative Rahmen ist und welche Spiel­räume es für Maßnahmen der Verkehrs­wende gibt.

Bisher haben wir Online­se­minare zu Verkehrs­ver­suchen, Möglich­keiten für Parkraum­re­gu­lierung und ‑bewirt­schaftung, zu Tempo30 in Städten und zu kommu­nalen Wirtschafts­ver­kehrs­kon­zepten abgehalten. Dies ist insgesamt auf sehr große Resonanz gestoßen. Inbesonders das Thema der Regulierung und Bewirt­schaftung des Parkraums hat weites Interesse gefunden. Da hier aktuell auch rechtlich viel in Bewegung ist, möchten wir Anfang des nächsten Jahres ein weiteres Online-Seminar zu diesem Thema machen. Weitere Infor­ma­tionen und die Möglichkeit zur Anmeldung geben wir in Kürze bekannt. Bei Fragen können Sie sich gerne direkt an RA Dr. Olaf Dilling wenden.

2022-12-12T23:36:29+01:0012. Dezember 2022|Verkehr|

Die Gemein­de­rats­sitzung mit Claqueuren

Gemein­de­rats­sit­zungen unter­liegen dem Grundsatz der Öffent­lichkeit, der eine Ausprägung des Demokra­tie­prinzips auf kommu­naler Ebene ist. Um das mal zu veran­schau­lichen: Sagen wir, durch eine deutsche Großstadt führt eine Bundes­straße, die zu einer Autobahn ausgebaut werden soll. Bei der Gemein­de­rats­sitzung in der die Sache auf der Tages­ordnung steht, wird entspre­chend Andrang erwartet, so dass die Verwaltung beschließt, Eintritts­karten zu vergeben. Zum Teil werden die an die im Gemein­derat vertre­tenen Parteien nach Proporz vergeben, zur Weiter­ver­teilung an Inter­es­sierte, zum Teil an die Presse, zum Teil an den Bürger­meister und andere Funkti­ons­träger. Am Ende können unter anderem vier Mitglieder einer Bürger­initiative kommen, die für den Ausbau ist, die Bürger­initiative, die sich dagegen ausspricht, geht dagegen leer aus.

So geschehen im November 2015 in Gelsen­kirchen. Das dortige Verwal­tungs­ge­richt hatte auf die Klage einer Ratsfraktion hin, zunächst die Gemein­de­rats­be­schlüsse für unwirksam erklärt, da sie unter Verletzung des Öffent­lich­keits­grund­satzes zustan­de­ge­kommen seien. Denn die Vergabe der Eintritts­karten sei willkürlich gewesen, bzw. es sei zu einer gezielten Steuerung der politisch vertre­tenen Meinungen im Zuschau­erraum gekommen. In Folge könne eine Beein­flussung bei der Abstimmung der einzelnen Ratsmit­glieder und Fraktionen nicht ausge­schlossen werden.

Gegen diese Entscheidung wurde zunächst Berufung beim OVG Münster und schließlich Revision beim Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt eingelegt. Diese Gerichte haben dem Verwal­tungs­ge­richt grund­sätzlich zugestimmt, dass es zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Sitzungs­öf­fent­lichkeit gekommen ist. Aller­dings seien die Beschlüsse dadurch nicht unwirksam geworden. Denn die Verletzung des Öffent­lich­keits­grund­satzes führt nach Auffassung der Gerichte nur bei schweren Verstößen zur Unwirk­samkeit der gefassten Beschlüsse. So etwa wenn überhaupt keine Sitzungs­öf­fent­lichkeit herge­stellt wird. Bei der streit­ge­gen­ständ­lichen Gemein­de­rats­sitzung war aber immerhin ein Teil der Eintritts­karten frei an inter­es­sierte Bürger ohne Ansehung der Person vergeben worden. Daher hatte die Einschränkung der Sitzungs­öf­fent­lichkeit letztlich keine Folgen für die gefassten Beschlüsse. 

Für Kommunen bedeutet diese Recht­spre­chung, dass bei der Vergabe knapper Plätze für die Öffent­lichkeit möglichst nach Kriterien vergeben werden sollen, die Chancen­gleichheit sicher­stellen. Etwa „first come, first serve“ (Olaf Dilling).

2022-10-13T23:44:58+02:0013. Oktober 2022|Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|

Der digitale Gemeinderat

Auch auf lokaler Ebene gibt es in der Pandemie neue Anfor­de­rungen an Digita­li­sierung. Denn Gemein­de­rats­sit­zungen sind aus Infek­ti­ons­schutz­gründen oft nicht wie gewohnt möglich. Aller­dings sieht das Kommu­nal­ver­fas­sungs­recht in allen Bundes­ländern den Öffent­lich­keits­grundsatz vor. Dieser folgt aus Artikel 28 Grund­gesetz, in dem Anfor­de­rungen an die demokra­tische Verfassung von Kommunen formu­liert sind.

Der Öffent­lich­keits­grundsatz ist einer der Verfah­rens­grund­sätzen des Kommu­nal­rechts. Denn nur durch die Öffent­lichkeit von Sitzungen können Kommu­nal­ver­tre­tungen ihre Repräsentations‑, Integra­tions- und Kontroll­funktion erfüllen. Da Öffent­lichkeit aber bislang real und nicht virtuell verstanden wurde, sind digitale Sitzungen kommu­naler Gremien bisher oft nicht vorgesehen.

Voraus­setzung dafür wären jeden­falls gesetz­liche Grund­lagen, die in manchen Bundes­ländern, zum Beispiel NRW, noch nicht vorhanden sind. Aber selbst dann sind noch verfas­sungs­recht­liche Grund­lagen zu beachten. Im Prinzip soll jedermann während der ganzen Dauer der Sitzung die Möglichkeit zur Teilnahme haben. Dies schließt im Prinzip zwar nicht aus, dass digitale Technik zum Einsatz kommt. Aller­dings muss es auch für Menschen, die keinen Zugang zu digitaler Infra­struktur haben, Möglich­keiten zum Zugang geben. Dies kann zum Beispiel dadurch ermög­licht werden, dass die Übertragung in einen öffentlich zugäng­lichen Saal erfolgt (Olaf Dilling).

2021-03-30T01:18:21+02:0030. März 2021|Verwaltungsrecht|