re|Adventskalender Türchen 8: Die Wärmewende in Eutin

Schleswig-Holstein ist schneller als fast alle anderen Bundesländer: Der Norden sieht schon seit 2021 eine Pflicht zur Wärmeplanung für größere Kommunen vor.

Eutin in Ostholstein hat diesen Stier früh und beherzt bei den Hörnern ergriffen. Die Kreisstadt des Landkreises Ostholstein plant eine THG-neutrale Versorgung mit Raumwärme schon für das Jahr 2040. Anhand eines digitalen Zwillings haben die mit der kommunalen Wärmwende beauftragten Stadtwerke Haus für Haus die Bedarfslage und die technisch/wirtschaftlichen Versorgungsalternativen identifiziert. Auf dieser Basis wurde ermittelt, wo Eigentümer auf einen Fernwärmeanschluss hoffen dürfen, und wo sich ein Fernwärmenetz nicht lohnt. Hier müssen Bewohner selbst eine Lösung finden, die mit dem Gebäude-Energiegesetz (GEG) konform ist wie etwa eine eigene Wärmepumpe.

Der Entwurf der Wärmeplanung sieht drei Fernwärmegebiete vor. Die Wärme soll dabei aus unterschiedlichen Quellen fließen. Geplant sind eine Solarthermieanlage mit einem Erdbeckenspeicher (PTES), die Nutzung von Abwärme, eine Flusswasserwärmepumpe, Biomasseanlagen und Luftwärmepumpen.

Geschäftsführer Marc Mißling zeigt die geplanten Fernwärmeversorgungsgebiete in Eutin

Wie viele andere Kommunen diskutiert auch Eutin, den Übergang in eine THG-freie Wärmeversorgung per Fernwärmesatzung zu moderieren. Fernwärmesatzungen waren noch vor wenigen Jahren unbeliebt. Doch die Neufassung des regulatorischen Umfeldes hat sich in dieser Beziehung als Gamechanger erwiesen. Dabei geht es Kommunen und ihren Stadtwerken – auch in Eutin – nicht darum, emissionsfreie „Konkurrenz“ aus dem Weg zu räumen. Wärmepumpen, auch andere emissionsfreie Heizungssysteme, selbst die zeitweise Nutzung von Kaminen, bleiben möglich.

Wir helfen mit, die Grenzen und Möglichkeiten von solchen Satzungen auszuloten, Verfahrensfragen zu klären und die Fragen der örtlichen Stakeholder rund um das Instrument zu beantworten. Nachdem wir in Sachen Wärmewende zuletzt viel im Südwesten des Landes aktiv waren, freuen wir uns über dieses reizvolle Mandat im hohen Norden.

Das Mandat führt Dr. Miriam Vollmer

 

2024-12-13T18:08:50+01:0013. Dezember 2024|Wärme|

Wasseranschluss für PV-Freiflächenanlage?

Der Bau von Infrastruktur ist eine öffentliche Aufgabe, die sich nur lohnt, wenn alle, die potentiell davon profitieren, mit in die Pflicht genommen werden. Daher sehen Gemeindeordnungen auch die Möglichkeit eines Anschluss- und Benutzungszwangs vor, so auch § 9 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). In einer Gemeinde im Tecklenburger Land ist ein solcher Anschluss- und Benutzungszwang für die Wasserversorgung nur eingeschränkt für solche Grundstücke vorgesehen, auf denen regelmäßig Wasser verbraucht wird. Nun wollte der dortige Wasserversorgungsverband nach § 9 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) einen Eigentümer zum Anschlussbeitrag für die mögliche Nutzung eines Wasseranschlusses heranziehen.

Die Crux an dem Fall: Es handelt sich um ein Grundstück, auf dem laut Bebauungsplan lediglich die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage zulässig ist. Daher war der Eigentümer der Auffassung, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet sei, da er keinen wirtschaftlichen Vorteil erhalte. Dies sei aber für die Beitragserhebung erforderlich.

PV-Freiflächenanlage

Der Wasserversorger hielt dagegen, dass auch für PV-Freiflächenanlagen eine Wasserversorgung nötig sei, zum einen, falls bei einem Brand Löschwasser gebraucht werde, zum anderen, um die Panele regelmäßig reinigen zu können. Das Verwaltungsgericht Münster hat der Klage des Eigentümers stattgegeben und den Gebührenbescheid aufgehoben. Die Berufung des Wasserversorgungsverbands zum Oberverwaltungsgericht (OVG) blieb ohne Erfolg:

Der 15. Senat des OVG Münster begründete das in seiner Entscheidung damit, dass es für Grundstücke mit PV-Freiflächenanlage im allgemeinen keinen wirtschaftlichen Vorteil durch einen Trinkwasseranschluss gäbe. Denn dafür müsste der Anschluss die bauliche Nutzung ermöglichen oder zumindest verbessern. Die Bereitstellung von Löschwasser sei nicht Aufgabe des Grundstückseigentümers.

Die Reinigung von Solaranlagen wäre zwar im Abstand von ein bis mehreren Jahren sinnvoll, um die Effektivität und Lebensdauer der Anlage zu steigern. Auch für diesen Zweck sei der Wasseranschluss aber kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn der seltene Bedarf an Wasser zu Reinigung sei gut planbar und könne durch alternative private Möglichkeiten der Beschaffung wirtschaftlicher gedeckt werden. So stünden einer Beschaffung von Brauchwasser im Tank weder öffentliche noch private Belange entgegen.

Das OVG verwies schließlich auch auf die grundsätzliche Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers, per Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang anzuordnen, ohne eine Ausnahme für Grundstücke zu machen, auf denen Wasser nicht regelmäßig verbraucht wird. Von dieser Möglichkeit habe der Versorger aber keinen Gebrauch gemacht. (Olaf Dilling)

2023-09-08T10:45:46+02:008. September 2023|Erneuerbare Energien, Wasser|

Gießener Verkehrsversuch: Vorläufiger Stopp vom VGH Kassel bestätigt

Mit einer Reform der StVO ist vor einigen Jahren auch eine Klausel zur Erleichterung von Verkehrsversuchen aufgenommen worden. Um einen Versuch rechtssicher zu begründen, ist nun zumindest keine “qualifizierte Gefahrenlage” erforderlich, sondern es reicht eine einfache Gefahrenlage.

doppelseitig befahrbarer Fahrradstreifen

Dass dies kein Freifahrtsschein für vorübergehende Verkehrsbeschränkungen zur Erprobung ist, zeigen viele inzwischen ergangene Gerichtsentscheidungen. Aktuell auch zu einem Verkehrsversuch in Gießen, wo die beiden inneren Fahrstreifen des Anlagenrings Fahrradfahrern zur Verfügung gestellt werden sollten. Wir hatten vor einiger Zeit schon über diesen Verkehrsversuch berichtet und sein Scheitern im Eilverfahren in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Gießen.

Inzwischen hat der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel auch in zweiter Instanz das vorläufige Aus des neuen, in beide Richtungen befahrbaren Radfahrstreifens bestätigt. Trotz der Erleichterungen hinsichtlich der Begründungsvoraussetzungen ist weiterhin nach § 45 Abs. 1 StVO nicht nur eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erforderlich. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO muss die Regelung auch “zwingend erforderlich” sein. Das ist, wie die Agora Verkehrswende in einem Papier zu recht kritisiert, bei einem Versuch nicht so einfach, denn es geht dabei ja eigentlich erst darum, die Erforderlichkeit zu erforschen.

Jedenfalls hätte die Stadt Gießen bei ihrer Begründung des Versuchs die Gefahren für den Verkehr nicht ausreichend dargelegt. Aktuell seien auf dem Anlagenring relativ viele Kraftfahrzeuge und nur wenig Fahrräder unterwegs (ob sich das Gericht dabei eine aktuelle Zunahme und das Potential angesichts der verbesserten Infrastruktur berücksichtigt hat, geht aus der Pressemitteilung nicht hervor). Außerdem seien Alternativen nicht ausreichend geprüft worden und Einwände des Regierungspräsidiums Gießen und des Polizeipräsidiums nicht ausreichend berücksichtigt worden. Insbesondere sei unklar, ob die gemeinsame Benutzung der neuen Fahrstreifen durch Busse und Fahrräder eine neue Gefahr darstellen könnten.

Auch das von der Gemeinde vorgebrachte Argument des Klimaschutzes könne eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme nicht rechtfertigen. Allenfalls bei der Auswahl der Alternativen könnte es als Aspekt mit einfließen. Bis auf Weiteres gilt für Gemeinden also, dass auch Verkehrsversuche sorgfältig anhand der Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs begründet werden müssen. Die Entscheidung zeigt auch, dass die aktuelle StVO notwendige Schritte in Richtung Verkehrswende in vielen Fällen weiterhin verhindert. Eine tiefgreifendere Reform wäre insofern nötig. (Olaf Dilling)

2023-08-31T18:20:12+02:0031. August 2023|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|