Verbands­recht: Der Gebüh­ren­be­scheid ohne gesetz­liche Grundlage

Grund­sätzlich können Gebühren in Satzungen von Kommunen oder Verbänden öffent­lichen Rechts festgelegt werden. Aller­dings bedarf es dafür, wie eigentlich immer bei belas­tenden Maßnahmen der Verwaltung, einer gesetz­lichen Grundlage.

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat dies noch einmal bestätigt, als es dieses Jahr über den Gebüh­ren­be­scheid eines Wasser­ver­bands zu befinden hatte. Die Klägerin war darin zur Zahlung von 376,50 € für die Deich­un­ter­haltung aufge­fordert worden. Der entspre­chende Wasser­verband besteht aus einem Zusam­men­schluss von nieder­sä­chi­schen Wasser- und Deich­ver­bänden, der 2004 erfolgt ist, nachdem der Verband auf dem Gebiet der Klägerin ursprünglich 1998 ohne eine spezielle gesetz­liche Grundlage gegründet worden war.

Bild von der Elbe

Nun können Wasser­ver­bände nach § 28 Wasser­ver­bands­gesetz (WVG) zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben. Aller­dings setzt dies voraus, dass der Wasser­verband überhaupt wirksam gegründet wurde. Die Errichtung eines Wasser- und Boden­ver­bandes richtet sich dabei entweder nach § 80 WVG  und setzt die Gründung unmit­telbar durch ein (Landes-)Gesetz voraus oder sie muss die Vorgaben des WVG beachten, u.a. die Festlegung des Verbands­ge­biets nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG. Beides wurde durch die Satzung des Verbandes nicht erfüllt. Daher hat das BVerwG die Satzung als nichtig angesehen und ebenso den auf ihrer Grundlage erlas­senen Beitrags­be­scheid. (Olaf Dilling)

2023-08-02T20:10:30+02:002. August 2023|Rechtsprechung, Wasser|

BVerwG: Tübinger Verpa­ckungs­steuer rechtmäßig

Zur Pande­miezeit hat sich wegen der Schließung von Restau­rants ein massives Müllproblem ergeben. Viele Menschen haben Fast-Food-Restau­rants oder Take-Away-Möglich­keiten genutzt, so dass viel Verpa­ckung entstanden ist, was auch die kommu­nalen Entsor­gungs­träger belastet hat. In Tübingen wurde daher aufgrund einer Satzung eine kommunale Verpa­ckungs­steuer erlassen, worüber wir anlässlich der Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richtshofs (VGH) bereits berich­teten.

Inzwi­schen hat auch das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) dazu gesprochen, wie heute in einer Presse­mit­teilung berichtet wurde. Während der VGH die Steuer insgesamt als rechts­widrig angesehen hat, hat das BVerwG sie nun auf die Revision hin zumindest im Grundsatz bestätigt:

Entgegen der Auffassung des VGH war Tübingen für die Steuer als örtliche Verbrauchs­steuer im Sinn des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG zuständig, denn bei warmen Mahlzeiten zum Mitnehmen liegt nahe, dass sie im Gemein­de­gebiet verzehrt werden und der Abfall dort anfällt

Die kommunale Verpa­ckungs­steuer steht als Lenkungs­steuer nicht im Wider­spruch zum Abfall­konzept des Bundes, sondern trägt vielmehr zu den Zielen des Kreis­lauf­wirt­schafts­rechts bei. Die gegen­teilige Auffassung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur Kasseler Verpa­ckungs­steuer beruhte auf einem Wider­spruch zum Koope­ra­ti­ons­prinzip, das in dieser Form im deutschen Abfall­recht nicht mehr verankert sei

Rechts­widrig sei jedoch die unbestimmte Obergrenze von 1,50 Euro pro Mahlzeit sowie ein zu weitge­hendes Betre­tungs­recht der Verwaltung zur Kontrolle der Steuer. Diese Verstöße führten jedoch nicht zur Nichtigkeit der Satzung insgesamt. (Olaf Dilling)

 

2023-05-24T19:44:04+02:0024. Mai 2023|Abfallrecht, Verwaltungsrecht|

Das 8. Türchen: Online-Seminar­reihe zum kommu­nalen Verkehrsrecht

Zu Anfangs­zeiten der Pandemie hat sich vieles neu sortiert. Sowohl was Mandan­ten­kon­takte angeht, als auch was im weitesten Sinn den „Verkehr“ im öffent­lichen Raum betrifft. Wie viele Andere auch haben wir dies zum Anlass genommen, die Digita­li­sierung voran­zu­treiben. Nachdem wir Seminare bisher entweder im Bespre­chungsraum unserere Kanzlei am Hacke­schen Markt oder direkt bei Mandanten „inhouse“ abgehalten haben, war das nun nicht mehr oder nur noch unter Einschrän­kungen möglich. Zugleich hatte der Beratungs­bedarf nicht abgenommen, so dass wir zunehmend auf Online-Seminare gesetzt haben.

Auch ein regel­mä­ßiges Online-Seminar zum kommu­nalen Verkehrs­recht haben wir aufge­setzt. Gerade im öffent­lichen Verkehrs­recht gab es pande­mie­be­dingt inter­es­sante Entwick­lungen im Zusam­menhang mit Verkehrs­ver­suchen, Pop-up-Radstreifen, tempo­rären Spiel­straßen oder Außen­gas­tro­nomie auf Bürger­steigen. Insofern lag es nahe, die Erfah­rungen aus der recht­lichen Praxis an Inter­es­sierte aus Kommu­nal­ver­wal­tungen, Fraktionen oder Verbänden weiter­zu­geben, um zu zeigen, was der regulative Rahmen ist und welche Spiel­räume es für Maßnahmen der Verkehrs­wende gibt.

Bisher haben wir Online­se­minare zu Verkehrs­ver­suchen, Möglich­keiten für Parkraum­re­gu­lierung und ‑bewirt­schaftung, zu Tempo30 in Städten und zu kommu­nalen Wirtschafts­ver­kehrs­kon­zepten abgehalten. Dies ist insgesamt auf sehr große Resonanz gestoßen. Inbesonders das Thema der Regulierung und Bewirt­schaftung des Parkraums hat weites Interesse gefunden. Da hier aktuell auch rechtlich viel in Bewegung ist, möchten wir Anfang des nächsten Jahres ein weiteres Online-Seminar zu diesem Thema machen. Weitere Infor­ma­tionen und die Möglichkeit zur Anmeldung geben wir in Kürze bekannt. Bei Fragen können Sie sich gerne direkt an RA Dr. Olaf Dilling wenden.

2022-12-12T23:36:29+01:0012. Dezember 2022|Verkehr|