Das 8. Türchen: Online-Seminarreihe zum kommunalen Verkehrsrecht

Zu Anfangszeiten der Pandemie hat sich vieles neu sortiert. Sowohl was Mandantenkontakte angeht, als auch was im weitesten Sinn den “Verkehr” im öffentlichen Raum betrifft. Wie viele Andere auch haben wir dies zum Anlass genommen, die Digitalisierung voranzutreiben. Nachdem wir Seminare bisher entweder im Besprechungsraum unserere Kanzlei am Hackeschen Markt oder direkt bei Mandanten “inhouse” abgehalten haben, war das nun nicht mehr oder nur noch unter Einschränkungen möglich. Zugleich hatte der Beratungsbedarf nicht abgenommen, so dass wir zunehmend auf Online-Seminare gesetzt haben.

Auch ein regelmäßiges Online-Seminar zum kommunalen Verkehrsrecht haben wir aufgesetzt. Gerade im öffentlichen Verkehrsrecht gab es pandemiebedingt interessante Entwicklungen im Zusammenhang mit Verkehrsversuchen, Pop-up-Radstreifen, temporären Spielstraßen oder Außengastronomie auf Bürgersteigen. Insofern lag es nahe, die Erfahrungen aus der rechtlichen Praxis an Interessierte aus Kommunalverwaltungen, Fraktionen oder Verbänden weiterzugeben, um zu zeigen, was der regulative Rahmen ist und welche Spielräume es für Maßnahmen der Verkehrswende gibt.

Bisher haben wir Onlineseminare zu Verkehrsversuchen, Möglichkeiten für Parkraumregulierung und -bewirtschaftung, zu Tempo30 in Städten und zu kommunalen Wirtschaftsverkehrskonzepten abgehalten. Dies ist insgesamt auf sehr große Resonanz gestoßen. Inbesonders das Thema der Regulierung und Bewirtschaftung des Parkraums hat weites Interesse gefunden. Da hier aktuell auch rechtlich viel in Bewegung ist, möchten wir Anfang des nächsten Jahres ein weiteres Online-Seminar zu diesem Thema machen. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung geben wir in Kürze bekannt. Bei Fragen können Sie sich gerne direkt an RA Dr. Olaf Dilling wenden.

2022-12-12T23:36:29+01:0012. Dezember 2022|Verkehr|

Die Gemeinderatssitzung mit Claqueuren

Gemeinderatssitzungen unterliegen dem Grundsatz der Öffentlichkeit, der eine Ausprägung des Demokratieprinzips auf kommunaler Ebene ist. Um das mal zu veranschaulichen: Sagen wir, durch eine deutsche Großstadt führt eine Bundesstraße, die zu einer Autobahn ausgebaut werden soll. Bei der Gemeinderatssitzung in der die Sache auf der Tagesordnung steht, wird entsprechend Andrang erwartet, so dass die Verwaltung beschließt, Eintrittskarten zu vergeben. Zum Teil werden die an die im Gemeinderat vertretenen Parteien nach Proporz vergeben, zur Weiterverteilung an Interessierte, zum Teil an die Presse, zum Teil an den Bürgermeister und andere Funktionsträger. Am Ende können unter anderem vier Mitglieder einer Bürgerinitiative kommen, die für den Ausbau ist, die Bürgerinitiative, die sich dagegen ausspricht, geht dagegen leer aus.

So geschehen im November 2015 in Gelsenkirchen. Das dortige Verwaltungsgericht hatte auf die Klage einer Ratsfraktion hin, zunächst die Gemeinderatsbeschlüsse für unwirksam erklärt, da sie unter Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zustandegekommen seien. Denn die Vergabe der Eintrittskarten sei willkürlich gewesen, bzw. es sei zu einer gezielten Steuerung der politisch vertretenen Meinungen im Zuschauerraum gekommen. In Folge könne eine Beeinflussung bei der Abstimmung der einzelnen Ratsmitglieder und Fraktionen nicht ausgeschlossen werden.

Gegen diese Entscheidung wurde zunächst Berufung beim OVG Münster und schließlich Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Diese Gerichte haben dem Verwaltungsgericht grundsätzlich zugestimmt, dass es zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit gekommen ist. Allerdings seien die Beschlüsse dadurch nicht unwirksam geworden. Denn die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes führt nach Auffassung der Gerichte nur bei schweren Verstößen zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse. So etwa wenn überhaupt keine Sitzungsöffentlichkeit hergestellt wird. Bei der streitgegenständlichen Gemeinderatssitzung war aber immerhin ein Teil der Eintrittskarten frei an interessierte Bürger ohne Ansehung der Person vergeben worden. Daher hatte die Einschränkung der Sitzungsöffentlichkeit letztlich keine Folgen für die gefassten Beschlüsse.

Für Kommunen bedeutet diese Rechtsprechung, dass bei der Vergabe knapper Plätze für die Öffentlichkeit möglichst nach Kriterien vergeben werden sollen, die Chancengleichheit sicherstellen. Etwa “first come, first serve” (Olaf Dilling).

2022-10-13T23:44:58+02:0013. Oktober 2022|Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|

Der digitale Gemeinderat

Auch auf lokaler Ebene gibt es in der Pandemie neue Anforderungen an Digitalisierung. Denn Gemeinderatssitzungen sind aus Infektionsschutzgründen oft nicht wie gewohnt möglich. Allerdings sieht das Kommunalverfassungsrecht in allen Bundesländern den Öffentlichkeitsgrundsatz vor. Dieser folgt aus Artikel 28 Grundgesetz, in dem Anforderungen an die demokratische Verfassung von Kommunen formuliert sind.

Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist einer der Verfahrensgrundsätzen des Kommunalrechts. Denn nur durch die Öffentlichkeit von Sitzungen können Kommunalvertretungen ihre Repräsentations-, Integrations- und Kontrollfunktion erfüllen. Da Öffentlichkeit aber bislang real und nicht virtuell verstanden wurde, sind digitale Sitzungen kommunaler Gremien bisher oft nicht vorgesehen.

Voraussetzung dafür wären jedenfalls gesetzliche Grundlagen, die in manchen Bundesländern, zum Beispiel NRW, noch nicht vorhanden sind. Aber selbst dann sind noch verfassungsrechtliche Grundlagen zu beachten. Im Prinzip soll jedermann während der ganzen Dauer der Sitzung die Möglichkeit zur Teilnahme haben. Dies schließt im Prinzip zwar nicht aus, dass digitale Technik zum Einsatz kommt. Allerdings muss es auch für Menschen, die keinen Zugang zu digitaler Infrastruktur haben, Möglichkeiten zum Zugang geben. Dies kann zum Beispiel dadurch ermöglicht werden, dass die Übertragung in einen öffentlich zugänglichen Saal erfolgt (Olaf Dilling).

2021-03-30T01:18:21+02:0030. März 2021|Verwaltungsrecht|