Sportmarkt jenseits der Stadtgrenze

Neu ist die Klage über den Einbruch des klassischen Einzelhandelsgeschäfts nicht. Aber mit Corona hat sich das Problem verödender Innenstädte noch einmal verschärft. Letztlich ist eine schleichende Veränderung der Einkaufs- und Konsumgewohnheiten die Ursache: Anstatt Bekleidung, Bücher oder andere Konsumgüter bei einem Bummel durch kleine Ladenzeilen oder Innenstadtpassagen zu kaufen, bestellen immer mehr Verbraucher sie im Internet. Außerdem gibt es schon lange einen Trend von den Läden und Kaufhäusern der Innenstädte hin zu Großmärkten oder Outlet-Centern jenseits der Stadtgrenzen.

Eine rechtliche Möglichkeit, gewachsene Innenstädte vor dieser Konkurrenz auf der grünen Wiese zu schützen, ist das sogenannte “interkommunale Abstimmungsgebot”. Verankert ist es im Bauplanungsrecht, das die Bauleitplanung regelt, genau gesagt in § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Diese Norm beinhaltet eine Art Gebot der Rücksichtnahme gegenüber Nachbargemeinden: Grundsätzlich ist die Bauleitplanung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zwar in der Zuständigkeit und eigenen Verantwortung der Gemeinde. Aber gemäß § 2 Abs. 2 BauGB sind “Bauleitpläne benachbarter Gemeinden … aufeinander abzustimmen”. Gemeinden können sich dabei auf die ihnen durch die Raumordnung zugewiesenen Funktionen und auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

Rechtlich hat das dazu geführt, dass bei Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots benachbarten Gemeinden gegeneinander klagen können. Typischerweise geht es darum, dass an der dörflichen Peripherie liegende Einkaufszentren die Kaufkraft aus den Zentren der Nachbarstadt abziehen. So aktuell auch in Stuhr, der mit gut 33.000 Einwohnern die zweitgrößten Gemeinde Deutschlands ohne Stadtrechte. Stuhr schließt in Niedersachsen unmittelbar südlich an Bremen an und ist etwa 8 km westlich des Stadtzentrums von Delmenhorst. In einem nahe der bremischen Stadtgrenze gelegenen Gewerbegebiet gibt es bereits zahlreiche Möbelhäuser, Baumärkte und Outlets. Hier wurde von der Bauverwaltung in Stuhr der Bau eines Decathlon-Marktes mit einer Verkaufsfläche von über 3000 qm genehmigt.

Dagegen ist die Stadt Delmenhorst mit einem Eilantrag vorgegangen. Das oben vorgestellte “interkommunale Abstimmungsgebot” verletzt. Denn durch den Bau des Sportfachmarktes würde der ohnehin gebeutelten Delmenhorster Innenstadt weiter die Kundschaft entzogen. Dadurch könne sie ihre Versorgungsfunktion nicht mehr erfüllen.

Das Verwaltungsgericht hat in dem Eilverfahren befunden, dass die Baugenehmigung die Nachbargemeinde voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Denn es sei nach den Prognosen von Sachverständigen in Delmenhorst lediglich eine Umsatzeinbuße im betreffenden Sement der Sportbekleidung und -artikel von ca. 7,5 % zu erwarten. Dies bliebe unter der Schwelle, ab der städtebauliche Auswirkungen zu erwarten seien. Das Abstimmungsgebot solle nicht vor Konkurrenz als solcher schützen. Schließlich legten die Richter in Hannover noch nache, dass nicht das Gewerbegebiet in Stuhr für den Delmenhorster Einzelhandel das Problem sei, sondern die Lage zwischen Bremen und Oldenburg und die hohe Anzahl an Berufspendlern.

Auch wenn es in diesem Fall nicht gegriffen hat: Es ist für Gemeinden gut zu wissen, dass sie Entwicklungen, die außerhalb ihres formalen Zuständigkeitsbereichs liegen, nicht schutzlos ausgeliefert sind. Idealerweise kann interkommunale Abstimmung verhindern, dass sich Gemeinden in ohnehin schwierigen Zeiten einen ruinösen Wettbewerb um die Gunst der Käufer liefern (Olaf Dilling).

2020-11-09T21:34:39+01:009. November 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht|

Schuldenbremse erfordert Straßenausbaubeitrag

Dass die beim Bau von Straßen geforderten Straßenausbaubeiträge unter Bürgern und Politikern zunehmend umstritten sind, hatten wir schon einmal berichtet. Daher verzichten Kommunen in viele Bundesländer zunehmend auf ihre Erhebung, die für einzelne Anlieger – gerade an Eckgrundstücken – eine besondere Härte darstellen können.

Doch ein aktuell vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entschiedener Fall zeigt, dass der Verzicht nicht immer im Ermessen der Gemeinde steht: Die Stadt Laatzen bei Hannover hatte beschlossen, die Satzung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen aufzuheben. Dagegen hatte sich die Region Hannover als Kommunalaufsichtsbehörde gewandt. Zunächst hatte das Verwaltungsgericht Hannover der Gemeinde recht gegeben: Denn es stehe es der Gemeinde frei, Straßenausbaubeiträge nach § 6b Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes zu erheben. 

Dagegen entschied das OVG, dass die Gemeinde zur Erhebung der Beiträge verpflichtet sei. Denn angesichts der aktuellen Finanzlage der Gemeinde könne sie den Wegfall der Straßenausbaubeiträge nur über Kredite finanzieren. Die verstoße aber gegen § 111 Abs. 6 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. Demnach dürfen Kommunen Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

Tatsächlich ist es aus Sicht des Landes wichtig, dass Kommunen nicht über ihre Verhältnisse leben und “ungedeckte” Geschenke an ihre Bürger verteilen. Allerdings gäbe es auch Alternativen, wie wiederkehrende Beiträge für festzulegende Beitragsgebiete, die verhindern würden, dass mit einem Mal sehr hohe Beiträge fällig werden. Dafür wären sie öfter zu zahlen.

Mitunter wird auch eine Erhöhung der Grundsteuer vorgeschlagen. Daraus resultiert allerdings das Problem, dass Steuereinnahmen nicht zweckgebunden erhoben werden. Es kann dann mit anderen Worten nicht sichergestellt werden kann, dass die Grundsteuererhöhung dem Straßenbau zugute kommt (Olaf Dilling).

 

2020-08-19T15:08:32+02:0019. August 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Kommunalrecht: Amtsblätter sind keine Lokalzeitung

Ein Evergreen in der Hitliste der ungelesenen Schriftstücke dürften Amtsblätter darstellen. Wie der Bebauungsplan in der Astrid-Lindgren-Siedlung demnächst genau aussieht oder wo die Pläne für das neue Einkaufszentrum ausliegen, dürfte außer den unmittelbar Betroffenen kaum jemand mit Begeisterung oder auch nur Interesse zur Kenntnis nehmen. Dabei stellen Amtsblätter eigentlich gute Möglichkeiten dar, als Stadt direkt mit den Bürgern zu kommunizieren.

Doch dem Ausbau der Amtsblätter von der dürren Information zu einer Art Stadt-Illustrierter hat Grenzen. Dies hat bereits im letzten Jahr der Bundesgerichtshof (BGH) am 20.12.2018 festgestellt (BGH I ZR 112/18). Hier hatte ein Zeitungsverlag sich gegen die Konkurrenz gewandt, zu der sich das städtische Amtsblatt im schwäbischen Crailsheim entwickelt hatte. Laut BGH existiert nämlich ein Gebot der Staatsferne der Presse, das direkt aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) fließt. Dieses sei auch eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG, so dass Wettbewerber die Einhaltung einklagen könnten. Woran man ein nicht hinreichend staatsfernes Amtsblatt erkennt? Der BGH hält die Neutralität und die Zugehörigkeit zum gemeindlichen Aufgabenbereich bei Art und Inhalt der redaktionellen Beiträge für ausschlaggebend. Relevant sei auch das optische Erscheinungsbild. Mit anderen Worten: Wenn ein Amtsblatt aussieht wie eine Illustrierte und sich auch so liest, muss die Lokalzeitung sich nicht gefallen lassen, dass es kostenlos verteilt wird und ihr so das Geschäft verdirbt. Homestories über den neuen Schützenkönig und Interviews mit dem Vorsitzenden des Kaninchenzüchtervereins gehören also in die private Lokalzeitung, nicht ins Amtsblatt. Gleichzeitung stellte der BGH klar, dass es auch ein legitimes Recht der Gemeinde zur Information gibt, das in Baden-Württemberg aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 Satz 1 LV BW, Art. 78 Abs. 1 Satz 1 NRW fließt.

Der Grundsatz der Staatsferne der Presse ist nun auch einem städtischen Angebot ihm Internet auf die Füße gefallen. Mit Datum vom 8.11.2019 (3 O 262/17) hat das Landgericht (LG) Dortmund den Online-Auftritt der Stadt Dortmund für wettbewerbswidrig erklärt, nachdem der Verlag der Ruhr-Nachrichten auf Unterlassung geklagt hatte. Tatsächlich ist das städtische Angebot ein bunter – und recht gelungener – Spiegel des städtischen Lebens Dortmunds, in dem ähnlich wie in einem privaten Portal u. a. über die Meisterfeier von Borussia Dortmund, ein nichtstädtisches Hospiz und eine Deutsche Meisterschaft im Unterwasserrugby berichtet worden sei. Das werde den vom BGH aufgestellten Grundsätzen über Amtsblätter nicht gerecht.

Doch wie “verstaubt” muss ein städtisches Angebot nun sein, um nicht von Privaten abgemahnt werden zu können? Die Gerichte nehmen Einzelfallbewertungen vor. Richtschnur ist dabei die Ähnlichkeit mit der Lokalpresse offline und online. Wie so oft kommt es also auf den Einzelfall an (Miriam Vollmer).

 

 

2019-11-20T19:02:26+01:0020. November 2019|Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht|