Zu arm für Geschenke

Im Grundgesetz stehen ja die interessantesten Sachen. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG etwa bestimmt, dass den Gemeinden das Recht gewährleistet sein müsse, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die kommunale Selbstverwaltung genießt damit Verfassungsrang. Dass das – wie schon der Bezug auf den “Rahmen der Gesetze” verdeutlicht – aber nicht bedeutet, dass Gemeinden machen können, was sie wollen, hat erst gestern das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) noch einmal eindringlich bestätigt.

In der Entscheidung geht es um eine hessische Gemeinde. Die Gemeinde ist arm, die Gemeinde hat ganz objektiv nichts zu verschenken, und Geld für Straßenbaumaßnahmen ausgegeben hat sie auch. Sie könnte deswegen eine Straßenbeitragssatzung erlassen und Ausbaubeiträge von den Anwohnern fordern, aber das möchte man vor Ort offensichtlich nicht. Da ist man lieber pleite.

Dies allerdings missfällt der Kommunalaufsicht. Nach einigem Hin und Her erging deswegen 2011 ein Bescheid auf Grundlage des § 139 HessGO, der die Aufsicht ermächtigt, das Erforderliche anzuweisen, wenn Gemeinden ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Hier verpflichtete die Aufsicht die Gemeinde zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung. Dem kam die Gemeinde trotz gleichzeitiger Anfechtung des Bescheides auch nach. Aber zum einen waren der Kommunalaufsicht die Beiträge zu niedrig und zum anderen enthielt die Satzung eine Klausel, nach der die Beiträge erst für künftige, nicht aber für schon geplante oder begonnene Maßnahmen erhoben werden würden. Die Kommunalaufsicht war not amused. Die Situation eskalierte: Die Kommunalaufsicht änderte die Satzung 2011 im Wege der Ersatzvornahme selbst. Die Gemeinde erhob Widerspruch gegen diese Maßnahme und 2012 sah man sich vor Gericht.

2013 wies das Verwaltungsgericht Gießen die Klage ab. 2018 bestätigte der Hessische Verwaltungsgerichtshof (HessVGH) die erstinstanzliche Entscheidung. Gemeinden hätten zwar an sich nur das Recht, nicht aber die Pflicht, Straßenbeitragssatzungen zu erlassen. Die Gemeinden müssten aber ihr Vermögen und ihre Einkünfte so verwalten, dass die Gemeindefinanzen gesund bleiben (§ 10 Satz 1 HessGO).

Daraus leitete nun auch das BVerwG ab: Wer es sich leisten kann, darf sich aussuchen, ob er Straßenausbaumaßnahmen über Beiträge umlegt. Wer kein Geld hat, hat keine Wahl: Er muss im Interesse der Gemeindefinanzen Beiträge erheben. Die Kommunalaufsicht war also im Recht.

2019-05-30T22:30:38+02:0030. Mai 2019|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Darf ich mitspielen: Befangenheit von Kommunalpolitikern

Gerade in kleineren Gemeinden kommen sie zum Tragen: Die kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbote. Sie regeln, wann Kommunalpolitiker nicht mitentscheiden dürfen. Am Beispiel der Kommunalverfassung (KV) Brandenburg: Hier ist nach § 22 KV dem ehrenamtlich tätigen Kommunalpolitiker die Mitwirkung verboten, wenn die Angelegenheit ihm selbst, einem seiner Angehörigen, einer von ihm vertretenen natürlichen oder auch juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringt, aber auch, wenn er für ein Unternehmen arbeitet oder eine Organstellung bekleidet, der die Entscheidung Vorteile oder Nachteile bringt, aber auch, wenn der Kommunalpolitiker nur als Gutachter oder Berater tätig geworden ist. Mit anderen Worten: Wenn die Entscheidung für ihn als Privatperson, Familienmitglied oder Berufstätigen wichtig ist, darf er nicht mitmachen. 

In manchen Kleinstädten, in denen man sich kennt, und dieselben Mittelständler und Freiberufler, Bauern und Bauherren, Berater und Sachverständige auch im Stadtrat sitzen, kommt dies nicht selten vor. Zwar gibt es in der KV Brandenburg (wie auch in den anderen Bundesländern) Ausnahmen von der Befangenheit, wenn jemand etwa nur als Mitglied einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe betroffen ist und nicht speziell als Individuum. Auch dann, wenn es um Ehrenämter geht, Wahlen und, wichtig für Stadtwerke, wenn ein Mitglied der Gemeindevertretung ohnehin als Gemeindevertreter eine organschaftliche Stellung in einem betroffenen Unternehmen innehat, insbesondere als Aufsichtsrat.

Theoretisch sind diese Regelungen allen Beteiligten bekannt. Faktisch wird immer wieder dagegen verstoßen. Ein vielen Kommunalpolitikern zu wenig präsenter Punkt: Es reicht nicht aus, nicht mit abzustimmen. Der befangene Kommunalpolitiker muss den Sitzungsraum verlassen und darf sich nur bei öffentlichen Sitzungen im Zuhörerraum aufhalten. Es ist auch nicht zulässig, erst einmal abzuwarten, ob der Bürgermeister oder Ausschussvorsitzende das befangene Mitglied überhaupt anspricht. Dieses hat unaufgefordert seine Befangenheit anzuzeigen. Eine weitere häufige Fehlerquelle: Angehörige sind nicht nur Ehepartner oder Kinder, sondern auch Geschwister, Neffen und Nichten, Schwägerin und Schwager sowie Onkel und Tanten. Achtung also gerade in kleinen Orten, in denen jeder jeden kennt und das halbe Dorf miteinander verwandt und verschwägert ist. 

Diese Regelungen sind unbedingt ernstzunehmen. Denn selbst dann, wenn die Mitwirkung des befangenen Kommunalpolitikers nicht ausschlaggebend war, ist der Beschluss, an dem er mitgewirkt hat, rechtswidrig. Dagegen schadet es der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses nicht, wenn ein Mitglied sich unnötigerweise für befangen hält.

Wichtig zu wissen: Die Befangenheitsregelungen der Gemeindeordnungen und Kommunalverfassungen sind nicht abschließend! In einer viel beachteten Entscheidung des OLG Naumburg hat dieses erst im letzten Jahr einen Gaskonzessionsvertrag für nichtig erklärt, weil beim Auswahlverfahren Stadträte mitgewirkt haben, die zugleich Aufsichtsratsfunktionen bei den Stadtwerken innehatten, an die die Konzession vergeben wurde. Dies ist zwar – siehe oben – kommunalrechtlich zulässig. Wie das OLG Naumburg urteilte, aber wegen strengeren höherrangigen Verfassung- und Bundesrechts in GWB und EnWG trotzdem verboten. Ob der Bundesgerichtshof (BGH) die Sache genauso sieht, wissen wir allerdings noch nicht.

Es bleibt aber generell dabei: Die Befangenheit ist sensibel zu handhaben.

2019-02-01T15:31:31+01:001. Februar 2019|Verwaltungsrecht|