Gerade in kleineren Gemeinden kommen sie zum Tragen: Die kommu­nal­recht­lichen Mitwir­kungs­verbote. Sie regeln, wann Kommu­nal­po­li­tiker nicht mitent­scheiden dürfen. Am Beispiel der Kommu­nal­ver­fassung (KV) Brandenburg: Hier ist nach § 22 KV dem ehren­amtlich tätigen Kommu­nal­po­li­tiker die Mitwirkung verboten, wenn die Angele­genheit ihm selbst, einem seiner Angehö­rigen, einer von ihm vertre­tenen natür­lichen oder auch juris­ti­schen Person einen unmit­tel­baren Vorteil oder Nachteil bringt, aber auch, wenn er für ein Unter­nehmen arbeitet oder eine Organ­stellung bekleidet, der die Entscheidung Vorteile oder Nachteile bringt, aber auch, wenn der Kommu­nal­po­li­tiker nur als Gutachter oder Berater tätig geworden ist. Mit anderen Worten: Wenn die Entscheidung für ihn als Privat­person, Famili­en­mit­glied oder Berufs­tä­tigen wichtig ist, darf er nicht mitmachen. 

In manchen Klein­städten, in denen man sich kennt, und dieselben Mittel­ständler und Freibe­rufler, Bauern und Bauherren, Berater und Sachver­ständige auch im Stadtrat sitzen, kommt dies nicht selten vor. Zwar gibt es in der KV Brandenburg (wie auch in den anderen Bundes­ländern) Ausnahmen von der Befan­genheit, wenn jemand etwa nur als Mitglied einer Berufs- oder Bevöl­ke­rungs­gruppe betroffen ist und nicht speziell als Individuum. Auch dann, wenn es um Ehren­ämter geht, Wahlen und, wichtig für Stadt­werke, wenn ein Mitglied der Gemein­de­ver­tretung ohnehin als Gemein­de­ver­treter eine organ­schaft­liche Stellung in einem betrof­fenen Unter­nehmen innehat, insbe­sondere als Aufsichtsrat.

Theore­tisch sind diese Regelungen allen Betei­ligten bekannt. Faktisch wird immer wieder dagegen verstoßen. Ein vielen Kommu­nal­po­li­tikern zu wenig präsenter Punkt: Es reicht nicht aus, nicht mit abzustimmen. Der befangene Kommu­nal­po­li­tiker muss den Sitzungsraum verlassen und darf sich nur bei öffent­lichen Sitzungen im Zuhörerraum aufhalten. Es ist auch nicht zulässig, erst einmal abzuwarten, ob der Bürger­meister oder Ausschuss­vor­sit­zende das befangene Mitglied überhaupt anspricht. Dieses hat unauf­ge­fordert seine Befan­genheit anzuzeigen. Eine weitere häufige Fehler­quelle: Angehörige sind nicht nur Ehepartner oder Kinder, sondern auch Geschwister, Neffen und Nichten, Schwä­gerin und Schwager sowie Onkel und Tanten. Achtung also gerade in kleinen Orten, in denen jeder jeden kennt und das halbe Dorf mitein­ander verwandt und verschwägert ist. 

Diese Regelungen sind unbedingt ernst­zu­nehmen. Denn selbst dann, wenn die Mitwirkung des befan­genen Kommu­nal­po­li­tikers nicht ausschlag­gebend war, ist der Beschluss, an dem er mitge­wirkt hat, rechts­widrig. Dagegen schadet es der Recht­mä­ßigkeit eines Beschlusses nicht, wenn ein Mitglied sich unnöti­ger­weise für befangen hält.

Wichtig zu wissen: Die Befan­gen­heits­re­ge­lungen der Gemein­de­ord­nungen und Kommu­nal­ver­fas­sungen sind nicht abschließend! In einer viel beach­teten Entscheidung des OLG Naumburg hat dieses erst im letzten Jahr einen Gaskon­zes­si­ons­vertrag für nichtig erklärt, weil beim Auswahl­ver­fahren Stadträte mitge­wirkt haben, die zugleich Aufsichts­rats­funk­tionen bei den Stadt­werken innehatten, an die die Konzession vergeben wurde. Dies ist zwar – siehe oben – kommu­nal­rechtlich zulässig. Wie das OLG Naumburg urteilte, aber wegen stren­geren höher­ran­gigen Verfassung- und Bundes­rechts in GWB und EnWG trotzdem verboten. Ob der Bundes­ge­richtshof (BGH) die Sache genauso sieht, wissen wir aller­dings noch nicht. 

Es bleibt aber generell dabei: Die Befan­genheit ist sensibel zu handhaben.