Im Grund­gesetz stehen ja die inter­es­san­testen Sachen. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG etwa bestimmt, dass den Gemeinden das Recht gewähr­leistet sein müsse, alle Angele­gen­heiten der örtlichen Gemein­schaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verant­wortung zu regeln. Die kommunale Selbst­ver­waltung genießt damit Verfas­sungsrang. Dass das – wie schon der Bezug auf den „Rahmen der Gesetze“ verdeut­licht – aber nicht bedeutet, dass Gemeinden machen können, was sie wollen, hat erst gestern das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) noch einmal eindringlich bestätigt.

In der Entscheidung geht es um eine hessische Gemeinde. Die Gemeinde ist arm, die Gemeinde hat ganz objektiv nichts zu verschenken, und Geld für Straßen­bau­maß­nahmen ausge­geben hat sie auch. Sie könnte deswegen eine Straßen­bei­trags­satzung erlassen und Ausbau­bei­träge von den Anwohnern fordern, aber das möchte man vor Ort offen­sichtlich nicht. Da ist man lieber pleite.

Dies aller­dings missfällt der Kommu­nal­auf­sicht. Nach einigem Hin und Her erging deswegen 2011 ein Bescheid auf Grundlage des § 139 HessGO, der die Aufsicht ermächtigt, das Erfor­der­liche anzuweisen, wenn Gemeinden ihren gesetz­lichen Verpflich­tungen nicht nachkommen. Hier verpflichtete die Aufsicht die Gemeinde zum Erlass einer Straßen­bei­trags­satzung. Dem kam die Gemeinde trotz gleich­zei­tiger Anfechtung des Bescheides auch nach. Aber zum einen waren der Kommu­nal­auf­sicht die Beiträge zu niedrig und zum anderen enthielt die Satzung eine Klausel, nach der die Beiträge erst für künftige, nicht aber für schon geplante oder begonnene Maßnahmen erhoben werden würden. Die Kommu­nal­auf­sicht war not amused. Die Situation eskalierte: Die Kommu­nal­auf­sicht änderte die Satzung 2011 im Wege der Ersatz­vor­nahme selbst. Die Gemeinde erhob Wider­spruch gegen diese Maßnahme und 2012 sah man sich vor Gericht.

2013 wies das Verwal­tungs­ge­richt Gießen die Klage ab. 2018 bestä­tigte der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof (HessVGH) die erstin­stanz­liche Entscheidung. Gemeinden hätten zwar an sich nur das Recht, nicht aber die Pflicht, Straßen­bei­trags­sat­zungen zu erlassen. Die Gemeinden müssten aber ihr Vermögen und ihre Einkünfte so verwalten, dass die Gemein­de­fi­nanzen gesund bleiben (§ 10 Satz 1 HessGO).

Daraus leitete nun auch das BVerwG ab: Wer es sich leisten kann, darf sich aussuchen, ob er Straßen­aus­bau­maß­nahmen über Beiträge umlegt. Wer kein Geld hat, hat keine Wahl: Er muss im Interesse der Gemein­de­fi­nanzen Beiträge erheben. Die Kommu­nal­auf­sicht war also im Recht.