Erneut: Umwelt­in­for­ma­tionen vorm BVerwG

Erinnern Sie sich noch an Stuttgart 21? Vor den Stürmen, die die Republik heute erschüttern, stritten Stutt­garter Bürger engagiert gegen die Baumfäl­lungen im Stutt­garter Schloss­garten in Vorbe­reitung des geplanten Bahnhofs­neubaus. Im Zuge dieser Ausein­an­der­set­zungen ging es nicht nur um die Frage, ob die baden-württem­ber­gische Polizei es bei ihren Einsätzen mit dem Engagement etwas übertrieben hat. Sondern auch um die Frage, ob den aufge­brachten Bürgern Zugang zu Unter­lagen in Zusam­menhang mit den Baumfäl­lungen zusteht. Zum einen machten Bürger Ansprüche auf regie­rungs­in­terne Infor­ma­tionen in Hinblick auf den Unter­su­chungs­aus­schuss zum Polizei­einsatz am 30.09.2010 geltend, verlangten zum anderen Unter­lagen zur Kommu­ni­ka­ti­ons­stra­tegie der Deutschen Bahn, die sich beim Staats­mi­nis­terium Baden-Württemberg befanden, und drittens einen beamten­recht­lichen Vermerk über eine öffent­liche Äußerung eines Polizisten.

Die verwal­tungs­recht­lichen Mühlen mahlen langsam. Erst am 08.05.2019 fällte das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) in nunmehr dritter Instanz eine Entscheidung. Zuvor hatte der Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim 2017 sich mit der Sache beschäftigt. 

Den beamten­recht­lichen Vermerk versagte das BVerwG den Klägern. Hinter­grund: Das Umwelt­ver­wal­tungs­gesetz (UVwG) gewährt (wie auch das UIG des Bundes) nur den Zugang zu Umwelt­in­for­ma­tionen. Ein beamten­recht­licher Vermerk sei aber keine Umwelt­in­for­mation. Anders sieht es aber bei den Unter­lagen der Deutschen Bahn AG aus. Zwar erlaubt das Gesetz es, die Herausgabe von Betriebs-oder Geschäfts­ge­heim­nissen zu verweigern. Dieses Verwei­ge­rungs­recht der öffent­lichen Hand existiert aber nicht absolut. Wenn das öffent­liche Interesse an einer Bekanntgabe überwiegt, muss auch ein solches Geheimnis zugänglich gemacht werden. So sah das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt den Fall hier: Das öffent­liche Infor­ma­ti­ons­in­teresse wiege schwerer. Das Land und auch die beigeladene DB AG hatten das anders gesehen. 

In Hinblick auf den dritten geltend gemachten Infor­ma­ti­ons­an­spruch sah das BVerwG sich nicht in der Lage zu entscheiden. Die Kläger wollen hier Zugang zu den internen Infor­ma­tionen für die Spitzen des Staats­mi­nis­te­riums über den Unter­su­chungs­aus­schuss zu den damaligen Vorfällen. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hatte noch angenommen, dass auch an sich geschützte interne Unter­lagen nach Abschluss des behörd­lichen Entschei­dungs­pro­zesses heraus­ge­geben werden müssten. Dies entnahm die zweite Instanz eine richt­li­ni­en­kon­formen Auslegung. Raum für eine solche Auslegung sah das BVerwG nun offenbar nicht: Hier bedürfe es einer Vorab­ent­scheidung durch den Europäi­schen Gerichtshof (EuGH) zum sachlichen und zeitlichen Schutz interner Mitteilungen. 

Das bedeutet, dass zum gegen­wär­tigen Zeitpunkt in Hinblick auf diesen Teil der verlangten Infor­ma­tionen noch keine Entscheidung ergehen kann. Sondern – neben dem Urteil zu den beiden anderen Punkten – nur ein das Verfahren noch nicht beendender Beschluss. Mit diesem Beschluss fragt das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt die Richter in Luxemburg, was und wie lange als interne Mitteilung von den europa­rechtlich gebotenen Infor­ma­ti­ons­an­sprüchen ausge­nommen ist. 

Bis der Komplex Stuttgart 21 auch in dieser Hinsicht abgeschlossen sein wird, wird es also noch einige Zeit dauern, denn der EuGH ist nicht für seine Schnel­ligkeit bekannt.