VwGO-Reform 2026 – Reform des Berufungsrechts

Das verwal­tungs­ge­richt­liche Berufungs­recht ist auf Beschränkung angelegt. Während sich im Zivil­recht jeder beschweren darf, wenn es um mindestens 1.000 EUR geht, muss die Berufung vor den Verwal­tungs­ge­richten zugelassen werden, entweder durch die erste oder die zweite Instanz. In der Praxis führt das zu erheb­lichen Verzö­ge­rungen. Wir führen Verfahren, in denen schon die Berufungs­zu­las­sungs­ver­fahren mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Die zweite Instanz beginnt faktisch oft sehr spät, wenn überhaupt. Denn nur in etwa 5 % der verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren lässt bereits die erste Instanz die Berufung zu, und nur etwa 15 bis 25 % der Zulas­sungs­an­träge haben Erfolg. Mit anderen Worten: Die Verfahren sind langwierig und oft erfolglos. Zwar sind die Erfolgs­quoten bei Profis im Verwal­tungs­recht – better call your Fachanwalt! – besser, aber die Dauer bleibt ein Ärgernis an sich.

Hier setzt die Bundes­re­gierung an und will in ihrer laufenden Neure­gelung der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung unter anderem das Berufungs­recht neu regeln. Der Referen­ten­entwurf enthält umfang­reiche Vorschläge für die §§ 124 ff. VwGO, die den Zugang zur Berufung und das Verfahren selbst betreffen.

Die Grund­ent­scheidung für das Zulas­sungs­modell bleibt bestehen. Geändert wird vor allem die Verfah­rens­struktur. Rechts­mittel sollen künftig direkt beim Oberver­wal­tungs­ge­richt eingelegt werden. Der Umweg über das Verwal­tungs­ge­richt entfällt. Das spart Zeit – aller­dings dürften diese wenigen Wochen angesichts der Gesamt­dauer kaum ins Gewicht fallen.

Zentral ist die engere Verzahnung von Zulassung und Berufung. Bisher sind beide Schritte recht strikt getrennt. Zunächst wird über die Zulassung entschieden, regel­mäßig auf der Grundlage eines umfang­reichen Sachvor­trags. Erst danach beginnt das eigent­liche Berufungs­ver­fahren. Das führt zu Wieder­ho­lungen und doppelter Prüfung.

Der Entwurf nähert beide Stufen an. Das Oberver­wal­tungs­ge­richt soll früher und auf breiterer Grundlage entscheiden können, ob ein Zulas­sungs­grund vorliegt. Die Prüfung wird stärker am späteren Berufungs­ver­fahren ausge­richtet. Das reduziert Zwischen­schritte und soll den Zugang zur zweiten Instanz beschleu­nigen. Auffällig ist dabei, dass das Gericht weniger strikt an den Partei­vortrag gebunden sein soll – eine Öffnung, die neben der sonst eher zurück­ge­nom­menen Rolle des Amtser­mitt­lungs­grund­satzes in der Novelle steht. Insgesamt wird das Verfahren stärker beim Oberver­wal­tungs­ge­richt konzen­triert. Die Steuerung liegt früher und deutlicher in der zweiten Instanz.

Auch in der Berufung selbst sind Änderungen vorge­sehen. Hervor­zu­heben ist die Neure­gelung zur Zurück­ver­weisung. Bisher führen Verfah­rens­fehler oder Aufklä­rungs­mängel häufig dazu, dass an das Verwal­tungs­ge­richt zurück­ver­wiesen wird. Das kostet Zeit und erzeugt weitere Instanz­schleifen. Künftig soll das Oberver­wal­tungs­ge­richt häufiger selbst entscheiden und nur noch zurück­ver­weisen, wenn dies zwingend erfor­derlich ist. Ziel ist eine schnellere Sachentscheidung.

Ob diese Änderungen tatsächlich zu kürzeren Verfah­rens­zeiten führen, ist offen. Die struk­tu­rellen Ursachen der Dauer werden damit nicht beseitigt. Eine nachhaltige Beschleu­nigung würde wohl weiter­ge­hende Eingriffe erfordern – sowohl bei der in Deutschland gegenüber anderen EU-Ländern exorbi­tanten gericht­lichen Prüfungs­tiefe als auch im materi­ellen Verwal­tungs­recht, das immer komplexere Anfor­de­rungen produ­ziert. Gleichwohl ist der Ansatz nachvoll­ziehbar. Die Reduktion von Doppel­struk­turen und die stärkere Konzen­tration beim Oberver­wal­tungs­ge­richt können Reibungs­ver­luste verringern. Ob das ausreicht, wird sich zeigen (Miriam Vollmer).

2026-04-11T08:06:29+02:0011. April 2026|Allgemein|

Ist schneller wirklich schlechter? Eine Entgegnung

Zwischen dem ersten Behör­den­kontakt und dem Erlass der Geneh­migung z. B. eines Windparks vergehen in Deutschland Jahre. Und zwar Jahre, die wir nicht haben. Wenn wir 2045 netto null emittieren wollen, muss es nun schnell gehen mit dem Ausbau der Erneu­er­baren. Geneh­mi­gungs­ver­fahren sollen also beschleunigt werden. Vor allem soll es Gegnern von Vorhaben nicht mehr einfach per Zeitablauf gelingen, Vorhaben zu torpe­dieren. Dies soll eine Reform der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung (VwGO) ermöglichen.

Doch dies – so befürchtet nicht nur mein kluger Kollege Olaf Dilling in seinem Beitrag vom 9. Februar 2023 – könnte auch negative Folgen haben. Führen etwa die neuen starren Fristen angesichts der unter­be­setzten Verwal­tungen und Gerichte zu oberfläch­lichen, vielleicht gar falschen Entschei­dungen? Schadet eine Beschleu­nigung mögli­cher­weise der Natur, weil natur­schutz­recht­liche, auch denkmal­schutz­recht­liche Erwägungen in der so geschaf­fenen Hast nicht den ihnen vom Gesetz­geber einge­räumten Raum bekommen? Nicht nur einige Verwal­tungs­richter und manche Umwelt­ver­bände zeigen sich eher ablehnend, auch mein Kollege fürchtet ein weniger an Rechts­schutz und letztlich ein Minus für die Umwelt.

Nun klingt „Gründ­lichkeit“ immer toll. Gerade im verwal­tungs­recht­lichen Kosmos, wo dann, wenn eine Klage erst einmal zulässig ist, mit einer in anderen europäi­schen Ländern ungekannten Prüfungs­tiefe geurteilt wird, pocht man sehr auf die Überle­genheit der oft hunder­sei­tigen Urteile, in denen jeder Stein umgedreht wird. Da klingt es fast unseriös, darauf hinzu­weisen, dass materielle Gerech­tigkeit auch eine zeitliche Dimension hat: Später Rechts­schutz ist oft schlechter Rechts­schutz. In Extrem­fällen kann die ersehnte Gründ­lichkeit sogar dazu führen, dass der eigentlich beabsich­tigte Schutz der Umwelt durch Verfahren durch Zeitablauf scheitert. Dann mag zwar noch der letzte Vogel, die letzte Fledermaus, durch ein Maximum an gericht­lichem Rechts­schutz geschützt worden sein. Doch durch die Verzö­gerung, mit der neue Anlagen genehmigt werden würden, würde Deutschland sein Klima­schutzziel verfehlen. Das wäre dann auch für die Vögel und Fleder­mäuse nicht so toll.

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Ein anderer Kritik­punkt richtet sich auf die Ausweitung der Beschleu­nigung auf Verkehrs­in­fra­struk­turen. Doch bellt man da nicht vorm falschen Baum? Richti­ger­weise wird ja nicht kriti­siert, dass bestehende Pläne in angemes­sener Zeit reali­siert werden. Die Kritik müsste sich vielmehr dagegen richten, dass dermaßen aus der Zeit gefallene Pläne wie ein Autobahn­ausbau quer durch Berlin überhaupt noch bestehen und nicht fallen­ge­lassen werden. Auch der Hinweis auf die armen, überar­bei­teten Richter und Beamte geht in die falsche Richtung. Der Anspruch auf schnelle, effiziente Verfahren kann nicht nur nach Maßgabe einer oft, aber durchaus auch nicht immer, ausge­zehrten Verwaltung bestehen. Wenn die bestehenden Mittel nicht reichen, um schnelle Verfahren zu ermög­lichen, muss die Verwaltung besser ausge­stattet werden. Mehr kompe­tente  Mitar­beiter, eine bessere digitale Infra­st­uktur, aber auch ein Kultur­wandel in vielen Köpfen und Verwal­tungs­stru­turen generell, wären jeden­falls sinnvoller, als aus Angst vor Flüch­tig­keits­fehlern den großen Fehler zu begehen, den notwen­digen Aus- und Umbau der deutschen Infra­struktur weiter zu verzögern, zu verschleppen und letztlich zu verpassen (Miriam Vollmer).

 

2023-02-10T22:38:09+01:0010. Februar 2023|Energiepolitik, Umwelt|

Verfah­rens­be­schleu­nigung bei Infra­struktur: „Stau auf der Überholspur“?

Dieser Tage wird der Geset­zes­entwurf zur Verfah­rens­be­schleu­nigung aus dem Hause Buschmann (FDP) im Deutschen Bundestag disku­tiert. Dabei geht es um eine Reform der verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren zur Planung und zum Bau von Infra­struk­tur­vor­haben. Von Bundes­mi­nister der Justiz Marco Buschmann wurde die Parole ausge­geben, dass sich die Verfah­rens­dauer von Infra­struk­tur­vor­haben in Zukunft an der Geschwin­digkeit orien­tieren sollten, mit denen die neuen LNG-Terminals geplant und gebaut werden. Von den im Bundestag vertre­tenen Parteien gab es dazu mehrheitlich Zustimmung, aber auch Kritik und Modifikationswünsche.

Unter anderem kam im Rechts­aus­schuss von der SPD die Kritik an der mangelnden Priori­sierung durch die FDP. Wenn unter­schiedslos alles beschleunigt werden solle, von Energie­wen­de­pro­jekten über den Autobahnbau bis hin zur Geneh­migung von Braun­koh­le­ta­gebau, führe das unter Umständen zu einer Art ‚Stau auf der Überholspur‘.

Stau auf mehrspuriger Autobahn

Nun wäre an einer recht­lichen Ermög­li­chung schnel­lerer Verfahren in dieser Hinsicht gar nichts auszu­setzen. Jeden­falls solange niemand gezwungen wird, sich dem Zugzwang auszu­setzen. Die Kritik ist jedoch insofern berechtigt, als oft nicht primär einzu­hal­tende Verfah­rens­fristen oder gericht­liche Verfahren das Nadelöhr sind, sondern schlicht die Ressour­cen­aus­stattung der öffent­lichen Verwaltung inklusive der Gerichts­barkeit. Wenn aber nicht genug Ressourcen für die Prüfung der materi­ellen Voraus­set­zungen vorhanden sind, kann das bedeuten, dass schnellere Verfahren auf Kosten der Qualität von Entschei­dungen gehen. Schlimms­ten­falls führt das zu Verfah­rens­fehlern, die ihrer­seits wieder für Verzö­ge­rungen sorgen.

Diese Bedenken wurden zumindest von einem Teil der geladenen Sachver­stän­digen geteilt. Beispiele sind gemäß § 87c Abs. 2 VWGO-Entwurf bei bestimmten Verfahren zwingend vorge­se­hener erster Erörte­rungs­termin zwei Monate nach Klage­er­wi­derung, der nach Auffassung von Richtern zu viele Ressourcen binden würde. Weiterhin zeigt sich das Problem bei Einführung einer in gesetzlich vorge­schrie­benen Klage­er­wi­de­rungs­frist: Im Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz soll demnach in einem neuen § 6 eine zwingende Erwide­rungs­frist durch die Beklagte von 10 Wochen einge­führt werden. Später vorge­brachte Erklä­rungen oder Beweis­mittel sind grund­sätzlich ausge­schlossen. Zu Recht wies ein Richter an Schleswig-Holstei­ni­schen Verwal­tungs­ge­richt darauf hin, dass gerade daraus Verzö­ge­rungen resul­tieren könnten. Schnelle Gerichts­ver­fahren führen nämlich nicht immer zur schnellen Umset­zungen von Infra­struk­tur­pro­jekten. Es kommt schließlich auch darauf an, wer vor Gericht Erfolg hat. (Olaf Dilling)

 

2023-02-09T12:07:44+01:009. Februar 2023|Kommentar, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|