VwGO-Reform 2026 – Reform des Berufungsrechts

Das verwaltungsgerichtliche Berufungsrecht ist auf Beschränkung angelegt. Während sich im Zivilrecht jeder beschweren darf, wenn es um mindestens 1.000 EUR geht, muss die Berufung vor den Verwaltungsgerichten zugelassen werden, entweder durch die erste oder die zweite Instanz. In der Praxis führt das zu erheblichen Verzögerungen. Wir führen Verfahren, in denen schon die Berufungszulassungsverfahren mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Die zweite Instanz beginnt faktisch oft sehr spät, wenn überhaupt. Denn nur in etwa 5 % der verwaltungsgerichtlichen Verfahren lässt bereits die erste Instanz die Berufung zu, und nur etwa 15 bis 25 % der Zulassungsanträge haben Erfolg. Mit anderen Worten: Die Verfahren sind langwierig und oft erfolglos. Zwar sind die Erfolgsquoten bei Profis im Verwaltungsrecht – better call your Fachanwalt! – besser, aber die Dauer bleibt ein Ärgernis an sich.

Hier setzt die Bundesregierung an und will in ihrer laufenden Neuregelung der Verwaltungsgerichtsordnung unter anderem das Berufungsrecht neu regeln. Der Referentenentwurf enthält umfangreiche Vorschläge für die §§ 124 ff. VwGO, die den Zugang zur Berufung und das Verfahren selbst betreffen.

Die Grundentscheidung für das Zulassungsmodell bleibt bestehen. Geändert wird vor allem die Verfahrensstruktur. Rechtsmittel sollen künftig direkt beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Der Umweg über das Verwaltungsgericht entfällt. Das spart Zeit – allerdings dürften diese wenigen Wochen angesichts der Gesamtdauer kaum ins Gewicht fallen.

Zentral ist die engere Verzahnung von Zulassung und Berufung. Bisher sind beide Schritte recht strikt getrennt. Zunächst wird über die Zulassung entschieden, regelmäßig auf der Grundlage eines umfangreichen Sachvortrags. Erst danach beginnt das eigentliche Berufungsverfahren. Das führt zu Wiederholungen und doppelter Prüfung.

Der Entwurf nähert beide Stufen an. Das Oberverwaltungsgericht soll früher und auf breiterer Grundlage entscheiden können, ob ein Zulassungsgrund vorliegt. Die Prüfung wird stärker am späteren Berufungsverfahren ausgerichtet. Das reduziert Zwischenschritte und soll den Zugang zur zweiten Instanz beschleunigen. Auffällig ist dabei, dass das Gericht weniger strikt an den Parteivortrag gebunden sein soll – eine Öffnung, die neben der sonst eher zurückgenommenen Rolle des Amtsermittlungsgrundsatzes in der Novelle steht. Insgesamt wird das Verfahren stärker beim Oberverwaltungsgericht konzentriert. Die Steuerung liegt früher und deutlicher in der zweiten Instanz.

Auch in der Berufung selbst sind Änderungen vorgesehen. Hervorzuheben ist die Neuregelung zur Zurückverweisung. Bisher führen Verfahrensfehler oder Aufklärungsmängel häufig dazu, dass an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen wird. Das kostet Zeit und erzeugt weitere Instanzschleifen. Künftig soll das Oberverwaltungsgericht häufiger selbst entscheiden und nur noch zurückverweisen, wenn dies zwingend erforderlich ist. Ziel ist eine schnellere Sachentscheidung.

Ob diese Änderungen tatsächlich zu kürzeren Verfahrenszeiten führen, ist offen. Die strukturellen Ursachen der Dauer werden damit nicht beseitigt. Eine nachhaltige Beschleunigung würde wohl weitergehende Eingriffe erfordern – sowohl bei der in Deutschland gegenüber anderen EU-Ländern exorbitanten gerichtlichen Prüfungstiefe als auch im materiellen Verwaltungsrecht, das immer komplexere Anforderungen produziert. Gleichwohl ist der Ansatz nachvollziehbar. Die Reduktion von Doppelstrukturen und die stärkere Konzentration beim Oberverwaltungsgericht können Reibungsverluste verringern. Ob das ausreicht, wird sich zeigen (Miriam Vollmer).

2026-04-11T08:06:29+02:0011. April 2026|Allgemein|

Ist schneller wirklich schlechter? Eine Entgegnung

Zwischen dem ersten Behördenkontakt und dem Erlass der Genehmigung z. B. eines Windparks vergehen in Deutschland Jahre. Und zwar Jahre, die wir nicht haben. Wenn wir 2045 netto null emittieren wollen, muss es nun schnell gehen mit dem Ausbau der Erneuerbaren. Genehmigungsverfahren sollen also beschleunigt werden. Vor allem soll es Gegnern von Vorhaben nicht mehr einfach per Zeitablauf gelingen, Vorhaben zu torpedieren. Dies soll eine Reform der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ermöglichen.

Doch dies – so befürchtet nicht nur mein kluger Kollege Olaf Dilling in seinem Beitrag vom 9. Februar 2023 – könnte auch negative Folgen haben. Führen etwa die neuen starren Fristen angesichts der unterbesetzten Verwaltungen und Gerichte zu oberflächlichen, vielleicht gar falschen Entscheidungen? Schadet eine Beschleunigung möglicherweise der Natur, weil naturschutzrechtliche, auch denkmalschutzrechtliche Erwägungen in der so geschaffenen Hast nicht den ihnen vom Gesetzgeber eingeräumten Raum bekommen? Nicht nur einige Verwaltungsrichter und manche Umweltverbände zeigen sich eher ablehnend, auch mein Kollege fürchtet ein weniger an Rechtsschutz und letztlich ein Minus für die Umwelt.

Nun klingt “Gründlichkeit” immer toll. Gerade im verwaltungsrechtlichen Kosmos, wo dann, wenn eine Klage erst einmal zulässig ist, mit einer in anderen europäischen Ländern ungekannten Prüfungstiefe geurteilt wird, pocht man sehr auf die Überlegenheit der oft hunderseitigen Urteile, in denen jeder Stein umgedreht wird. Da klingt es fast unseriös, darauf hinzuweisen, dass materielle Gerechtigkeit auch eine zeitliche Dimension hat: Später Rechtsschutz ist oft schlechter Rechtsschutz. In Extremfällen kann die ersehnte Gründlichkeit sogar dazu führen, dass der eigentlich beabsichtigte Schutz der Umwelt durch Verfahren durch Zeitablauf scheitert. Dann mag zwar noch der letzte Vogel, die letzte Fledermaus, durch ein Maximum an gerichtlichem Rechtsschutz geschützt worden sein. Doch durch die Verzögerung, mit der neue Anlagen genehmigt werden würden, würde Deutschland sein Klimaschutzziel verfehlen. Das wäre dann auch für die Vögel und Fledermäuse nicht so toll.

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Ein anderer Kritikpunkt richtet sich auf die Ausweitung der Beschleunigung auf Verkehrsinfrastrukturen. Doch bellt man da nicht vorm falschen Baum? Richtigerweise wird ja nicht kritisiert, dass bestehende Pläne in angemessener Zeit realisiert werden. Die Kritik müsste sich vielmehr dagegen richten, dass dermaßen aus der Zeit gefallene Pläne wie ein Autobahnausbau quer durch Berlin überhaupt noch bestehen und nicht fallengelassen werden. Auch der Hinweis auf die armen, überarbeiteten Richter und Beamte geht in die falsche Richtung. Der Anspruch auf schnelle, effiziente Verfahren kann nicht nur nach Maßgabe einer oft, aber durchaus auch nicht immer, ausgezehrten Verwaltung bestehen. Wenn die bestehenden Mittel nicht reichen, um schnelle Verfahren zu ermöglichen, muss die Verwaltung besser ausgestattet werden. Mehr kompetente  Mitarbeiter, eine bessere digitale Infrastuktur, aber auch ein Kulturwandel in vielen Köpfen und Verwaltungsstruturen generell, wären jedenfalls sinnvoller, als aus Angst vor Flüchtigkeitsfehlern den großen Fehler zu begehen, den notwendigen Aus- und Umbau der deutschen Infrastruktur weiter zu verzögern, zu verschleppen und letztlich zu verpassen (Miriam Vollmer).

 

2023-02-10T22:38:09+01:0010. Februar 2023|Energiepolitik, Umwelt|

Verfahrensbeschleunigung bei Infrastruktur: “Stau auf der Überholspur”?

Dieser Tage wird der Gesetzesentwurf zur Verfahrensbeschleunigung aus dem Hause Buschmann (FDP) im Deutschen Bundestag diskutiert. Dabei geht es um eine Reform der verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Planung und zum Bau von Infrastrukturvorhaben. Von Bundesminister der Justiz Marco Buschmann wurde die Parole ausgegeben, dass sich die Verfahrensdauer von Infrastrukturvorhaben in Zukunft an der Geschwindigkeit orientieren sollten, mit denen die neuen LNG-Terminals geplant und gebaut werden. Von den im Bundestag vertretenen Parteien gab es dazu mehrheitlich Zustimmung, aber auch Kritik und Modifikationswünsche.

Unter anderem kam im Rechtsausschuss von der SPD die Kritik an der mangelnden Priorisierung durch die FDP. Wenn unterschiedslos alles beschleunigt werden solle, von Energiewendeprojekten über den Autobahnbau bis hin zur Genehmigung von Braunkohletagebau, führe das unter Umständen zu einer Art ‘Stau auf der Überholspur’.

Stau auf mehrspuriger Autobahn

Nun wäre an einer rechtlichen Ermöglichung schnellerer Verfahren in dieser Hinsicht gar nichts auszusetzen. Jedenfalls solange niemand gezwungen wird, sich dem Zugzwang auszusetzen. Die Kritik ist jedoch insofern berechtigt, als oft nicht primär einzuhaltende Verfahrensfristen oder gerichtliche Verfahren das Nadelöhr sind, sondern schlicht die Ressourcenausstattung der öffentlichen Verwaltung inklusive der Gerichtsbarkeit. Wenn aber nicht genug Ressourcen für die Prüfung der materiellen Voraussetzungen vorhanden sind, kann das bedeuten, dass schnellere Verfahren auf Kosten der Qualität von Entscheidungen gehen. Schlimmstenfalls führt das zu Verfahrensfehlern, die ihrerseits wieder für Verzögerungen sorgen.

Diese Bedenken wurden zumindest von einem Teil der geladenen Sachverständigen geteilt. Beispiele sind gemäß § 87c Abs. 2 VWGO-Entwurf bei bestimmten Verfahren zwingend vorgesehener erster Erörterungstermin zwei Monate nach Klageerwiderung, der nach Auffassung von Richtern zu viele Ressourcen binden würde. Weiterhin zeigt sich das Problem bei Einführung einer in gesetzlich vorgeschriebenen Klageerwiderungsfrist: Im Umweltrechtsbehelfsgesetz soll demnach in einem neuen § 6 eine zwingende Erwiderungsfrist durch die Beklagte von 10 Wochen eingeführt werden. Später vorgebrachte Erklärungen oder Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen. Zu Recht wies ein Richter an Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht darauf hin, dass gerade daraus Verzögerungen resultieren könnten. Schnelle Gerichtsverfahren führen nämlich nicht immer zur schnellen Umsetzungen von Infrastrukturprojekten. Es kommt schließlich auch darauf an, wer vor Gericht Erfolg hat. (Olaf Dilling)

 

2023-02-09T12:07:44+01:009. Februar 2023|Kommentar, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|