Was tun gegen Hängebeschlüsse?

Die Mühlen der Verwal­tungs­ge­richts­barkeit mahlen langsam. Und wenn wir langsam sagen, dann meinen wir: Langsam. Also so langsam, dass auch Eilver­fahren, die die Zeit zwischen der Klage­er­hebung (oder dem Wider­spruch) und der Entscheidung in der Haupt­sache überbrücken sollen, zu spät kommen können. Um zu verhindern, dass in der Zeit zwischen dem ersten Auftreten eines behördlich veurr­sachten (oder nicht verhin­derten) Problems und der Entscheidung im Eilver­fahren Fakten geschaffen werden, ergehen manchmal Hänge­be­schlüsse, sogenannte Zwischen­ver­fü­gungen. Mit diesen kann ein Gericht die Situation „einfrieren“, bis es entscheidet.

Doch wie geht man vor, wenn man „Leidtra­gender“ einer solchen Zwischen­ver­fügung ist? Die VwGO kennt kein ausdrück­liches Rechts­mittel. Dass die Beschwerde des § 146 Abs. 1 VwGO statthaft sein kann, hat der HessVGH am 12. Februar 2020 (9 B 3008/19) festgestellt.

In dem Verfahren ging es um Windkraft­an­lagen. Die Statt­haf­tigkeit der Beschwerde war umstritten. Diese hat der HessVGH nun bejaht und ausgeführt:

Die Antrag­stel­lerin macht insoweit zu Recht geltend, dass ein Hänge­be­schluss der Beschwerde unter­liegt, wenn die Entscheidung über einen Antrag auf Zwischen­ver­fügung auch mit Auswir­kungen auf den Inhalt des Verfahrens verbunden ist. Dies folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG und ist jeden­falls dann gegeben, wenn das Rechts­schutz­in­teresse des Antrag­stellers schon bis zur Entscheidung über das Eilver­fahren dadurch vereitelt werden kann, dass von der sofor­tigen Vollzieh­barkeit durch vorbe­rei­tende Arbeiten – wie hier in Gestalt von Rodungs­ar­beiten, der Baustel­len­ein­richtung oder dem Beginn der Bauar­beiten – Gebrauch gemacht werden soll.“

Was bedeutet das nun für Kläger und Antrag­steller in verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren v. a. gegen bau- und umwelt­rechtlich wichtige Vorhaben? Wenn die Gegen­seite eine Zwischen­ver­fügung beantragt oder gar eine erhalten hat, so empfiehlt sich stets eine Beschwerde, allein, um alles rechtlich Mögliche auch ausge­schöpft zu haben, was vorm Verfas­sungs­ge­richt, aber auch in manchen Versi­che­rungs­ver­trägen, durchaus von Wichtigkeit ist. Zuwarten und später seinen Schaden im Wege der Amtshaftung ersetzen lassen, scheidet jeden­falls aus! (Miriam Vollmer)

2020-10-23T23:41:16+02:0023. Oktober 2020|Verwaltungsrecht|

Umwelt­recht: Verbands­kla­ge­recht gegen Verlän­ge­rungs­be­scheid (BVerwG 7 C 28.18)

Das Völker­recht gilt in weiten Kreisen als eine Materie schöner, aber weitgehend wirkungs­loser Worte. Dass dieses Vorurteil nicht – oder zumindest nicht immer – gilt, zeigt die Århus-Konvention aus 1998, die einen Standard für den Zugang zu Umwelt­in­for­ma­tionen und den Gerichts­zugang in Umwelt­an­ge­le­gen­heiten regelt. Die Umsetzung der Konvention in der Richt­linie 2003/35/EG und die Umsetzung im deutschen Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz (UmwRG) haben die Karten in den verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren rund um Umwelt­fragen komplett neu gemischt. Dies zeigt einmal mehr ein Verfahren, das das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) kurz vor Weihnachten, am19.12.2019, entschieden hat (BVerwG 7 C 28.18, bisher liegt nur die PM vor).

In dem Verfahren ging es um die immis­si­onschutz­recht­liche Geneh­migung für die Änderung einer Geflü­gel­mast­anlage in Sachsen-Anhalt. Diese sollte von 39.900 auf 173.200 Tierplätze erweitert werden. Die Geneh­mi­gungs­be­hörde erteilte den beantragten Bescheid, hielt eine FFH-Verträg­lich­keits­prüfung (also eine arten­schutz­recht­liche Unter­su­chung) für unnötig, und ordnete gleich­zeitig an, dass die Geneh­migung erlöschen sollte, wenn der Antrag­steller sie bis zum 31.01.2016 nicht nutzen würde. Später verlän­gerte er die Frist mit Bescheid vom 15.09.2016 bis zum 31.01.2018 und mit einem weiteren Verlän­ge­rungs­be­scheid vom 04.05.2018 bis zum 31.01.2020.

Hiergegen wandte sich ein Umwelt­verband. Zum einen griff er die Geneh­mi­gungs­er­teilung selbst an. Zum anderen wandte er sich gegen die mehrfachen Verlängerungsbescheide.

Der Rechts­streit rund um die eigent­liche Geneh­migung ist – wie in solchen Verfahren üblich – ausladend. Die Frage, ob und wie die Knoblauch­kröte und der europäische Maulwurf unter dem gigan­ti­schen Hühner­stall leiden, ist eher etwas für den Conaisseur. Dass der klagende Umwelt­verband sich gerichtlich gegen den auf der Annahme, trotz Knoblauch­kröte sei eine FFH-Prüfung nicht nötig, fußenden Bescheid wenden darf, steht auch völlig außer Frage. Neu und deswegen inter­essant ist aber die Frage, wie es eigentlich mit dem Klage­recht des Umwelt­ver­bandes in Hinblick auf die Verlän­ge­rungs­be­scheide steht.

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Magdeburg sah mit Urteil vom 08.06.2018 (2 L 11/16) die Klage des Umwelt­ver­bandes in diesem Punkt noch als unzulässig an (Rdnr 330 ff.). Es handele sich weder um eine „Zulas­sungs­ent­scheidung“ nach § 2 Abs. 6 UVPG, noch handele es sich bei einer Verlän­gerung um einen Bescheid, der mit Öffent­lich­keits­be­tei­ligung ergeht. Es liege auch kein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG vor, denn die Geneh­migung an sich sei schon ein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG.

Das BVerwG hob die Entscheidung in diesem Punkt nun auf. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sei weit auszu­legen. Da es sich hier nicht nur um eine rein formelle Entscheidung handele, dürfen Umwelt­ver­bände also auch gegen Verlän­ge­rungs­be­scheide vorgehen.

Ob damit das Schicksal der Verlän­ge­rungs­be­scheide besiegelt ist, ist zwar noch unklar. Denn das BVerwG hat die Sache an das OVG Magdeburg zurück­ver­wiesen, die nun erst einmal die Begrün­detheit der Klage prüfen müssen. Mögli­cher­weise kommt der Vorha­ben­träger sogar mit einem blauen Auge davon. Für die Zukunft ist aus dieser Entscheidung aber Folgendes abzuleiten: Für Umwelt­ver­bände ist so gut wie jedes Verwal­tungs­handeln erreichbar, dass sie überhaupt inter­es­siert. Es lohnt sich für Verbände, gegen Verlän­ge­rungs­ent­schei­dungen vorzu­gehen bzw. ein Vorha­ben­träger sollte auf Verlän­ge­rungs­be­scheide ebenso viel Aufmerk­samkeit verwenden wie auf den Bescheid an sich. Denn mit ein bisschen Pech implo­diert die Verlän­gerung, die Geneh­migung erlischt, und selbst wenn sich diese retro­spektiv als recht­mäßig erweisen sollte, steht der Vorha­ben­träger verfah­rens­tech­nisch wieder ganz am Anfang, wenn er aus Zeitgründen seinen Bescheid verliert (Miriam Vollmer).

2020-01-06T23:57:37+01:006. Januar 2020|Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Vollstre­ckung gegen Behörden: Schluss­an­träge des Generalanwalts

Wir erinnern uns: Die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) hat zahlreiche Urteile auf wirksame Maßnahmen gegen Überschrei­tungen von Schad­stoff­grenz­werten nach der Luftqua­li­täts­richt­linie erstritten. Unter anderem auch ein Urteil gegen den Freistaat Bayern betreffend den Luftrein­hal­teplan für die Stadt München (VG München, Urteil vom 09.10.2012 – M 1 K 12.1046, bestätigt durch den VGH München am 27.02.2017). Die DUH will Diesel­fahr­verbote, Stadt und Land wollen die betrof­fenen Autofahrer nicht einschränken.

Bayern wehrt sich bis heute mit Händen und Füßen. Die DUH ließ mehrfach Zwangs­gelder festsetzen, aber die führten nicht zum angestrebten Erfolg. Zum einen sind die nach § 172 VwGO maximal festzu­set­zenden Zwangs­gelder von nur 10.000 EUR zu niedrig, um den politi­schen Ärger aufzu­wiegen. Zum anderen fließen die Zwangs­gelder in die Landes­kasse, so dass das wider­spenstige Land noch nicht einmal einen Nachteil hat.

Die DUH beantragte deswegen die Verhängung von Zwangshaft gegen den bayeri­schen Minis­ter­prä­si­denten Söder oder die Umwelt­mi­nis­terin. Problem an der Sache: Die VwGO sieht für die öffent­liche Hand dies an sich nicht vor. Behörden halten sich nämlich norma­ler­weise an rechts­kräftige Entschei­dungen der Gerichte. Aller­dings existiert eine Norm, die für Zwangs­mittel auf die ZPO verweist. Als Grundlage für eine Zwangshaft wäre über diese Überlei­tungsnorm an § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 888 ZPO zu denken. Alter­nativ könnte die eigentlich nur Zwangsgeld legiti­mie­rende Norm des § 172 VwGO bei europa­rechts­kon­former Auslegung auch noch effizi­entere Zwangs­mittel legitimieren.

Die Frage, ob diese Normen­kette zum Einsatz kommt, um Europa­recht durch­zu­setzen, wenn der Mitglied­staat sich weigert, legte der Bayerische VGH dem EuGH vor. Dieses Verfahren ist noch nicht beendet. Aller­dings hat gestern der General­anwalt Hendrik Saugmans­gaard OE seine Schluss­an­träge gestellt. Diese sind nicht verbindlich, aber in der Mehrzahl der Fälle urteilt der EuGH in diesem Sinne.

Der General­anwalt hat nun eine Empfehlung ausge­sprochen, die nur auf den ersten Blick für die öffent­liche Hand erfreulich ist. Er gesteht zu, dass freiheits­ent­zie­hende Maßnahmen nur dann ausge­sprochen werden können, wenn das nationale Recht dies „in klarer, vorher­seh­barer, zugäng­licher und willkürfreier Weise“ vorsieht. Weil das in Deutschland nicht der Fall ist, sondern der Normen­be­stand nur im Wege einer umwenigen Inter­pre­tation Zwangshaft erlaubt, schließen sich die Gefäng­nistore vorerst nicht hinter dem Minis­ter­prä­si­denten von Bayern. Begründet hat der General­anwalt dies nicht nur mit dem Grund­recht auf Freiheit der Betrof­fenen. Sondern auch mit der Unklarheit, wer denn überhaupt hiervon betroffen sei.

Die Entscheidung läuft aber nicht darauf hinaus, dass Urteile gegen die öffent­liche Hand damit leer laufen, wenn der Staat sich nicht an Urteile hält. Der General­anwalt weist nämlich darauf hin, dass es durchaus ein effek­tives Mittel gibt, Staaten zu zwingen, die sich nicht an Gemein­schafts­recht – wie eben die NEC-Richt­linie – halten: Das Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren. In dem bekanntlich die Gelder, die dem pflicht­widrig handelnden Mitglied­staat auferlegt werden, deutlich höher sind als 10.000 EUR (Miriam Vollmer)

2019-11-15T22:00:31+01:0015. November 2019|Umwelt, Verwaltungsrecht|