Rechts­widrig, aber vollziehbar: Das VG Cottbus zum Tagebau Jänschwalde

Für einen Tagebau (und für andere bergrecht­liche Vorhaben) braucht man einen Haupt­be­triebsplan nach § 52 Abs. 1 Bundes­berg­gesetz (BBergG). Diese werden von der zustän­digen Behörde zugelassen. Gegen eine solche Zulassung sind die Deutsche Umwelt­hilfe und die Grüne Liga vorge­gangen. Gegen­stand dieses Verfahrens ist die Zulassung für den Haupt­be­triebsplan für den Tagebau Jänsch­walde.

Die Kläger legten nicht nur generell Klage gegen die Zulassung ein, sondern versuchten auch die aufschie­bende Wirkung des Rechts­be­helfs anordnen zu lassen. Dies ist im Eilver­fahren möglich. In diesem Eilver­fahren hat nun das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Cottbus mit Datum vom 27. Juni 2019 (VG 3L 36/19) einen Beschluss gefällt. Dieser ist zumindest teilweise überraschend.

Die Kläger hatten zunächst vorge­tragen, dass die Fortführung des Tagebaus Moore und Feucht­ge­biete in der Nähe negativ beein­flussen können. Der Tagebau zieht nämlich notwendige Entwäs­se­rungs­maß­nahmen nach sich, die zu einem Absinken des Grund­was­ser­spiegels führen. Die Umwelt­schützer fürchten, dass damit nicht nur der Tagebau, anderen auch die Moorge­biete in der Umgebung austrocknen. Da dies nicht rever­sibel ist, fordern sie, dass für die Dauer des Rechts­streits (so etwas kann durchaus ein paar Jahre dauern) der Tagebau steht. Die Betrei­ber­ge­sell­schaft und mit ihr die zuständige Zulas­sungs­be­hörde dagegen sahen das anders.

Das VGt frustrierte beide Seiten: Zum einen bekam die Kläger­seite recht. Die Zulassung des Haupt­be­triebsplan sei fehlerhaft. Insbe­sondere liege bisher keine natur­schutz­recht­liche Verträg­lich­keits­prüfung vor. Das Landesamt hatte nur für das laufende Jahr dargelegt, dass Beein­träch­ti­gungen der Natur­schutz­ge­biete in der Nähe des Tagebaus ausge­schlossen seien. Das reichte dem VG Cottbus nicht. Außerdem können Vorbe­las­tungen der Umgebung nicht außer acht gelassen werden. Mit anderen Worten: Die Betreiber müssen erst mal nachweisen, dass ihr Tagebau nicht so schädlich ist, wie die Kläger behaupten. 

Dass auch die Umwelt­schützer trotzdem auch unzufrieden sind, liegt an einer etwas überra­schenden Wendung. Norma­ler­weise wird ein Verwal­tungsakt, den ein Gericht im Eilver­fahren als rechts­widrig erkennt, nicht vollzogen. In solchen Fällen muss der Betroffene regel­mäßig warten, bis die Recht­mä­ßigkeit abschließend geklärt ist. In diesem Fall sahen die Richter die Sache aber anders. Sie bejahten das Vollzugs­in­teresse eines auch von ihnen als rechts­widrig erkannten Bescheides, weil die natur­schutz­recht­liche Verträg­lich­keits­prüfung nachgeholt werden könnte, es ein öffent­liches Interesse an der Kohle­ver­stromung gäbe und die Wieder­in­be­trieb­nahme eines still­ge­legten Tagebaus mehrere Monate in Anspruch nehmen würde. Außerdem hätte der Betreiber ja auch schon etwas zur Kompen­sation getan. Deswegen räumte das Gericht Behörde und Bergbau­be­treiber zwei Monate Zeit ein, um die Verträg­lich­keits­prüfung nachzuholen.

Ob das aller­dings tatsächlich eine salomo­nische Lösung darstellt? Es ist der Rechts­ordnung nicht fremd, auch einen mögli­cher­weise rechts­wid­rigen Bescheid zu vollziehen, wenn überra­gende Gründe dafür sprechen. Aber wird das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg, dass die Umwelt­seite wohl im Wege der Beschwerde anrufen will, so überragend wichtige Gründe tatsächlich bejahen? Immerhin ist die Trocken­legung eines Moores nicht umkehrbar. Ein vorüber­gehend still­ge­legter Tagebau dagegen bedeutet zwar erheb­liche wirtschaft­liche Einbußen, aber Geld allein beein­druckt Richter eher selten. Nun mag es bei pragma­ti­scher Sicht der Dinge nicht darauf ankommen, was in den nächsten acht Wochen passiert angesichts der Dauer eines gewöhn­lichen verwal­tungs­recht­lichen Rechts­streits. Gleichwohl, nicht nur energie- und umwelt­rechtlich, auch verwal­tungs­pro­zessual ist die Entscheidung aus Cottbus bemerkenswert.

2019-07-03T02:08:15+02:003. Juli 2019|Energiepolitik, Naturschutz, Strom, Umwelt|

Geht’s dem Fax nun an den Kragen?

Ganz klar: Auch wir verstehen nicht alle Urteile. Manchmal hätte man sich nur ein anderes Ergebnis gewünscht und findet die Rechts­ar­gu­mente falsch gewichtet. Bisweilen aber kommt es zu Gerichts­ent­schei­dungen, die mit logischen Mitteln kaum nachzu­voll­ziehen sind. Eine solche Entscheidung hat das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Dresden am 2.10.2018 (2 K 302/18) gefällt.

In der Entscheidung geht es um eine trocken anmutende, in der Praxis aber oft wichtige Frage. Wie gelangen Schrift­sätze ans Gericht?

Klar, wenn man genug Zeit hat, kann man einen Brief schicken. Versendet man per Einschreiben mit Rückschein, hat man auf die Gewähr, dass das Schreiben bei Gericht einge­gangen ist. Oft wird es auch bei uns aber knapp. Zum einen häufen sich bisweilen die Schrift­sätze. Zum anderen entscheiden sich auch wegen der manchmal langen Entschei­dungswege in Unter­nehmen viele Mandanten erst am letzten Tag der Frist für ein gericht­liches Vorgehen. 

In Berlin bestellten wir bisher in einer solchen Situation meistens einen Fahrrad­kurier. Das liegt daran, dass zumindest das VG Berlin eine Vorab­ver­sendung kritisch sieht, weil sie dann beide Dokumente behalten müssen, was die Akte unvor­teilhaft aufbläht. Doch außerhalb Berlins blieb auch uns bis September diesen Jahres nichts anderes übrig, als das Fax anzuwerfen. Zwar schmunzelt der Rest der Welt darüber, dass Juristen immer noch Telefax­geräte unter­halten. Da die Übermittlung per Telefax als die Schriftform wahrend und deswegen frist­wahrend akzep­tiert wird, wenn das Original zeitnah hinterher geschickt wird, ist das Faxgerät aber bis heute ein in Anwalts­kanz­leien unent­behr­liches Utensil. Aller­dings nutzen auch wir, wie heute allgemein üblich, kein klassi­sches Faxgerät mehr, sondern ein Computer-Fax. Wir drucken also aus, unter­schreiben, scannen ein und faxen an die Telefax­nummer des jewei­ligen Gerichts. Dass dieses Vorgehen korrekt ist, hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) schon im Jahr 2000 bestätigt. Seit 2001 ist das auch ausdrücklich geltende Rechtslage.

Damals gab es aber noch keinen (2005 einge­fügten, zuletzt dieses Jahr geänderten) § 55a der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung (VwGO), parallel existiert im Zivil­recht der § 130a Zivil­pro­zess­ordnung (ZPO). Nach § 55a Abs. 3 müssen elektro­nische Dokumente mit einer quali­fi­zierten elektro­ni­schen Signatur versehen sein. 

Ist ein Computer Fax nicht auch irgendwie elektro­nisch? Das VG Dresden hat zur allge­meinen Irritation diese Frage nun bejaht. Das Gericht begründet das mit der verwandten Technik.

Würde sich diese Recht­spre­chung durch­setzen, wäre ein Telefax nicht mehr ausrei­chend, um Fristen zu wahren. Denn Faxgeräte bieten keine technische Möglichkeit, elektro­nisch zu signieren. Nun gibt es viele Argumente, die gegen Faxgeräte sprechen, insbe­sondere ist die Übertragung nicht so sicher, wie es angesichts der oft ausge­sprochen sensiblen Daten wünschenswert wäre. Einem prakti­schen Bedürfnis folgend, nimmt der Rechts­verkehr das hin. Die Gesetz­ge­bungs­ge­schichte, aber auch der Sinn und Zweck des § 55a Abs. 3 VwGO sprechen aber gegen eine solche Lesart. An keiner Stelle des Gesetz­ge­bungs­pro­zesses hat der Gesetz­geber zum Ausdruck gebracht, dass er den Faxge­räten den Garaus machen wollte. Auch die Regelung selbst zielt erkennbar auf eine Erwei­terung und nicht auf eine Verengung der Möglich­keiten von Rechts­an­wälten ab, sich frist­wahrend an Gerichte zu wenden.

Nun weiß man nie, wie die Recht­spre­chung sich entwi­ckelt. Wir gehen aller­dings davon aus, dass die Recht­spre­chung eher nicht auf die Linie des VG Dresden einschwenken wird. Darauf vertrauen brauchen wir immerhin nicht: Wir versenden inzwi­schen grund­sätzlich per beson­derem elektro­ni­schen Anwalts­postfach (beA). Natürlich mit quali­fi­zierter elektro­ni­scher Signatur.

2018-12-03T08:46:20+01:003. Dezember 2018|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Neue von der Rechtsmittelbelehrung

Geben Sie zu, auch Sie haben lange nichts von De-Mail gehört. De-Mail war als groß angelegter spezi­fisch deutscher Versuch gestartet, eine sichere und vertrau­liche Möglichkeit für die elektro­nische Kommu­ni­kation einzu­richten. Das System hat sich aber nicht durch­ge­setzt; ich zumindest kenne niemanden, der per De-Mail kommu­ni­ziert und dies beispiels­weise auf seinem Briefkopf oder in anderer Weise nach außen trägt.

Ein entspre­chendes Schat­ten­dasein führen der § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO und der § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO, der als sicheren Weg für die Kommu­ni­kation mit Gerichten auch De-Mail nennt. Dieser gilt seit dem 01.01.2018, wie mir kürzlich ein aufmerk­samer Leser zugerufen hat, und wer weiß: Vielleicht richte mir, wenn es mit einem sicheren beA noch länger dauert, eines Tages noch einen De-Mail-Zugang ein.

Aller­dings scheinen auch die Gerichte auf De-Mail nicht einge­richtet zu sein. Bei Heise liest man, dass die Berliner Gerichte ihre De-Mailadressen geheim hielten. Und auch in Baden-Württemberg führte der durchaus okkulte Weg zu Gericht – in diesem Fall in das verwal­tungs­ge­richt­liche Berufungs­zu­las­sungs­ver­fahren – zu Problemen. Hier nämlich hatte das erstin­stanz­liche Gericht unter anderem in die Rechts­mit­tel­be­lehrung aufgenommen:

Einzel­heiten zum Einrei­chungs­ver­fahren in elektro­ni­scher Form finden sich unter www.justizportal.de im Bereich Service­/Online-Dienste unter dem Stichwort elektro­ni­scher Rechts­verkehr. Die Zusendung einer „schlichten“ E‑Mail genügt nicht.“

Das VGH Mannheim sieht mit Beschluss vom 05.02.2018 – A 11 S 192/18, schon den Verweis auf das Portal kritisch, konnte dies jedoch offen­lassen. Denn an der angege­benen Stelle fehlte jeden­falls der Hinweis auf die Möglichkeit, per De-Mail einzu­reichen. Damit sah der Gerichtshof die Rechts­mit­tel­be­lehrung als unzurei­chend an. Es galt also nicht die Monats­frist für den Antrag auf Berufungs­zu­lassung. Sondern die Jahres­frist, die gem. § 58 Abs. 2 VwGO stets gilt, wenn die Beleh­rungen fehlen oder eben falsch sind.

2018-04-11T09:49:30+02:0011. April 2018|Allgemein|