Geben Sie zu, auch Sie haben lange nichts von De-Mail gehört. De-Mail war als groß angelegter spezifisch deutscher Versuch gestartet, eine sichere und vertrauliche Möglichkeit für die elektronische Kommunikation einzurichten. Das System hat sich aber nicht durchgesetzt; ich zumindest kenne niemanden, der per De-Mail kommuniziert und dies beispielsweise auf seinem Briefkopf oder in anderer Weise nach außen trägt.
Ein entsprechendes Schattendasein führen der § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO und der § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO, der als sicheren Weg für die Kommunikation mit Gerichten auch De-Mail nennt. Dieser gilt seit dem 01.01.2018, wie mir kürzlich ein aufmerksamer Leser zugerufen hat, und wer weiß: Vielleicht richte mir, wenn es mit einem sicheren beA noch länger dauert, eines Tages noch einen De-Mail-Zugang ein.
Allerdings scheinen auch die Gerichte auf De-Mail nicht eingerichtet zu sein. Bei Heise liest man, dass die Berliner Gerichte ihre De-Mailadressen geheim hielten. Und auch in Baden-Württemberg führte der durchaus okkulte Weg zu Gericht – in diesem Fall in das verwaltungsgerichtliche Berufungszulassungsverfahren – zu Problemen. Hier nämlich hatte das erstinstanzliche Gericht unter anderem in die Rechtsmittelbelehrung aufgenommen:
- „Einzelheiten zum Einreichungsverfahren in elektronischer Form finden sich unter www.justizportal.de im Bereich Service/Online-Dienste unter dem Stichwort elektronischer Rechtsverkehr. Die Zusendung einer „schlichten“ E‑Mail genügt nicht.“
Das VGH Mannheim sieht mit Beschluss vom 05.02.2018 – A 11 S 192/18, schon den Verweis auf das Portal kritisch, konnte dies jedoch offenlassen. Denn an der angegebenen Stelle fehlte jedenfalls der Hinweis auf die Möglichkeit, per De-Mail einzureichen. Damit sah der Gerichtshof die Rechtsmittelbelehrung als unzureichend an. Es galt also nicht die Monatsfrist für den Antrag auf Berufungszulassung. Sondern die Jahresfrist, die gem. § 58 Abs. 2 VwGO stets gilt, wenn die Belehrungen fehlen oder eben falsch sind.
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