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VwGO: BVerwG zur Klage­be­fugnis (BVerwG, Urt. v. 28.11.2019 – 7 C 2.18)

Erst kürzlich wollte die CDU das Klage­recht der Umwelt­ver­bände einschränken. Warum eigentlich, wird sich mancher gedacht haben. Wenn nicht die Verbände klagen, dann findet sich eben ein einzelner Nachbar, der die Autobahn, den Tagebau oder das Windrad so unerträglich findet, dass er dagegen zu Gericht zieht. Die brandneue Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (BVerwG) vom 28.11.2019 (7 C 2.18) zeigt aber einmal mehr, wie wichtig (oder lästig) das Klage­recht der Verbände ist.

Worum geht’s? Eine Anwoh­nerin des Frank­furter Flughafens klagte gegen den Lärmak­ti­onsplan für denselben. Er wider­spreche der Umgebungs­lärm­richt­linie der EU (Richt­linie 2002/49/EG). Zudem hätte sie einen immis­si­ons­schutz­rechtlich begrün­deten Anspruch gem. § 47 Abs. 6 BImSchG gemäß § 47d Abs. 6 BImSchG auf einen ermes­sens­feh­ler­freien Luftaktionsplan.

Schon der VGH Kassel (9 C 873/15.T) sah die Klage indes nicht als zulässig an. Denn eine Klage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO an sich nur zulässig, wenn der Kläger klage­befugt ist, was voraus­setzt, dass eine Norm verletzt sein könnte, die zumindest auch seinen Inter­essen dient. Eine solche Norm sah der VGH Kassel nicht. Die Regelungen dienten der Bestands­er­fassung, es handele sich eben nicht um Plange­neh­mi­gungen o. ä. Dem schloss sich das BVerwG nun an: Die Regelungen über Larmak­ti­ons­pläne sind nicht drittschützend.

Auf das Vorliegen von Dritt­schutz kommt es nicht an, wenn ein Umwelt­verband klagt. Dies führt der VGH Kassel in Rdnr. 46 seiner vom BVerwG bestä­tigten Entscheidung, wo es heisst:

Denn bei Erhebung einer Klage nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG gegen eine der in § 1 UmwRG aufge­führten Entschei­dungen bzw. gegen den Erlass dort benannter Pläne wird auf das Erfor­dernis der Geltend­ma­chung einer Verletzung in eigenen Rechten nur bei nach § 2 Abs. 1 UmwRG anerkannten inlän­di­schen oder auslän­di­schen Verei­ni­gungen verzichtet.“

Mit anderen Worten: Betroffene können die Einhaltung von nicht dritt­schüt­zenden Normen nicht einklagen. Das können nur Umwelt­ver­bände. Klar, dass über ein so weitge­hendes Klage­recht nicht jeder begeistert ist. Auf natio­naler Ebene ist da aber wohl nichts zu machen: Die frühere Fassung des Umwelt­rechts­be­helfs­ge­setzes (UmwRG), die auch Umwelt­ver­bände auf die Durch­setzung dritt­schüt­zender Normen beschränkte, wurde vom EuGH als europa­rechts­widrig angesehen (EuGH, Urt. v. 12. Mai 2011, Rs.  C‑115/09). (Miriam Vollmer)

Von |2. Dezember 2019|Kategorien: Immis­si­ons­schutz­recht, Umwelt, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Der Kohle­aus­s­tiegs­­­gesetz-Entwurf vom 26.11.2019

Seit dem 26. November 2019 liegt ein neuer Entwurf für ein Kohle­aus­stiegs­gesetz auf dem Tisch. Dieser unter­scheidet sich in einigen Punkten von dem zuletzt disku­tierten Entwurf:

* Inter­essant ist auf S. 7 die nun konkret prognos­ti­zierte Stompreis­er­höhung durch das Ende der Stein­koh­le­ver­stromung von 0,14 bis 0,4 Cent pro Kilowattstunde.

* Neu ist die Kategorie der „Klein­anlage“, einer Stein­koh­le­anlage, die bis zu 150 MW Leistung aufweist, § 3 Nr. 15 des Entwurfs. Diese werden bis 2030 bzw. 2031 (für die Größen­klasse 120 – 150 MW) nicht ordnungs­rechtlich still­gelegt, § 38 des Entwurfs.

* Bei den Ausschrei­bungen ändert sich nicht viel; nach wie vor sind diese mit einem Zuschlag geför­derten Still­le­gungen aber nur für Stein­­kohle- nicht für Braun­koh­le­kraft­werke vorge­sehen. Dem Vernehmen nach verlaufen die Gespräche mit den Braun­koh­le­kraft­werks­be­treibern aller­dings eher schleppend, weil die Vorstel­lungen über die Höhe der Entschä­di­gungen wohl um mehr als 200% differieren.

Ab 2027 sollen ordnungs­recht­liche Abschal­tungen greifen, ohne dass wie im Vorgän­ger­entwurf ein neues Gesetz dies regeln soll. Das Verfahren hierfür ist im Teil 4 des Entwurfs geregelt. Hiernach benennt die Bundes­netz­agentur 31 Monate vor dem avisierten Still­le­gungs­termin – erstmals für 2027 – die Liste der still­zu­le­genden Anlagen, § 27 des Entwurfs.

* Still­gelegt wird in der Reihen­folge der Inbetrieb­nahme, § 28 Abs. 2 des Entwurfs. Die Reihung soll die Bundes­netz­agentur bis zum 30. Juli 2022 auf Grundlage einer Daten­er­hebung festlegen, § 29 des Entwurfs. Die Reihung ist schon wegen ihrer wirtschaft­lichen Relevanz komplex, hier ist zu erwarten, dass die Betrei­ber­seite sehr kritisch hinschauen und Konflikte notfalls auch gerichtlich austragen wird.

* Auch die insgesamt still­zu­le­genden Kapazi­täten bestimmt jeweils termin­scharf die Bundes­netz­agentur, § 33 des Entwurfs. Sie verfügt sodann die Still­legung, es sei denn, die Anlagen sind für die System­sta­bi­lität unverzichtbar.

* Es bleibt bei der „Lex Datteln“, die neue Anlagen noch zulässt, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkraft­tretens des Gesetzes schon genehmigt sind.

* Der heftig umkämpfte Mindest­ab­stand für Windener­gie­anlage befindet sich nicht mehr im Entwurf. Das heisst nicht, dass die Regierung den Plan aufge­geben hätte. Änderungen abseits der fossilen Energie­träger sollen aber nun nicht im Paket, sondern gesondert durch­ge­bracht werden. Dies betrifft aller­dings auch den 52-Gigawatt-Deckel, der den Ausbau der Photo­voltaik begrenzt. Hier würde eine Aufhebung allseits begrüßt, aber auch diese wurde nun auf ein separates Verfahren verschoben. Ebenso sieht es mit dem Deckel für Offshore Wind aus.

* Die Ausgleichs­zahlung für die energie­in­tensive Industrie wird konkre­ti­siert, § 45 Abs. 5 des Entwurfs.

Die Bundes­re­gierung hofft, dass der Entwurf in dieser Form nun für den Bundesrat annehmbar wird. Nur dann wäre es möglich, ihn noch wie geplant im Dezember zu verab­schieden (Miriam Vollmer).

Von |29. November 2019|Kategorien: Allgemein, Energie­po­litik, Sport, Umwelt, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Verkehrs­kon­zepte der Zukunft

Seit neustem gibt es einen Verein für Infra­struk­tur­recht, dessen Gründungs­tagung heute im Bremer Focke-Museum stattfand. Der Verein nahm dies zum Anlass, sich mit „Verkehrs­kon­zepten der Zukunft“ auseinanderzusetzen.

Ein thema­ti­scher Schwer­punkt lag beim Verkehrs­ent­wick­lungsplan Bremen 2025. Auf dem Podium berich­teten der ehemalige Umselt­se­nator Dr. Joachim Lohse, ein Staatsrat aus seinem Ressort, der Syndikus der Handels­kammer und ein Vertreter des Umwelt­ver­bands BUND über Erfolge und Defizite. In der Bilanz sind nach fünf Jahren zu wenige der darin geplanten Projekte reali­siert worden. Dies lag aus Sicht des Staatsrats an mangelnden perso­nellen und finan­zi­ellen Ressourcen und an recht­lichen Hinder­nissen. Beispiels­weise wurde der Planfest­stel­lungs­be­schluss über die Verlän­gerung einer Straßenbahn ins Bremer Umland erst Anfang diesen Monats vom Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt bestätigt. Fazit: Die fortschritt­lichsten Konzepte helfen nichts, wenn keine ausrei­chenden Mittel für ihre Umsetzung bereit gestellt werden.

In einer weiteren Session stellte Prof. Heipp aus der Schweiz vor, was für Erfah­rungen in anderen Ländern gemacht werden, mit Beispielen unter anderem aus Amsterdam, London, Lyon, Wien, Helsinki und Stockholm. In Stockholm wurde erst gegen erheb­liche Wider­stände eine relativ moderate City-Maut einge­führt, die inzwi­schen viel Akzeptanz findet, weil sie tatsächlich zu einer Entlastung des innen­städ­ti­schen Verkehrs geführt hat. Insgesamt kam von Heipp die Empfehlung es „nicht jedem recht machen zu wollen“ sondern mit klaren Richtungs­ent­schei­dungen Visionen zu verwirk­lichen, die vermit­telbar sind.

Prof. Fehling von der Bucerius Law School in Hamburg vertrat in seinem Vortrag die These, dass ökono­mische Instru­mente im Verkehr wegen der Auswir­kungen auf sozial Schwache vor dem Hinter­grund des Gleich­heits­satzes und dem Recht auf soziale Teilhabe proble­ma­tisch seien. Zumindest sei in demselben Maße, in dem Autofahren einge­schränkt wird, der ÖPNV auszu­bauen, um angemessene Alter­na­tiven zu schaffen. Außerdem hätten weiterhin ordnungs­po­li­tische Instru­mente eine Berechtigung.

Für den Nachmittag standen neben der City-Maut die Moder­ni­sierung des Straßen- und Straßen­ver­kehrs­rechts auf dem Programm und Themen der Verkehrs­planung. Die abschlie­ßende Podiums­dis­kussion befasste sich mit dem Potential der Digita­li­sierung für das Verkehrs­recht (Olaf Dilling).

Von |28. November 2019|Kategorien: Digitales, Umwelt, Verkehr|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare

Emissi­ons­handel: (Über-)morgen, Kinder wird’s was geben

Das Brenn­­stoff-Emissi­ons­handels-Gesetz (BEHG) ist zu recht umstritten: Viele essen­tielle Fragen sind im am 15. November verab­schie­deten Entwurf ohnehin noch offen und sollen erst vom Verord­nungs­geber geklärt werden. Es ist schon deswegen derzeit kaum möglich, die wirtschaft­lichen Auswir­kungen auf die Betrof­fenen und ihre Abnehmer seriös abzuschätzen. Dies ist um so ärger­licher, als dass es schon 2021 losgehen soll.

Doch selbst auf Ebene des Gesetzes selbst ist noch viel offen. Am Freitag steht der Entwurf auf der Tages­ordnung des Bundes­rates, der Vertretung der Bundes­länder. Dass der Bundesrat nicht begeistert ist, hat er bereits am 8. November in der „ersten Runde“ zum Ausdruck gebracht; leider hatte der Bundestag seine Bedenken aber nicht ernst genommen.

Die wenigen Änderungen am Entwurf haben die Länder­ver­tretung nun nicht günstiger gestimmt. Da es sich mangels ausdrück­licher Anordnung eines Zustim­mungs­er­for­der­nisses um ein Einspruchs­gesetz handelt, ist das BEHG nicht auf die Zustimmung des Bundes­rates angewiesen. Die Länder können aber nach Art. 77 Abs. 2 Grund­gesetz (GG) den Vermitt­lungs­aus­schuss anrufen, ein Gremium, das hälftig aus Bundestag und Bundesrat besetzt wird. Ist der Bundesrat dann immer noch unzufrieden, kann er gegen das Gesetz mehrheitlich Einspruch einlegen. Der Bundestag kann diesen Einspruch dann aber überstimmen.

Aktuell hat der Finanz­aus­schuss des Bundesrats empfohlen, Einspruch einzu­legen. Grund: Die finan­zi­ellen Auswir­kungen seien unzurei­chend auf die Ebenen verteilt. Der Umwelt­aus­schuss spricht sich aller­dings gegen einen Einspruch aus. Das bedeutet aber nicht, dass er einver­standen wäre. Vielmehr spricht er sich für eine – wohl folgenlose – Entschließung aus, die die verfas­sungs­recht­lichen Bedenken aufgreift, die Fragmen­tieren in der EU anspricht, den mit 10 EUR niedrigen Einstiegs­preis, die bestehende Alter­native über die Erhöhung der Energie­steuern, soziale Faktoren und die Sorge wegen übermä­ßiger  Bürokratie.

Aber ob das was nützt? Mögli­cher­weise wird am Ende bis zu einem Richter­spruch aus Karlsruhe unklar sein, ob abgeführte Gelder nicht am Ende rückab­zu­wi­ckeln sind.

Von |27. November 2019|Kategorien: Allgemein, Emissi­ons­handel, Energie­po­litik, Umwelt|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Betre­tens­recht: Der Strand hinter dem Kur-Zaun

Das Meer gehört immer noch zu den belieb­testen deutschen Urlaubs­zielen. Gemeinden, die direkt an der Küste liegen, haben das Glück, dass sie sich zumindest um den Fremden­verkehr als verläss­liche Einnah­me­quelle kaum Sorgen zu machen brauchen. Umso ärger­licher sind manche Tages­be­sucher, wenn sie für ein kurzes Bad im Meer – oder oft auch nur einen unver­stellten Blick darauf – Kurtaxe oder Eintrittsgeld zahlen müssen.

So hatte vor ein paar Jahren eine Eigen­ge­sell­schaft der Gemeinde Wangerland an der Nordsee­küste fast 90% des zum Gemein­de­gebiet gehörigen Meeres­strandes einge­zäunt. Der Strand sollte wie ein kosten­pflich­tiges kommu­nales Strandbad betrieben werden. Dies wurde mit Blick auf die Ausgaben für die Säuberung des Strandes und Sandauf­spü­lungen und – in einigen Strand­be­reichen – auf die Ausstattung mit Rettungs­sta­tionen, Sanitär­ge­bäuden, Kiosken und Kinder­spiel­ge­räten gerechtfertigt.

Geklagt hatten dagegen Strand­be­sucher, die sich auf den gewohn­heits­recht­lichen Gemein­ge­brauch am Küsten­ge­wässer und am Meeres­strand beriefen. Außerdem sei grund­sätzlich der Zugang zur freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie ungenutzten Grund­flächen nach § 59 Abs. 1 BNatSchG frei. In dieser Norm wird als allge­meiner Grundsatz allen ein Betre­tens­recht einge­räumt. Außerdem hatte das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt schon früher, in der Entscheidung  „Reiten im Walde“, geurteilt, dass das Betreten der freien Natur auch vom Schutz des Grund­rechts auf allge­meine Handlungs­freiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 Grund­gesetz (GG) umfasst ist.

Die ersten beiden Instanzen hatten zunächst der Gemeinde recht gegeben. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) gab schließlich den Klägern zumindest teilweise recht. Denn die Bereiche des Strandes, die nicht von der Badeinfra­struktur geprägt seien, wie am FKK- und am Hunde­strand, würden als ungenutzt gelten. Alleine die Einzäunung und Maßnahmen zur Aufrecht­erhaltung, wie Abfall­be­sei­tigung und Anspülung von Sand, seien insofern nicht ausrei­chend. Daher müsse dort ein freier Zugang zum Strand gewährt werden.

Der Streit war damit aber noch nicht beendet, sondern ging in die nächste Runde. Denn die Gemeinde zog mit neuen Infra­struk­tur­ein­rich­tungen am FKK- und Hunde­strand nach. Eine Prüfung der friesi­schen Kommu­nal­auf­sicht von diesem Jahr bestätigt, dass damit die Kriterien, die das BVerwG an die kosten­pflichtige Strand­nutzung anlegt, erfüllt seien. Immerhin verbleiben weitere kleinere Strand­ab­schnitte, an denen ein freier Zugang ermög­licht wird (Olaf Dilling).

Umwelt­recht: Schnelle Geneh­mi­gungen mit der CDU?

Geneh­mi­gungs­ver­fahren nehmen viel Zeit in Anspruch. Neidvoll schauen Vorha­ben­träger, aber auch die Politik, deswegen immer wieder auf Staaten, in denen Umwelt­ver­bände Vorhaben nicht vereiteln oder mindestens stark verzögern können, indem sie über mehrere Jahre und Instanzen Gerichte anrufen können. Hier liege, so meinen viele, ein ernst­haftes Investitionshindernis.

Dieses Hindernis will die CDU nun abbauen. Auf ihrem Leipziger Parteitag am 22./23. November 2019 hat die CDU einen Antrag verab­schiedet, der die Geneh­mi­gungs­ver­fahren deutlich beschleu­nigen soll: Mit dem – verab­schie­deten – Antrag Nr. A 128 soll zum einen ein Parla­ments­ge­neh­mi­gungs­recht einge­führt werden, also eine Geneh­migung national bedeut­samer Infra­struk­tur­pro­jekte nicht durch die Verwaltung, sondern direkt durch den Gesetz­geber. Zum anderen soll das Verbands­kla­ge­recht auf direkte Betrof­fenheit einge­schränkt werden, der Instan­zenzug verkürzt und Geneh­mi­gungs­fik­tionen einge­führt werden.

Vorha­ben­träger hätten danach Grund zur Freude. Aber sind die Pläne des Gesetz­gebers überhaupt rechtlich zulässig? In Hinblick auf die Geneh­migung besonders wichtiger Vorhaben durch den Bundestag gibt es ernst­hafte verfas­sungs­recht­liche und europa­recht­liche Zweifel.

Doch auch die Forderung, das Verbands­kla­ge­recht einzu­schränken, hat seine Tücken. Denn das im Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz (UmwRG) hinter­legte Recht von Umwelt­ver­bänden, als Sachwalter von Umwelt­in­ter­essen vor Gericht zu ziehen, beruht auf europäi­schem Recht, nämlich auf der Art. 15a der Richt­linie 2003/35/EG, der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie.

Gemein­schafts­recht muss von den Mitglied­staaten umgesetzt werden. Das heisst: Deutschland hat keine recht­liche Möglichkeit, hinter dem Stand der Öffent­lich­keits­be­tei­li­gungs­richt­linie zurück­zu­bleiben und Umwelt­ver­bände generell auszusperren.

Einen Ausschluss plant natürlich auch die CDU nicht. Sie will die Verbände aber auf die gericht­liche Durch­setzung von Rechten beschränken, in denen sie selbst betroffen sind. Nun sind Verbände ihrer Natur nach nicht selbst betroffen, wenn irgendwo in Deutschland eine Autobahn oder ein Zementwerk gebaut wird. Insofern stellt sich die Frage, was die CDU hier meint. Festzu­halten ist aber: Eine Einschränkung gegenüber dem heutigen Status Quo wird schwierig, denn Art. 15a der Öffent­lich­keits­be­tei­li­gungs­richt­linie ordnet an, dass das generelle Rechts­durch­set­zungs­in­teresse von NGO per defini­tionem ausreicht, um vor Gericht zu ziehen.

Insofern nichts als heiße Luft? Vielleicht. Vielleicht hat der Partei­tags­be­schluss aber auch erheb­liches Schadens­po­tential. Denn wenn die CDU ihre Pläne umsetzt, Geneh­mi­gungen ergehen, Umwelt­ver­bände ihre zuvor einge­schränkten prozes­sualen Rechte erst vorm EuGH durch­kämpfen müssen und dann die eigent­liche Ausein­an­der­setzung um die Recht­mä­ßigkeit des Verfahrens statt­findet, dürfte das die betrof­fenen Geneh­mi­gungs­ver­fahren und ‑klagen noch einmal deutlich gegenüber dem Status Quo verlängern. Und das will nun wirklich niemand.

Von |25. November 2019|Kategorien: Umwelt, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare