Kein Drittschutz durch FFH-Vorschriften

Der § 42 Abs. 1 VwGO erlaubt es nicht jedermann, sondern nur dem Betroffenen, einen Verstoß gegen Normen des öffentlichen Rechts gerichtlich geltend zu machen. Ich kann also nur dann gegen eine Baugenehmigung vorgehen, wenn es sich um meine Baugenehmigung handelt (und ich etwa nur einen Teil des Beantragten genehmigt bekommen habe). Oder wenn ich von dem Bauvorhaben eines Dritten selbst betroffen bin, etwa als Nachbar.

Doch dieser Grundsatz hat in den letzten Jahren gerade im Umweltrecht eine deutliche Relativierung erfahren. Dank des Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) können Umweltverbände nun auch zu Gericht gehen, wenn die verletzten Normen gar nicht drittschützend sind, sondern nur auf den Schutz der Umwelt an sich abzielen.

Nun hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einer Entscheidung vom 17. Februar 2021, Az.: 7 C 3.20, ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Schleswig bestätigt, nach dem der betroffene Private die Einhaltung dieser Normen gleichwohl immer noch nicht gerichtlich überprüfen lassen kann. Anlass hierfür war eine Entscheidung über eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Asphaltmischanlage in einem FFH-Gebiet. Hier vermisste ein Gutsbesitzer aus der Umgebung eine Umweltverträglickeitsprüfung und sah Immissionsschutz und Naturschutz verletzt. Da ihm – oder zumindest seinen Anwälten – klar war, dass er keinesfalls die Rechte eines Naturschutzverbandes geltend machen kann, berief er sich auf die Position der “betroffenen Öffentlichkeit”, die ebenfalls in der Aarhus-Konvention erwähnt wird, auf der das Klagerecht der Umweltverbände fußt.

Wald, Bäume, Natur, Frühling, Licht, Schatten, Grün

2016 wies zunächst das Verwaltungsgericht Schleswig die Klage ab. Dem schloss sich das OVG 2019 an (5 LB 3/19), das zwar die Zulässigkeit für gegeben ansah, weil der Kläger auch drittschützende Normen vorgetragen hatte. Aber weder VG noch OVG sahen die auf der FFH-Richtlinie fußenden Naturschutzregelungen der §§ 33, 34 BNatSchG als rügefähig durch Private an. Das OVG führte hierzu aus:

“die Unterschutzstellung von in seinem Eigentum stehenden Flächen verleiht dem Kläger als Eigentümer keine eigenen Abwehrrechte. Die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften obliegt den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden”

Das BVerwG unterstrich dies nun. Ein Bezug zu den Interessen Einzelner sei nicht ersichtlich. Auch der Verweis auf den Eigentumsschutz überzeugte die Leipziger Richter nicht. Der Kläger hatte argmentiert, der Naturschutz sei quasi Teil des Eigentums, aber dies sah der Senat anders. Es bleibt damit dabei: Was Naturschutzverbände vor Gericht können, können nur Naturschutzverbände (Miriam Vollmer).

 

2021-02-23T23:14:55+01:0023. Februar 2021|Immissionsschutzrecht, Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Naturschutzrecht: “Quäle nie ein Nest…”

Ein bekanntes Beispiel dafür, dass der Gesetzgeber sich die Rechtssprache nach seinen Vorstellungen zurecht definiert, ist der Begriff des “Tiers” in der Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV). Denn nach § 1 Abs. 2 BWildSchV sind nicht nur lebende und tote Tiere gemeint und ihre erkennbaren Teile, sondern auch Eier und sogar Nester. Was den Rechtshistoriker und Verfasser populärer Werke über das Rechtssystem Uwe Wesel veranlasste, über die Unverständlichkeit der Rechtssprache zu räsonieren und den Studentenwitz zu zitieren: “Quäle nie ein Nest zum Scherz, denn es spürt wie Du den Schmerz”.

Tatsächlich ist es vielen Menschen nicht klar, dass neben allen in Europa wildlebenden Vogelarten nach der Vogelschutz-Richtlinie und entsprechend § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Das bedeutet, dass das selbst Nest einer häufig vorkommenden Ringeltaube aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht oder nur mit erheblichen bürokratischen Aufwänden beseitigt werden kann. Und der Schutz erstreckt sich auch auf Bäume, in denen Vögel regelmäßig rasten oder brüten. Dies gilt nicht nur saisonal, obwohl hier die besondere, auch dem Vogelschutz dienende Vorschrift des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG greift, nach der Bäume und Gehölze vom 1. März bis zum 30. September nicht gefällt, bzw. gerodet werden dürfen.

Gerade jetzt im Hochsommer ist immer wieder Thema, was für Einschränkungen das Naturschutzrecht eigentlich beinhaltet, wenn es um lästige Insekten geht. Bekanntermaßen sind Hornissen ebenso wie alle wildlebenden Bienen- und Hummelarten besonders geschützt. Die furchteinflößend großen Hornissen sind glücklicherweise weniger versessen auf Süßes und weniger aggressiv als ihre kleineren Schwestern, die “gemeinen” Wespen. Wenn die Beseitigung ihres Nestes nötig wird, muss wegen ihres Schutzstatus bei der Naturschutzbehörde eine Genehmigung eingeholt werden (Olaf Dilling).

2020-08-06T21:12:04+02:006. August 2020|Naturschutz|

Betretensrecht: Der Strand hinter dem Kur-Zaun

Das Meer gehört immer noch zu den beliebtesten deutschen Urlaubszielen. Gemeinden, die direkt an der Küste liegen, haben das Glück, dass sie sich zumindest um den Fremdenverkehr als verlässliche Einnahmequelle kaum Sorgen zu machen brauchen. Umso ärgerlicher sind manche Tagesbesucher, wenn sie für ein kurzes Bad im Meer – oder oft auch nur einen unverstellten Blick darauf – Kurtaxe oder Eintrittsgeld zahlen müssen.

So hatte vor ein paar Jahren eine Eigengesellschaft der Gemeinde Wangerland an der Nordseeküste fast 90% des zum Gemeindegebiet gehörigen Meeresstrandes eingezäunt. Der Strand sollte wie ein kostenpflichtiges kommunales Strandbad betrieben werden. Dies wurde mit Blick auf die Ausgaben für die Säuberung des Strandes und Sandaufspülungen und – in einigen Strandbereichen – auf die Ausstattung mit Rettungsstationen, Sanitärgebäuden, Kiosken und Kinderspielgeräten gerechtfertigt.

Geklagt hatten dagegen Strandbesucher, die sich auf den gewohnheitsrechtlichen Gemeingebrauch am Küstengewässer und am Meeresstrand beriefen. Außerdem sei grundsätzlich der Zugang zur freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie ungenutzten Grundflächen nach § 59 Abs. 1 BNatSchG frei. In dieser Norm wird als allgemeiner Grundsatz allen ein Betretensrecht eingeräumt. Außerdem hatte das Bundesverfassungsgericht schon früher, in der Entscheidung  “Reiten im Walde“, geurteilt, dass das Betreten der freien Natur auch vom Schutz des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) umfasst ist.

Die ersten beiden Instanzen hatten zunächst der Gemeinde recht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gab schließlich den Klägern zumindest teilweise recht. Denn die Bereiche des Strandes, die nicht von der Badeinfrastruktur geprägt seien, wie am FKK- und am Hundestrand, würden als ungenutzt gelten. Alleine die Einzäunung und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, wie Abfallbeseitigung und Anspülung von Sand, seien insofern nicht ausreichend. Daher müsse dort ein freier Zugang zum Strand gewährt werden.

Der Streit war damit aber noch nicht beendet, sondern ging in die nächste Runde. Denn die Gemeinde zog mit neuen Infrastruktureinrichtungen am FKK- und Hundestrand nach. Eine Prüfung der friesischen Kommunalaufsicht von diesem Jahr bestätigt, dass damit die Kriterien, die das BVerwG an die kostenpflichtige Strandnutzung anlegt, erfüllt seien. Immerhin verbleiben weitere kleinere Strandabschnitte, an denen ein freier Zugang ermöglicht wird (Olaf Dilling).

2019-11-26T18:38:55+01:0026. November 2019|Naturschutz, Sport, Verwaltungsrecht|