Die verspätete Fledermaus: Zu VG Oldenburg, 5 A 2869/17

Sie haben eine Immis­si­ons­schutz­ge­neh­migung? Tja, das hilft Ihnen im Zweifelsfall auch nicht weiter. Dies bezeugt einmal mehr eine bemer­kens­werte Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Oldenburg vom 6.12. 2017 (5 A 2869/17).

Die Klägerin in dem Verfahren betreibt eine Windener­gie­anlage (WEA). Für diese hatte sie 2012 nach einigem Hin und her einen Geneh­mi­gungs­be­scheid erhalten. Der Erteilung dieses Bescheides war ein Gutachten voran­ge­gangen. Dieses Gutachten beschei­nigte, dass der Standort für geschützte Fleder­maus­arten unbedenklich sei. Der Geneh­mi­gungs­be­scheid aus 2012 war sodann in Bestands­kraft erwachsen, also unanfechtbar geworden.

Als in der Nähe der BEA zwei Bebau­ungs­pläne erlassen werden sollten, holte der Beklagte des Verfahrens, das zuständige Bauord­nungsamt, erneut Gutachten über die Verbreitung und Aktivität von Fleder­mäusen ein. 2014 erstattete der beauf­tragte Biologe das Gutachten auf der Basis von Detek­tor­un­ter­su­chungen aus den Jahren 2011 und 2012. Hier kam es nun zu einer unange­nehmen Überra­schung: Anders als im Vorfeld der Geneh­mi­gungs­er­teilung für die WEA wurden gleich sechs Fleder­maus­arten nachge­wiesen: die Zwerg­fle­dermaus, die Breit­flü­gel­fle­dermaus, der große Abend­segler und der Klein­abend­segler, die Rauhaut­fle­dermaus und die Wasser­fle­dermaus. Außerdem stellte sich auch heraus, dass die Windener­gie­anlage mit hoher Wahrschein­lichkeit mit den Fleder­mäusen kollidiert.

Die Behörde kündigte in der Folge an, eine arten­schutz­recht­liche Anordnung zu treffen. Diese erging 2016. Die Anordnung hatte es in sich: ein wetter­be­dingtes nächt­liches Betriebs­verbot im Sommer, dazu ein teures Gondel­mo­ni­toring, die sofortige Vollziehung und ein angedrohtes Zwangsgeld von 10.000 €.

Der Betreiber zog zu Gericht. Das VG Oldenburg entschied jedoch zugunsten der Behörde. Die Bestands­kraft der Geneh­migung entfalte keine Sperr­wirkung. Die Anordnung stelle keinen Widerruf und auch keinen Teilwi­derruf der Geneh­migung der. Es handele sich auch nicht um eine immis­si­ons­schutz­recht­liche Auflage. Sondern um eine Maßnahme nach § 3 Abs. 2 BNatSchG. Diese Einordnung macht das Verwal­tungs­ge­richt an der fehlenden Erheb­lichkeit der Anordnung fest, was angesichts der durchaus erheb­lichen Nutzungs­ein­schrän­kungen einer breiteren Begründung bedurft hätte, als sie sich im Urteil findet. Auch Verhält­nis­mä­ßig­keits­er­wä­gungen konnten das Verwal­tungs­ge­richt nicht vom Gegenteil überzeugen.

Unter die Entscheidung nicht überzeugt. Wenn das BImSchG bestimmte Eingriffs­mög­lich­keiten in bestands­kräftige Bescheide kennt, ist uns nicht nachvoll­ziehbar, wieso dann, wenn deren Voraus­set­zungen nicht gegeben sind, einfach zum – vom Prüfpro­gramm ja an sich umfassten – Natur­schutz­recht gegriffen werden kann. Auch die Ausein­an­der­setzung mit der Verhält­nis­mä­ßigkeit kommt etwas arg kurz. Insbe­sondere die Haupt­bot­schaft dieser Entscheidung finden wir proble­ma­tisch: Die weitere Aushöhlung der Bestands­kraft ist ein ernst­haftes Problem für Betreiber und Investoren.

2018-11-09T00:50:35+01:009. November 2018|Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Kurz und knapp: Das Hochwas­ser­schutz­gesetz II

In den letzten Jahren haben Hochwasser zugenommen. Bedingt durch den Klima­wandel rechnet man für die Zukunft mit einer weiteren Zunahme solch verhee­render Natur­ka­ta­strophen. Mit dem Hochwas­ser­schutz­gesetz II hat der deutsche Gesetz­geber 2017 hierauf reagiert und sowohl die Verwal­tungs­ge­richts­ordnung (VwGO), als auch das Wasser­haus­halts­gesetz (WHG), das Bauge­setzbuch (BauGB) und das Bundes­na­tur­schutz­gesetz (BNetSchG) geändert.

Einige der Änderungen sollen die Errichtung von Hochwas­ser­schutz­an­lagen erleichtern und beschleu­nigen. Hier sieht die neue Rechtslage ein Vorkaufs­recht der Länder in Hinblick auf Grund­stücke, die für Hochwas­ser­schutz und Gewäs­ser­schutz benötigt werden, vor. Eine weitere neue Regelung stellt klar, dass Enteig­nungen zugunsten des Küsten- oder Hochwas­ser­schutzes möglich sind. Auch im Streit um Maßnahmen des Hochwas­ser­schutzes soll es künftig schneller gehen: Es gibt nur noch zwei Instanzen statt der üblichen drei.

Eine auf den ersten Blick unscheinbare Regelung verspricht mehr Rechts­schutz: Die Regelungen über Überschwem­mungs­ge­biete sind nun qua Gesetz dritt­schützend. Damit soll nun jeder vor Gericht ziehen können, wenn er durch Entschei­dungen der Behörden Verschlech­te­rungen beim Schutz seines Grund­stücks vor Überschwem­mungen befürchten muss. Eine weitere markante Änderung betrifft Heizöl­ver­brauchs­an­lagen, deren Nutzung in Überschwemmungs‑, aber auch anderen Risiko­ge­bieten einge­schränkt wird. Außerdem muss eine solche Anlage, ist sie ausnahms­weise zulässig, gegen Hochwasser gesichert werden.

Deutlich höhere Anfor­de­rungen gelten gem. dem grund­legend novel­lierten § 78 WHG und dem neuge­schaf­fenen § 78a WHG künftig im Überschwem­mungs­gebiet, also einem Gebiet, in dem ein Überschwem­mungs­er­eignis mindestens einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. Eine Änderung des WHG verstärkt zudem auch den Schutz von Risiko­ge­bieten außerhalb von Überschwem­mungs­ge­bieten. Hier ist für künftige Vorhaben nicht mehr nur ein Risiko­ma­nage­mentplan erfor­derlich. Nunmehr gelten auch hier erhöhte Anfor­derung an Bauleit­planung und Bauweise.

Eine ganz neue Gebiets­ka­te­gorie wurde zusätzlich geschaffen: Nunmehr kennt das WHG auch Hochwas­ser­ent­ste­hungs­ge­biete. Die detail­lierten Kriterien für diese sollen die Länder schaffen. Es soll sich dabei laut WHG um Gebiete handeln, in denen es bei starken Nieder­schlägen oder Schnee­schmelze in kurzer Zeit zu starken oberir­di­schen Abflüssen kommt, die eine Hochwas­ser­gefahr bei oberir­di­schen Gewässern begründen können. In diesen Gebieten gilt künftig eine neue Geneh­mi­gungs­pflicht für Vorhaben.

Auch im BauGB und im BNatSchG gibt es markante Änderungen. Künftig soll es einfacher werden, über ein sog. „Ökokonto“ Maßnahmen des Hochwas­ser­schutzes zu bevor­raten. Außerdem sollen Hochwas­ser­schutz­be­lange bei der Aufstellung von Bauleit­plänen und der Errichtung baulicher Anlagen künftig stärker gewichtet werden. Durch eine Änderung in § 9 Abs. 1 BauGB können zudem nun Gebiete festge­setzt werden, in denen der Bauherr Maßnahmen treffen muss, um Hochwas­ser­schäden zu minimieren. Außerdem soll es Kommunen erleichtert werden, Flächen für die Versi­ckerung von Nieder­schlägen freizuhalten.

Insgesamt hat der Bundes­ge­setz­geber damit wichtige Schritte unter­nommen, um einer tenden­ziell wachsenden Gefahr zu begegnen. Ob und wie die Länder und Kommunen von ihren neuge­schaf­fenen Möglich­keiten Gebrauch machen, wird die Praxis zeigen. Gerade die zuneh­mende Wohnungsnot in den urbanen Ballungs­räumen stellt eine besondere Heraus­for­derung für einen Hochwas­ser­schutz dar, der nicht prohi­bitiv wirken soll und den ohnehin von der Energie­wende heraus­ge­for­derten Neubau nicht über Gebühr verteuern darf.

(Sie möchten mehr über dieses Thema wissen? Heute Abend spreche ich um 20.00 Uhr beim Berliner Forum Umwelt­recht, Auftsturz, Orani­enburg Straße 67, 10117 über den Hochwas­ser­schutz. Die Veran­staltung ist öffentlich. Zudem wird in der Zeitschrift „Der Gemein­derat“ demnächst mein zweitei­liger Aufsatz zu diesem Thema erscheinen.)

2018-03-06T14:52:30+01:006. März 2018|Allgemein, Umwelt, Verwaltungsrecht|