Das Meer gehört immer noch zu den belieb­testen deutschen Urlaubs­zielen. Gemeinden, die direkt an der Küste liegen, haben das Glück, dass sie sich zumindest um den Fremden­verkehr als verläss­liche Einnah­me­quelle kaum Sorgen zu machen brauchen. Umso ärger­licher sind manche Tages­be­sucher, wenn sie für ein kurzes Bad im Meer – oder oft auch nur einen unver­stellten Blick darauf – Kurtaxe oder Eintrittsgeld zahlen müssen.

So hatte vor ein paar Jahren eine Eigen­ge­sell­schaft der Gemeinde Wangerland an der Nordsee­küste fast 90% des zum Gemein­de­gebiet gehörigen Meeres­strandes einge­zäunt. Der Strand sollte wie ein kosten­pflich­tiges kommu­nales Strandbad betrieben werden. Dies wurde mit Blick auf die Ausgaben für die Säuberung des Strandes und Sandauf­spü­lungen und – in einigen Strand­be­reichen – auf die Ausstattung mit Rettungs­sta­tionen, Sanitär­ge­bäuden, Kiosken und Kinder­spiel­ge­räten gerechtfertigt.

Geklagt hatten dagegen Strand­be­sucher, die sich auf den gewohn­heits­recht­lichen Gemein­ge­brauch am Küsten­ge­wässer und am Meeres­strand beriefen. Außerdem sei grund­sätzlich der Zugang zur freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie ungenutzten Grund­flächen nach § 59 Abs. 1 BNatSchG frei. In dieser Norm wird als allge­meiner Grundsatz allen ein Betre­tens­recht einge­räumt. Außerdem hatte das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt schon früher, in der Entscheidung  „Reiten im Walde“, geurteilt, dass das Betreten der freien Natur auch vom Schutz des Grund­rechts auf allge­meine Handlungs­freiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 Grund­gesetz (GG) umfasst ist.

Die ersten beiden Instanzen hatten zunächst der Gemeinde recht gegeben. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) gab schließlich den Klägern zumindest teilweise recht. Denn die Bereiche des Strandes, die nicht von der Badeinfra­struktur geprägt seien, wie am FKK- und am Hunde­strand, würden als ungenutzt gelten. Alleine die Einzäunung und Maßnahmen zur Aufrecht­erhaltung, wie Abfall­be­sei­tigung und Anspülung von Sand, seien insofern nicht ausrei­chend. Daher müsse dort ein freier Zugang zum Strand gewährt werden.

Der Streit war damit aber noch nicht beendet, sondern ging in die nächste Runde. Denn die Gemeinde zog mit neuen Infra­struk­tur­ein­rich­tungen am FKK- und Hunde­strand nach. Eine Prüfung der friesi­schen Kommu­nal­auf­sicht von diesem Jahr bestätigt, dass damit die Kriterien, die das BVerwG an die kosten­pflichtige Strand­nutzung anlegt, erfüllt seien. Immerhin verbleiben weitere kleinere Strand­ab­schnitte, an denen ein freier Zugang ermög­licht wird (Olaf Dilling).