Betretensrecht: Der Strand hinter dem Kur-Zaun
Das Meer gehört immer noch zu den beliebtesten deutschen Urlaubszielen. Gemeinden, die direkt an der Küste liegen, haben das Glück, dass sie sich zumindest um den Fremdenverkehr als verlässliche Einnahmequelle kaum Sorgen zu machen brauchen. Umso ärgerlicher sind manche Tagesbesucher, wenn sie für ein kurzes Bad im Meer – oder oft auch nur einen unverstellten Blick darauf – Kurtaxe oder Eintrittsgeld zahlen müssen.
So hatte vor ein paar Jahren eine Eigengesellschaft der Gemeinde Wangerland an der Nordseeküste fast 90% des zum Gemeindegebiet gehörigen Meeresstrandes eingezäunt. Der Strand sollte wie ein kostenpflichtiges kommunales Strandbad betrieben werden. Dies wurde mit Blick auf die Ausgaben für die Säuberung des Strandes und Sandaufspülungen und – in einigen Strandbereichen – auf die Ausstattung mit Rettungsstationen, Sanitärgebäuden, Kiosken und Kinderspielgeräten gerechtfertigt.
Geklagt hatten dagegen Strandbesucher, die sich auf den gewohnheitsrechtlichen Gemeingebrauch am Küstengewässer und am Meeresstrand beriefen. Außerdem sei grundsätzlich der Zugang zur freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie ungenutzten Grundflächen nach § 59 Abs. 1 BNatSchG frei. In dieser Norm wird als allgemeiner Grundsatz allen ein Betretensrecht eingeräumt. Außerdem hatte das Bundesverfassungsgericht schon früher, in der Entscheidung „Reiten im Walde“, geurteilt, dass das Betreten der freien Natur auch vom Schutz des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) umfasst ist.
Die ersten beiden Instanzen hatten zunächst der Gemeinde recht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gab schließlich den Klägern zumindest teilweise recht. Denn die Bereiche des Strandes, die nicht von der Badeinfrastruktur geprägt seien, wie am FKK- und am Hundestrand, würden als ungenutzt gelten. Alleine die Einzäunung und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, wie Abfallbeseitigung und Anspülung von Sand, seien insofern nicht ausreichend. Daher müsse dort ein freier Zugang zum Strand gewährt werden.
Der Streit war damit aber noch nicht beendet, sondern ging in die nächste Runde. Denn die Gemeinde zog mit neuen Infrastruktureinrichtungen am FKK- und Hundestrand nach. Eine Prüfung der friesischen Kommunalaufsicht von diesem Jahr bestätigt, dass damit die Kriterien, die das BVerwG an die kostenpflichtige Strandnutzung anlegt, erfüllt seien. Immerhin verbleiben weitere kleinere Strandabschnitte, an denen ein freier Zugang ermöglicht wird (Olaf Dilling).