Elektromobilität: Masterplan Ladeinfrastruktur
Dass die Treibhausgasemissionen bezogen auf den Sektor „Verkehr“ einfach nicht sinken wollen, hat nicht nur mit einem Trend zu immer größeren und schnelleren Autos zu tun. Sondern auch mit dem stockenden Ausbau der Elektromobilität. Das liegt nicht nur an der bis heute viele Käufer nicht überzeugenden Produktpalette für Elektroautos, sondern auch mit der unzureichenden Ladeinfrastruktur: Aktuell gibt es lediglich 21.100 Ladepunkte bundesweit.
Um daran etwas zu ändern, hat das Bundeskabinett am 18. November 2019 einen Masterplan „Ladeinfrastruktur“ beschlossen. Dieser liest sich ambitioniert: Bis 2030 soll es 1 Million öffentlich zugänglicher Ladepunkte geben, Also ungefähr fünfzigmal so viel wie heute.
Was plant die Bundesregierung genau: Schon in den Jahren 2020 und 21 sollen 50.000 öffentlich zugängliche Ladepunkte zusätzlich errichtet werden. Davon soll allein die Automobilwirtschaft 15.000 beisteuern. Der Staat will beim Ausbau auch finanziell helfen. Schon im nächsten Jahr soll es 50 Millionen € für private Lademöglichkeiten geben. Gefördert werden sollen u. a. auch Ladepunkte auf Kundenparkplätzen, Tankstellen sollen ordnungsrechtlich verpflichtet werden, Ladepunkte anzubieten. Koordinieren soll den Ausbau eine nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur.
Das Ausbauziel ist ehrgeizig. Gleichwohl: Viel wird von den Ausgestaltungen im Detail abhängen, auch von der auf S. 4 und 10 des Masterplans erwähnten Vereinfachung des Rechtsrahmens. Aufgeführt wird hier leider nur recht diffus eine Neuregelung im Rahmen der anstehenden Novelle des EEG im nächsten Jahr. Diese ist auch dringend erforderlich: Aktuell befindet sich der Ladesäulenbetreiber nämlich in einer merkwürdig schizophrenen Situation: Für das EEG und das Stromsteuerrecht ist er Lieferant und damit steuerpflichtig bzw. muss EEG-Umlage abführen und den Meldepflichten nach dem EEG nachkommen.Seit 2016 gilt er aber nicht mehr als Lieferant nach dem EnWG, so dass die dort geregelten Lieferantenpflichten nicht gelten. Hier wäre eine Vereinfachung und Vereinheitlichung für den rechtssicheren Ausbau hilfreich.
Weiter möchte der Gesetzgeber das Miet– und Wohnungsrecht anpassen. Denn aktuell kann ein Mieter ohne Zustimmung des Vermieters keine Ladestation installieren, auch können die anderen Miteigentümer in einer WEG–Gemeinschaft dem einzelnen Wohnungseigentümer einen Strich durch die elektromobile Rechnung machen.Wer sich keine Ladestation bauen darf, kauft aber auch kein E‑Auto.
Nicht erwähnt ist leider die Abgrenzung von eigenversorgten Mengen von den Strommengen, die an Dritte geliefert werden: Fehler bei der Abgrenzung privilegierter von nicht privilegierter Mengen sind sanktionsbewehrt und können schwerwiegende Folgen für die Privilegierung haben. Dies erhöht die Bereitschaft der privilegierten Unternehmen naturgemäß nicht, ihre Ladeinfrastruktur für Dritte zu öffnen. Hier sollte – und könnte – der Gesetzgeber pragmatisch nachsteuern, um die bestehende und künftige private Infrastruktur für die Öffentlichkeit nutzbar zu machen (Miriam Vollmer).
Keine Haftung auf vereistem Wanderweg
Wir haben in letzter Zeit immer mal wieder über den Zugang zur freien Landschaft, zum Wald und zu Gewässern gebloggt. Ein wichtiger Grund, weshalb von seiten der Grundeigentümer oft Vorbehalte gegen den öffentlichen Zugang bestehen, ist die Haftungsfrage. Denn jeden, der in Deutschland „einen Verkehr“ eröffnet, treffen grundsätzlich entsprechende Verkehrssicherungspflichten. Das gilt beispielsweise für Kundenparkplätze oder öffentlich zugängliche Wege: Wer sie der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, muss sich darum kümmern, dass niemand Gefahren drohen. Muss also auch eine Kommune dafür haften, wenn Wanderer auf einem Waldweg zu Schaden kommen?
Eigentlich scheint die Frage relativ einfach zu sein. Denn nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Bundeswaldgesetz (BWaldG) ist es erlaubt, den Wald zur Erholung zu betreten und nach Satz 2 auf Straßen und Wegen Rad zu fahren und zu reiten. Dafür erfolgt die Benutzung des Waldes nach Satz 3 desselben Paragrafen auf eigene Gefahr, was nach Satz 4 insbesondere für waldtypische Gefahren gilt. Die Länder haben zwar gewisse Spielräume, von diesen Regeln abzuweichen, haben davon aber oft gar keinen Gebrauch gemacht. Jedenfalls was die Haftung angeht, bleibt es in der Regel beim vom Bund vorgegebenen Grundsatz, so etwa Bayern in § 13 Abs. 2 des Bayerischen Waldgesetzes.
Dennoch gibt es im Schadensfall immer wieder Streit und entsprechende Unsicherheiten. So hat eine Frau vor dem Landgericht (LG) Coburg gegen die Stadt geklagt, die den Touristen einen Wanderweg auf einen nahe gelegenen Berg empfohlen hatte. Da die Wandererin mit ihrem Lebensgefährten im Winter unterwegs war, war der Weg streckenweise vereist. Auf dem Rückweg fiel die Frau hin und verlangte daraufhin Schadensersatz. Die Stadt hätte den Weg auf ganzer Länge ordnungsgemäß räumen und streuen müssen.
Das LG Coburg hat daraufhin entschieden, dass eine Streupflicht nicht bestehe. Anders sei es nach § 9 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz nur innerhalb geschlossener Ortschaften. Zwar treffe die Kommune eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht, doch müsse sie nur Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlich und zumutbar seien. Es gehe nicht darum jegliche Gefahren auszuschließen, sondern nur solche, mit denen der durchschnittliche Wanderer normalerweise nicht rechnen müsse. Dass die Wandererin erst auf dem Rückweg gestürzt sei, zeige, dass sie schon vorher darauf aufmerksam geworden sein muss, dass der Weg nicht geräumt und gestreut war. Sie sei aber dennoch weiter gelaufen und hätte sich entsprechend vorsichtig, notfalls „auf dem Hosenboden“ zurückgehen müssen.
Die Entscheidung zeigt, dass die Zivilgerichte trotz des Haftungsausschlusses in vielen Waldgesetzen von Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers ausgehen. Dabei geht es jedoch richtigerweise nur um die Sicherung vor Gefahren, die für den durchschnittlichen Erholungssuchenden nicht vorhersehbar sind (Olaf Dilling).
Emissionshandel: Wie Doppelbelastungen aus BEHG und TEHG vermieden werden sollen
Es ist ein Dilemma: Weil der nationale Emissionshandel (nEHS) nach dem am 15. November 2019 verabschiedeten Brennstoff–Emissionshandels Gesetz (BEHG) das In-Verkehr-Bringen von Brennstoffen wie Erdgas oder Benzin mit einer Abgabepflicht belegt, gibt es Überschneidungen mit dem europäischen Emissionshandel, der die Abgabepflicht an die Emission von Treibhausgasen, also an die Verbrennung, knüpft. Um zu verhindern, dass die selben Emissionen, einmal in Form von zur Verbrennung bestimmtem Kohlenstoff, einmal in bereits oxidierter Gestalt, doppelt erfasst werden, hat der Gesetzgeber in BEHG mehrere Regelungen eingefügt, die dies verhindern sollen.
In § 7 Abs. 5 BEHG ist bestimmt, dass Doppelbelastungen zu vermeiden sind. Der Gesetzgeber stellt sich hier vor, dass der Betreiber der EU–emissionshandelspflichtigen Anlage seinem Lieferanten mithilfe seines Emissionsberichts nachweist, dass er den Brennstoff in einer ETS–Anlage verbrannt hat. Für diese Mengen sollen dann keine Zertifikate nach dem nationalen Emissionshandel abgegeben werden. Das genaue Procedere soll die Bundesregierung im Laufe des nächsten Jahres mit Hilfe einer Rechtsverordnung regeln. Wie hierüber gegenüber der Behörde zu berichten ist, wird nach § 7 Abs. 4 Nummer 5 BEHG ebenfalls per Verordnung geregelt.
Viele Fälle können so sicherlich befriedigend gelöst werden. In direkten Lieferverhältnissen wüsste der Brennstofflieferant, in welchem Verhältnis die von ihm gelieferten Mengen eigene Abgabepflichten nach dem BEHG auslösen, in welchem Verhältnis aber sein Abnehmer schon zum 30. April Emissionsberechtigungen nach dem TEHG abgeführt hat. Je komplexer sich die Lieferbeziehungen darstellen und je mehr Anlagen und Unternehmen beteiligt sind, umso eher ergeben sich aber Gemengelagen, die insbesondere im Hinblick auf die Weitergabe entstehender Kosten nicht trivial sind. Schließlich soll nur derjenige Kosten weiterreichen können, dem sie auch entstehen.
Spürbar sind immerhin die Bemühungen der Bundesregierung, Ungerechtigkeiten im System zu vermeiden. § 11 Abs. 2 BEHG sieht eine Verordnung vor, die eine finanzielle Kompensation für diejenigen Anlagenbetreiber regeln soll, bei denen das erwähnte Procedere eines Abzugs von der Abgabepflicht nicht greift. Doch auch wenn die beiden angekündigten Verordnungen tatsächlich lückenlos Doppelbelastungen vermeiden: Es bleibt ein erheblicher Aufwand sowohl im Hinblick auf eine präzise Berichterstattung als auch bei den Nachweispflichten, die voraussichtlich mit einem Antrag auf finanzielle Kompensation verbunden sein werden. Hier ist auf eine pragmatische Vorgehensweise des Verordnungsgebers zu hoffen, der im besten Fall auf ohnehin vorliegende Daten zurückgreift, und Korrekturmöglichkeiten einräumen sollte, wenn diese Daten aus irgendwelchen Gründen die Realität nicht zutreffend abbilden (Miriam Vollmer).
Naturschutz und Eigentumsrecht: Wisente als herrenlose wilde Tiere
Manchmal bringt der Naturschutz kuriose Rechtsfälle hervor: Da gibt es im Rahmen eines Auswilderungsprojekts im Rothaargebirge eine Wisentherde, die einem privaten Waldeigentümer Sorgen bereitet. Warum genau das so ist, warum sich der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich damit befasst hat und was daran kurios ist, werden wir sogleich erklären.
Doch zunächst zum Wisent oder auch Europäischem Bison (bos bonasus): Dabei handelt es sich um eine bis zum frühen Mittelalter in Mitteleuropa beheimatete Rinderart, die zuletzt nur noch in einem unzugänglichen Waldgebiet in Ostpolen und – in Gefangenschaft – in zahlreichen Zoos und Tierparks vorkam. Der Wisent ist das größte Europäische Landsäugetier und die letzte Wildrinderart des Kontinents. Wisente sind nach Anhang IV der Europäischen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) besonders geschützt. Mitgliedstaaten, in denen sie ausgestorben sind, sollen gemäß Art. 22 Buchstabe a) der FFH-Richtlinie prüfen, ob eine Wiederansiedlung dazu beiträgt, die Art zu erhalten und dabei die betroffenen Bevölkerungskreise einbeziehen.
Nun hat es sich ein Verein zum erklärten Ziel gemacht, die Wisente im Rothaargebirge wieder heimisch zu machen. In einer mehrere Jahre währenden Freisetzungsphase sollte die Wiederansiedlung zunächst einmal erprobt werden. In enger Kooperation mit der Naturschutzverwaltung und anderen Partnern vor Ort hat der Verein daher eine Herde von zunächst acht Wisenten in einem rund 4.300 ha großen Projektgebiet ausgesetzt. Bis zum Ende der Freisetzungsphase soll der Verein nach Absprache mit den Behörden Eigentümer der Wisentherde bleiben. Nun ist die Herde inzwischen auf 19 Tiere angewachsen und hat sich in der Nähe des Projektgebietes einen anderen Wald mit Buchenbeständen in Naturverjüngung gesucht, mit dessen Eigentümer das so nicht abgesprochen war.
Was wir bei der Beschreibung der Wisente noch nicht berichtet hatten: Wisente haben die für Waldeigentümer unangenehme Gewohnheit, sich – vor allem gegen Ende des Winters – von Baumrinde zu ernähren, die sie mit ihren Zähnen von den Bäumen abschälen. Woran sich auch der Streit entzündet hat. Der Waldeigentümer stellt sich auf den Standpunkt, dass er aus seinem Eigentumsrecht aus § 1004 BGB einen Abwehranspruch gegen die Wisentherde hat. Der Verein müsse daher dafür sorgen, dass die Tiere sich von seinem Wald fernhalten. Was die Schäden angeht, müsse er für alle – auch zukünftige ‑Schäden aufkommen.
Der Verein hat dagegen argumentiert, dass er bereits jetzt das Eigentum über die Tiere faktisch verloren habe, es seien nämlich aufgrund der erfolgreichen Auswilderung und der Wanderung der Tiere in das andere Waldgebiet inzwischen wieder herrenlose wilde Tiere im Sinne des § 960 Abs. 2 BGB geworden. Eine Abwehr der Schäden sei schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich, da die Wisente ja nach der FFH-Richtlinie und demzufolge auch nach § 44 BNatSchG streng geschützt seien.
Nun zur Entscheidung des BGH: Er hat entschieden, dass während der Erprobungsphase im Rahmen des Wiederansiedlungsprojekts die Haftung des Vereins als Verhaltens- und Zustandsstörer weiter besteht. Denn die Tiere seien nicht herrenlos. Dies würde gemäß § 960 Abs. 2 BGB nämlich voraussetzen, dass die Tiere die Freiheit wieder erlangt hätten. Tatsächlich seien die Tiere aber weiterhin unter Beobachtung und Kontrolle des Vereins, auch wenn sich dessen Zugriffsmöglichkeiten „zunehmend gelockert“ hätten. Da der Verein weiter Eigentümer der Tiere sei, seien sie auch keine wild lebenden Tiere im Sinne des § 44 BNatSchG. Der Verein könne weiter nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts auf sie zugreifen. Um zu entscheiden, ob der Verein die Schädigung verhindern muss, müsse nach Auffassung des BGH zunächst aber noch das Berufungsgericht die Frage klären, ob die Schäden durch die Wisente tatsächlich so schwerwiegend seien, dass die Duldung durch den Waldeigentümer unzumutbar ist. Jedenfalls aber müsse der Verein noch bis zum Ende der Erprobungsphase für die Schäden aufkommen.
Nun sind Wisentherden in Deutschland (bisher) tatsächlich noch ein eher seltenes Kuriosum. Für Städter klingt die Wiesentherde insofern fast nach einem „Luxusproblem“ des entlegenen Mittelgebirges. Aber das Problem ist eigentlich allgemeiner: Je mehr die Umwelt beplant, entwickelt und genutzt wird, desto schwieriger wird es zu sagen, was eigentlich natürlich ist und was menschengemacht – was zu vollkommen unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen führen kann. Sehr viel weniger exotisch als Wisentherden sind zum Beispiel Frösche im Vorstadtgarten: Auch hier stellt sich oft die Frage: Ist das Natur? Muss das Froschkonzert geduldet werden? Oder besteht ein Anspruch auf Unterlassung? Das lässt sich in den seltensten Fällen pauschal beantworten, sondern hängt nicht nur vom Naturschutzrecht sondern auch nach den nachbarrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts von den üblichen Gegebenheiten vor Ort ab (Olaf Dilling).
Vertrieb: Verjährung der Forderungen aus 2016 zum 31.12.2019
Bevor am Neujahrsmorgen die hoffentlich „Goldenen Zwanziger“ dieses Jahrhunderts beginnen, haben viele Vertriebe noch etwas zu erledigen: Zum 31.12.2019 verjähren Forderungen, die im Jahr 2016 fällig geworden sind.
Was Strom, Wärme und Gas betrifft, gilt dabei Folgendes: Meistens – wenn auch nicht immer – ist gesetzlich oder vertraglich eine kalenderjährliche Abrechnung vereinbart. Unterjährig werden nur Abschläge gezahlt, die endgültige Verbrauchsabrechnung wird nach Ende des jeweiligen Jahres ermittelt und in Rechnung gestellt. Erst damit wird der Anspruch fällig, denn fällig sind nur Forderungen, die schon geltend gemacht wurden. Laut § 17 StromGVV (Parallelregelungen existieren für Gas, Fernwärme und Wasser) tritt die Fälligkeit von Verbrauchsabrechnungen frühestens zwei Wochen nach Rechnungsstellung ein. Das bedeutet: Wenn der Energiekunde seine Jahresabrechnung für das Jahr 2015 im Jahr 2016 erhalten hat, wurde sie 2016 fällig.
Für diese Forderungen gilt die Verjährungsfrist des § 195 BGB. Sie verjähren also in drei Jahren, und zwar nicht ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern gem. § 199 BGB ab dem Ende des Jahres, in dem die Fälligkeit eingetreten ist. Praktisch bedeutet das: Wenn ein Kunde seine Jahresverbrauchsabrechnung für das Jahr 2015 irgendwann im Jahr 2016 erhalten hat, verjährt diese Forderung mit Ablauf des 31.12.2019. Sollte der Kunde – aus welchen Gründen auch immer – 2016 eine Abrechnung erhalten haben, die sich auf einen noch früheren Zeitraum bezieht, so ändert dies nichts am Verjährungszeitpunkt. Der Energieverbrauch des Jahres 2016 dagegen verjährt erst zum 31.12.2020, wenn er erst 2017 abgerechnet worden ist.
Was hat der Vertrieb also jetzt noch auf dem Zettel? Die Verjährung wird durch die Klageerhebung oder die Beantragung eines Mahnbescheides gehemmt. Alternativ könnte auch der Schuldner auf die Einrede der Verjährung verzichten. Unternehmen sollten also jetzt ihre offenen Forderungen durchsehen. Ist die Verjährung erst einmal eingetreten, bleibt nur in Einzelfällen die Möglichkeit, über Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 215 BGB doch noch auf indirektem Wege eine Vergütung zu erhalten (Miriam Vollmer).
Wenn Sie vor Jahresende noch aktiv werden möchten, um die Verjährung zu verhindern, melden Sie sich bitte bei uns; wir kommen mit einem Angebot auf Sie zu.
Verkehrsrecht: Die „schmale“ Fahrbahn in enger Auslegung
Einparken ist bekanntlich oft mit Hindernissen verbunden. Glücklich, wer über eine eigene Garage verfügt, sollte man meinen. In dem Fall, den über den wir heute berichten, war es anders, denn in ihm geht es um den Eigentümer eines Hauses mit Garage, dessen steile Einfahrt direkt auf eine Straße mündet, auf deren gegenüberliegender Straßenseite regelmäßig Autos parkten. Und an diesen Autos war kein Vorbeikommen, jedenfalls sah der Eigentümer das so. Daher stellte er bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erlass eines Parkverbots nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, denn nach dieser Vorschrift ist das Parken „vor Grundstücksein- und ‑ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber“ unzulässig. Nach einem Ortstermin entschied die Behörde, dass die Straße nicht schmal genug sei und lehnte den Antrag ab.
Daraufhin erhob der Garageneigentümer Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Auch hier hatte der Kläger kein Glück: Die Straße sei mit 5,50 m nicht schmal, wobei der diesseitige Gehsteigs für das Rangieren noch draufgeschlagen werden müsse. Bei frühzeitigem Einschlagen des Lenkrades und – bei für einen durchschnittlich geübten Fahrer – zweimaligem Rangieren sei seine Garage trotz gegenüber parkender Autos erreichbar.
Das wollte der Kläger nicht auf sich sitzen lassen und ging in die nächste Instanz. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies die Berufung mit der Begründung zurück, dass aus § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ohnehin kein Anspruch folgen könne. Denn die Norm sei unbestimmt, da sich durch Auslegung schlechthin nicht ermitteln lasse, wie breit eine „schmale Fahrbahn“ sei. Daher verstoße sie gegen die Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsnormen, die sich aus dem Rechtsstaatsgebot ergäbe, sie sei insofern verfassungswidrig und damit nichtig.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat schließlich in seiner Entscheidung zumindest die Ehre des Gesetzgebers wieder hergestellt – und zwar mit schulmäßiger Auslegungsmethodik: Zwar lasse sich weder aus dem Wortlaut selbst, noch aus den Gesetzgebungsmaterialien, noch aus dem Regelungszusammenhang herleiten, wie breit eine schmale Fahrbahn genau sei. Wohl aber ergäbe sich aus dem Sinn und Zweck der Norm, dass es darauf ankommt, ob der Berechtigte die Grundstücksein- und ‑ausfahrt noch unter einem mäßigen Rangieren benutzen kann. Falls dies bei gegenüber parkenden Kraftfahrzeugen nicht mehr der Fall ist, läge eine schmale Fahrbahn vor. Insofern hat das BVerwG am Ende zwar nicht viel anderes gesagt, als die Behörde. Aber auf dem Weg dahin gab es einiges zu lernen:
Z.B. dass Normen auch dann bestimmt sind, wenn sie sich nach ihrem Sinn und Zweck konkretisieren lassen. Oder, dass das Verbot auf schmalen Straßen gegenüber Einfahrten zu parken grundsätzlich auch dem Eigentümer der Einfahrt einen individuellen Anspruch verschafft – nur eben nicht, wenn es gar keine schmale Fahrbahn ist (Olaf Dilling).