Reformstau Mobilitätswende: Magnetschwebephantasien zum Schutz von Parkplätzen

Unter Verwaltungsjuristen ist es ein beliebtes Thema, sich über die Blockade von Infrastrukturprojekten durch seltene Tier- und Pflanzenarten lustig zu machen. Nun nimmt die Biodiversität in Deutschland trotz des Naturschutzes stetig ab, ohne dass eine Trendwende in Sicht wäre. Zugleich werden immer mehr Flächen versiegelt, unter anderem für öffentliche Parkplätze: Da entstehen dann wirklich faktisch “Schutzgebiete”. Vermutlich scheitert der Aus- und Umbau von Verkehrsinfrastruktur in Deutschland öfter am Widerstand gegen den Wegfall öffentlicher Parkplätze als an Zauneidechsen, Feldhamstern oder Großen Abendseglern. 

So berichtet die Presse, dass die Verkehrssenatorin Ute Bonde die jahrelange Planung einer Straßenbahn von Spandau nach Tegel kurz vor Baubeginn aufgegeben will. Stattdessen bringt sie als Alternative den Bau einer Magnetschwebebahn ins Spiel, die auf Stelzen nach Vorstellungen der Befürworter “den Raum über der Straße” nutzen könne. Hintergrund ist die von ihr geäußerte Befürchtung, die Straßenbahn könne im Stau steckenbleiben. Eigentlich haben aber wohl Widerstände der Spandauer CDU den Ausschlag gegeben: Für den Bau der Straßenbahn würde der Abbau von Parkplätzen nötig und das sei nicht akzeptanzfähig.

Maglev / Magnetschwebebahn auf Betonhochtrasse vor Stalinistischem Gebäude.

Nun können Straßenbahnen bekanntermaßen , selbst wenn sie im 10-Minuten-Takt unterwegs sind, eine sehr hohe Anzahl von Personen befördern. Nach Berechnungen des Umweltverbands BUND ca. 1.800 / h und damit mehr als doppelt so viele wie eine Kfz-Spur. Insofern wäre es sinnvoll, ein bisschen Straßenraum für eine Straßenbahn zu opfern, die im Kosten-Nutzen-Verhältnis besser dasteht als eine Magnetschwebebahn.

Straßenrechtlich wäre weder die Umwandlung der Kfz-Spur in eine Straßenbahntrasse noch die Beseitigung von öffentlichen Parkplätzen ein Problem. Das Problem liegt am mangelnden Willen der Politik, den fließenden über den ruhenden Verkehr und den raumeffizienteren öffentlichen über den Kfz-Verkehr zu priorisieren.

Die Magnetschwebebahn ist eine nette Idee, aber als praktische, ökonomische und schnelle Lösung für die Spandauer Verkehrsprobleme ungeeignet. Bis eine Magnetschwebebahn realisiert werden könnte, würden viele Jahre ins Land gehen. Erfahrungsgemäß bringt der Bau einer aufgeständerten Magnetschwebebahn insbesondere bei der Überbrückung von Privatgrundstücken juristische Probleme mit sich. Die aktuelle Regierung hat diese Probleme nicht am Bein. Damit wird, sich, wenn die Idee nicht ohnehin vorher verworfen wird, vermutlich eine andere Regierung mit einer anderen Verkehrssenatorin beschäftigen müssen. (Olaf Dilling)

2026-02-13T16:40:54+01:0013. Februar 2026|Kommentar, Verkehr|

Kein Recht auf Wiederherstellung von Parkflächen

Anwaltskollegen aus einer Stadt in NRW hatten keinen Erfolg mit einem Eilverfahren, mit dem sie die Wiederherstellung von Parkflächen vor ihren Geschäftsräumen in einem verkehrsberuhigten Bereich verlangten. Das ist nicht besonders verwunderlich, da die Rechtsprechung kein Recht auf einen individuellen, wohnort- oder geschäftsnahen Parkplatz anerkennt. Die Berufungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts setzt sich aber relativ detailliert mit Fragen des ruhenden Verkehrs im Zusammenhang mit dem Straßen- und Straßenverkehrsrecht auseinander, so dass eine Lektüre gewinnbringend ist.

Nach der Flutkatastrophe von 2021 wurden im verkehrsberuhigten Teil der Innenstadt einer Stadt in Nordrhein-Westfalen die dort vorher vorhandenen, gekennzeichneten Parkflächen nicht wieder hergestellt. Dagegen wandten sich die Rechtsanwälte der Kanzlei. Aus ihrem Anlieger- oder jedenfalls aus ihrem Gemeingebrauch würde ein Recht auf die zuvor bereits bestehenden Parkflächen resultieren. Dies war zunächst schon vom Verwaltungsgericht (VG) Aachen verneint worden.

Auch das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Antragssteller im Eilverfahren zurückgewiesen. Der Anliegergebrauch nach § 14a StrWG NRW schütze nur den notwendigen Zugang des Grundstückseigentümers zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße nicht aber schütze es vor einer Veränderung oder Einziehung der Straße. Auch aus dem Gemeingebrauch nach § 14 StrWG folge ein Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs nicht. Aus Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG folge nur die Teilhabe an einem bestehenden Gemeingebrauch, nicht aber das Recht auf seine Aufrechterhaltung.

Weiterhin geht das Gericht davon aus, dass keine Entwidmung der Flächen vorgenommen worden sei. Dies dürfte zum Einen nämlich bezüglich des ruhenden Verkehrs unzulässig sein, da eine Beschränkung nur für bestimmte Verkehrsarten vorgenommen werden dürfe. Zum Anderen habe die Entwidmung schriftlich zu erfolgen. Schließlich bildeten die Parkflächen mit dem Straßenkörper eine Einheit und seien daher ein unselbständiger Bereich der öffentlichen Straße.

Eine Entwidmung sei aber auch gar nicht erforderlich gewesen, da bei dem verkehrsberuhigten Bereich im Gegensatz zur Fußgängerzone keine Verkehrsart komplett vom Gemeingebrauch komplett ausgeschlossen wird. Hier reicht vielmehr eine Anordnung per Verkehrszeichen.

Die von der Straßenverkehrsbehörde vor der Flutkatastrophe getroffene Anordnung von Parkflächen sei dadurch unwirksam geworden, dass die dafür aufgehängten Verkehrszeichen inzwischen entfernt, bzw abgehängt oder umgedreht worden seien. Es gelte aber für Anordnungen im Straßenverkehrsrecht, dass ihre Wirksamkeit von der Sichbarkeit abhänge.

Die Entscheidung bestätigt einmal mehr, dass es keinen Rechtsanspruch auf individuelle Parkplätze auf Basis des Gemein- oder Anliegergebrauchs gibt. Zum anderen ist sie interessant wegen der zahlreichen Aussagen über die Möglichkeiten und vor allem Grenzen der straßenrechtlichen Entwidmung im Bereich des ruhenden Verkehrs sowie die Umsetzung von straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen durch Verkehrszeichen. (Olaf Dilling)

 

2024-11-20T18:04:05+01:0020. November 2024|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Fahrradstraße darf Parkplätze kosten

In Berlin treiben – trotz des Gegenwinds der aktuellen großen Koalition auf Landesebene – viele Bezirke weiter den Bau von Fahrradwegen und -straßen voran. Dass das auch an Gerichtsverfahren nicht scheitern muss, zeigt aktuell ein Fall aus dem Bezirk Tempelhof-Schöneberg.

Fahrradstraße in Berlin -Mitte

Fahrradstraße in Berlin-Mitte (Fridolin freudenfett, CC BY-SA 4.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0>, via Wikimedia Commons)

In Friedenau, parallel zur Bundesallee verläuft dort 1,5 km in Nord-Süd-Richtung die Handjery-Straße. Diese wird aufgrund eines Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung aus 2016 zur Fahrradstraße umgewandelt, was den Wegfall von über 100 Parkplätzen zur Folge hat. Das wollten Anwohner nicht dulden und gingen im Rahmen des Eilrechtsschutzes gegen die Fahrradstraße vor, die eigentlich kurz vor der Fertigstellung steht.

Wie die Berliner Zeitung nun über das Verfahren (Aktenzeichen VG 11 L 338/23, VG 11 L 342/23) berichtet, gibt es ein inzwischen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin. Demnach wurden die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Denn die Anordnung der Fahrradstraße sei ausreichend auf einer Gefahrlage begründet worden. Diese ergäbe sich schon aus der hohen Zahl der Radfahrer, die bereits 2020, also vor Einrichtung der Fahrradstraße den Straßenzug nutzen würden. Dagegen wird die Straße von Kfz weniger frequentiert. 

Aktuell ist der Straßenquerschnitt stark durch parkende Kfz eingeschränkt, so dass wenig mehr als die Mindestbreite für die Fahrbahn übrig bleibt und Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können. Dementsprechend gab es in der Straße auch relativ viele Unfälle, in die zum Teil auch Radfahrer verwickelt waren. Daher ist das Gericht in seinem Beschluss davon ausgegangen, dass die Ausweisung als Fahrradstraße zwingend erforderlich sei. Die Anwohner hätten dagegen keinen Rechtsanspruch darauf, in unmittelbarer Nähe  ihrer Wohnung zu parken. Dies stimmt mit der Rechtsprechung zum Parken im öffentlichen Raum überein. (Olaf Dilling)

2023-11-22T16:31:31+01:0022. November 2023|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|