Jagdrecht: Befriedung aus ethischen Gründen

Die Befriedung im Jagdrecht war in den letzten Jahren öfter Thema höchst­rich­ter­licher Recht­spre­chung. Dies liegt daran, dass der deutsche Gesetz­geber die Möglichkeit einer Befriedung aus ethischen Gründen aufgrund einer Entscheidung des Europäi­schen Gerichtshofs für Menschen­rechte vor nicht allzu­langer Zeit ins Jagdrecht aufnehmen musste. Seitdem gibt es immer wieder Zweifels­fälle bei der Auslegung der neuen Regelung.

Hochsitz in Winterlandschaft

In 2020 hatten wir  über einen Fall berichtet, bei dem ein Grund­stücks­ei­gen­tümer eine Befriedung beantragt hatte. Da der Antrag aber erst nach Abschluss des neuen Jagdpacht­ver­trags bearbeitet wurde, sollte die Befriedung auch erst nach Ablauf der Pacht eintreten. Dagegen hatte der Eigen­tümer geklagt und schließlich vor dem Bundes­ver­wal­tuns­ge­richt (BVerwG) recht bekommen.

Ende letzten Jahres war wieder ein Fall einer Befriedung aus ethischen Gründen vor dem BVerwG. Diesmal ging es um die Maßstäbe für die Prüfung, ob tatsächlich ernst­liche ethische Gründe vorliegen. Denn gemäß dem neu einge­fügten § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG muss der Grund­ei­gen­tümer glaubhaft machen, dass er die Jagdaus­übung aus ethischen Gründen ablehnt.

Diesmal ging es um eine Frau, die ihr Grund­stück befrieden lassen wollte, u.a. weil ihr Vater bei einem Jagdunfall gestorben sei. Dem Verwal­tungs­ge­richt hatte das nicht gereicht; der Tod ihres Vaters sei kein ethischer Grund, es sei aus dem Antrag nicht erkennbar, dass sie ihr Tun an Kriterien ausrichte, die sie anhand der morali­schen Kategorien von „Gut“ und „Böse“ bewerte. Zudem würde ihr Fleisch­konsum Zweifel daran wecken, dass sie von der Beseeltheit der Tiere ausgehe.

Schon der Bayrische Verwal­tungs­ge­richtshof und dann auch das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt haben den Fall anders beurteilt. Zumindest auf Nachfrage sei deutlich geworden, dass die Frau dem Wild das gleiche Schicksal ihres Vaters ersparen wolle, aufgrund einer Schuss­ver­letzung auf besonders qualvolle Weise zu sterben. Nach dem BVerwG müsse der Eigen­tümer die feste Überzeugung gewonnen haben, dass es aus grund­sätz­lichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und diese Überzeugung muss für ihn eine gewisse Wichtigkeit haben. Dies hat das BVerwG in dem vorlie­genden Fall angenommen (Olaf Dilling).

 

2022-03-30T19:58:12+02:0030. März 2022|Naturschutz, Sport|

Hochsitze als Hütten

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat kürzlich festge­stellt, dass es sich bei Hochsitzen um Hütten im Sinne des Straf­ge­setz­buchs handelt. Genau genommen geht es um § 306 I Nr. 1 StGB, denn geprüft wurden Brand­sti­fungen durch einen radikalen Tierschützer. Durch diese Einstufung drohen nun dieser Form des Vanda­lismus empfind­liche Freiheits­strafen. Zumindest wenn auch der umlie­gende Wald betroffen war, wäre auch aus diesem Grund Brand­stiftung einschlägig, nach § 306d StGB auch für den Fall, dass bezüglich des Waldes „nur“ fahrlässig gehandelt wurde.

Hochsitz im herbstlich gefärbten Mittelgebirgswald

Hochsitze sind jedoch auch aus anderen Gründen rechtlich von Belang. Und zwar stellt sich die Frage, wann und wo Hoch- oder Ansitze unter bau- und eigen­tums­recht­lichen Gesichts­punkten zulässig sind. In manchen Wäldern finden sich zahlreiche Hochsitze, mitunter in unter­schied­lichen Verfalls­stadien. Da stellt sich dann die Frage, ob frei nach dem Jäger aus Kurpfalz, also gleich wie es ihm gefällt, gebaut werden darf.

Grund­sätzlich sind Bauvor­haben im Außen­be­reich nur ausnahms­weise zulässig. Hochsitze gelten aber als für die Jagdaus­übung unerläss­liche bauliche Einrich­tungen, die daher gemäß § 35 BauGB zulässig sind, jeden­falls solange sie das Landschaftsbild nicht verun­stalten und keine Natur­schutz­be­lange entge­gen­stehen. Auch die  Landes­bau­ord­nungen nehmen Hochsitze in der Regel vom Geneh­mi­gungs­er­for­dernis aus.

Eine andere Frage ist natürlich die Mitsprache von Grund­ei­gen­tümern: Die regelt sich nach den Landes­jagd­ge­setzen: In Rheinland-Pfalz beispiels­weise darf der Jagdaus­übungs­be­rech­tigte auf land- und forst­wirt­schaftlich genutzten Grund­stücken besondere Anlagen wie Futter­plätze, Ansitze und Jagdhütten nur mit Zustimmung des Grund­stücks­ei­gen­tümers errichten. Aller­dings muss der Eigen­tümer zustimmen, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschä­digung erhält, so § 20 Abs. 1 Landes­jagd­gesetz Rheinland–Pfalz. Unklar ist nach einer Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts, ob dies nach deutschem Jagdrecht auch bei Eigen­tümern gilt, welche die Jagd grund­sätzlich aus ethischen Erwägungen ablehnen. Denn das BVerwG hatte in dieser Entscheidung die Rechte der Jagdver­wei­gerer gestärkt.

Für die Eigen­tümer, im Wald auch oft auch die örtlichen Kommunen, heißt das auf jeden Fall jedoch, dass nur in eng umris­senen Grenzen Möglich­keiten bestehen, sich gegen den Bau von Hochsitzen zur Wehr zu setzen. Wenn aber touris­tische oder natur­schutz­be­zogene Belange entge­gen­stehen, kann die Duldung unter Umständen nicht zumutbar sein. Dies ist dann im Einzelfall unter Abwägung der jewei­ligen Belange zu prüfen (Olaf Dilling).

2021-09-30T15:37:45+02:0030. September 2021|Naturschutz, Verwaltungsrecht|

Natur­schutz­recht: Von Coypus, Muskrats und anderen invasiven Arten

Was für Rechts­vor­schriften gelten eigentlich für Tierarten, die sich in Deutschland neu ausbreiten? Solche Neobiota, wie die Biologen sie nennen, sind ja durchaus zweischneidig: In der Tierwelt spielt Migration von Tierarten einer­seits eine nicht unbedeu­tende Rolle für die Artbildung. Wie das Beispiel der Darwin­finken auf den Galapagos-Inseln zeigt, führen physische Grenzen zwischen Teilpo­pu­la­tionen dazu, dass sich aus einer Art, die neue Inseln besiedelt hat, mehrere unter­schied­liche Arten entwi­ckeln können.

Nutriafamilie sitzt auf Baumwurzeln am Wasser und betreibt Fellpflege

Famili­en­leben der Coypu, bekannter als Nutria (Rolf Dietrich Brecher, CC BY-SA 2.0)

Umgekehrt kann tierische Migration jedoch auch zu einem Verlust an Biodi­ver­sität führen. Das zeigt das Beispiel der Neusee­län­di­schen Vogelwelt. Die Verschleppung von Ratten, Wieseln und Opossums durch den Menschen hat dort zum Aussterben vieler, zum Teil flugun­fä­higer Vogel­arten geführt.

Auch in Deutschland sind neu angesie­delte oder ungewollt verschleppte Arten oft zwiespältig. Das zeigt das Beispiel der Nutria, die ursprünglich aus dem Süden Chiles und Argen­ti­niens stammen und von den dort lebenden Mapuche „koypu“, bzw Coypu (Myocastor coypus) genannt werden. Das sind sehr niedliche, aus Pelztier­farmen entlaufene Tiere, die wo sie in deutschen Parks und Flussauen vorkommen, das Herz aller Spazier­gänger erfreuen. Weniger freuen sich die Wasser­bauer und Deichverbände.

Denn die Nutria haben ähnlich wie die Nordame­ri­ka­ni­schen Bisam (oder engl. muskrat bzw lat. Ondatra zibethicus) die Neigung, ihre Baue nahe der Wasser­linie tief ins Ufer zu graben. Eine sehr effektive Weise, Deiche oder Uferbe­fes­ti­gungen zu unter­mi­nieren. Außerdem vertilgen insbe­sondere die Bisam große Mengen an Wasser­pflanzen und nehmen damit vielen anderen Arten die Lebensgrundlage.

Was also machen? Die Nutria unter­liegen nicht dem Jagdgesetz, sind also kein jagdbares Wild. Vielmehr unter­liegen auch invasive gebiets­fremde Arten dem Schutz, den alle wildle­benden Tiere gemäß § 39 Bundes­na­tur­schutz­gesetz genießen. Das heißt zunächst einmal, dass sie ohne vernünf­tigen Grund nicht getötet oder auch nur „mutwillig beunruhigt“ werden dürfen.

Nun gibt es mit dem Hochwas­ser­schutz und dem Schutz der Arten­vielfalt jedoch – zumindest in manchen Gegenden Deutsch­lands – gute Gründe den Bestand der Nutria und Bisam zu kontrol­lieren. Dies richtet sich dann aber nicht nach dem Natur­schutz­gesetz, sondern nach § 13 Abs. 6 Satz 2 Waffen­gesetz. Genau genommen in analoger Anwendung, denn diese Vorschrift ist eigentlich für die ausnahms­weise „Entnahme“ unter Natur­schutz stehender Tiere gedacht. Aller­dings wird argumen­tiert, dass Tiere, die noch nicht einmal unter Natur­schutz stehen, erst Recht nach dieser Vorschrift gefangen oder getötet werden dürfen. Entspre­chend gibt es in den Bundes­ländern Erlasse, die es erlauben, Nutria abzuschießen. Das ist aus oft nicht unkon­trovers, angesichts der Putzigkeit dieser Tiere, angesichts der verhee­renden Auswir­kungen von Nutria­bauten auf Deiche aber auch nachvoll­ziehbar (Olaf Dilling).

 

2021-02-05T00:12:39+01:005. Februar 2021|Allgemein, Naturschutz|