Jagdrecht: Befriedung aus ethischen Gründen

Die Befriedung im Jagdrecht war in den letzten Jahren öfter Thema höchstrichterlicher Rechtsprechung. Dies liegt daran, dass der deutsche Gesetzgeber die Möglichkeit einer Befriedung aus ethischen Gründen aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor nicht allzulanger Zeit ins Jagdrecht aufnehmen musste. Seitdem gibt es immer wieder Zweifelsfälle bei der Auslegung der neuen Regelung.

Hochsitz in Winterlandschaft

In 2020 hatten wir  über einen Fall berichtet, bei dem ein Grundstückseigentümer eine Befriedung beantragt hatte. Da der Antrag aber erst nach Abschluss des neuen Jagdpachtvertrags bearbeitet wurde, sollte die Befriedung auch erst nach Ablauf der Pacht eintreten. Dagegen hatte der Eigentümer geklagt und schließlich vor dem Bundesverwaltunsgericht (BVerwG) recht bekommen.

Ende letzten Jahres war wieder ein Fall einer Befriedung aus ethischen Gründen vor dem BVerwG. Diesmal ging es um die Maßstäbe für die Prüfung, ob tatsächlich ernstliche ethische Gründe vorliegen. Denn gemäß dem neu eingefügten § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG muss der Grundeigentümer glaubhaft machen, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.

Diesmal ging es um eine Frau, die ihr Grundstück befrieden lassen wollte, u.a. weil ihr Vater bei einem Jagdunfall gestorben sei. Dem Verwaltungsgericht hatte das nicht gereicht; der Tod ihres Vaters sei kein ethischer Grund, es sei aus dem Antrag nicht erkennbar, dass sie ihr Tun an Kriterien ausrichte, die sie anhand der moralischen Kategorien von “Gut” und “Böse” bewerte. Zudem würde ihr Fleischkonsum Zweifel daran wecken, dass sie von der Beseeltheit der Tiere ausgehe.

Schon der Bayrische Verwaltungsgerichtshof und dann auch das Bundesverwaltungsgericht haben den Fall anders beurteilt. Zumindest auf Nachfrage sei deutlich geworden, dass die Frau dem Wild das gleiche Schicksal ihres Vaters ersparen wolle, aufgrund einer Schussverletzung auf besonders qualvolle Weise zu sterben. Nach dem BVerwG müsse der Eigentümer die feste Überzeugung gewonnen haben, dass es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und diese Überzeugung muss für ihn eine gewisse Wichtigkeit haben. Dies hat das BVerwG in dem vorliegenden Fall angenommen (Olaf Dilling).

 

2022-03-30T19:58:12+02:0030. März 2022|Naturschutz, Sport|

Hochsitze als Hütten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich festgestellt, dass es sich bei Hochsitzen um Hütten im Sinne des Strafgesetzbuchs handelt. Genau genommen geht es um § 306 I Nr. 1 StGB, denn geprüft wurden Brandstifungen durch einen radikalen Tierschützer. Durch diese Einstufung drohen nun dieser Form des Vandalismus empfindliche Freiheitsstrafen. Zumindest wenn auch der umliegende Wald betroffen war, wäre auch aus diesem Grund Brandstiftung einschlägig, nach § 306d StGB auch für den Fall, dass bezüglich des Waldes “nur” fahrlässig gehandelt wurde.

Hochsitz im herbstlich gefärbten Mittelgebirgswald

Hochsitze sind jedoch auch aus anderen Gründen rechtlich von Belang. Und zwar stellt sich die Frage, wann und wo Hoch- oder Ansitze unter bau- und eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig sind. In manchen Wäldern finden sich zahlreiche Hochsitze, mitunter in unterschiedlichen Verfallsstadien. Da stellt sich dann die Frage, ob frei nach dem Jäger aus Kurpfalz, also gleich wie es ihm gefällt, gebaut werden darf.

Grundsätzlich sind Bauvorhaben im Außenbereich nur ausnahmsweise zulässig. Hochsitze gelten aber als für die Jagdausübung unerlässliche bauliche Einrichtungen, die daher gemäß § 35 BauGB zulässig sind, jedenfalls solange sie das Landschaftsbild nicht verunstalten und keine Naturschutzbelange entgegenstehen. Auch die  Landesbauordnungen nehmen Hochsitze in der Regel vom Genehmigungserfordernis aus.

Eine andere Frage ist natürlich die Mitsprache von Grundeigentümern: Die regelt sich nach den Landesjagdgesetzen: In Rheinland-Pfalz beispielsweise darf der Jagdausübungsberechtigte auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze, Ansitze und Jagdhütten nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers errichten. Allerdings muss der Eigentümer zustimmen, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält, so § 20 Abs. 1 Landesjagdgesetz Rheinland–Pfalz. Unklar ist nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, ob dies nach deutschem Jagdrecht auch bei Eigentümern gilt, welche die Jagd grundsätzlich aus ethischen Erwägungen ablehnen. Denn das BVerwG hatte in dieser Entscheidung die Rechte der Jagdverweigerer gestärkt.

Für die Eigentümer, im Wald auch oft auch die örtlichen Kommunen, heißt das auf jeden Fall jedoch, dass nur in eng umrissenen Grenzen Möglichkeiten bestehen, sich gegen den Bau von Hochsitzen zur Wehr zu setzen. Wenn aber touristische oder naturschutzbezogene Belange entgegenstehen, kann die Duldung unter Umständen nicht zumutbar sein. Dies ist dann im Einzelfall unter Abwägung der jeweiligen Belange zu prüfen (Olaf Dilling).

2021-09-30T15:37:45+02:0030. September 2021|Naturschutz, Verwaltungsrecht|

Naturschutzrecht: Von Coypus, Muskrats und anderen invasiven Arten

Was für Rechtsvorschriften gelten eigentlich für Tierarten, die sich in Deutschland neu ausbreiten? Solche Neobiota, wie die Biologen sie nennen, sind ja durchaus zweischneidig: In der Tierwelt spielt Migration von Tierarten einerseits eine nicht unbedeutende Rolle für die Artbildung. Wie das Beispiel der Darwinfinken auf den Galapagos-Inseln zeigt, führen physische Grenzen zwischen Teilpopulationen dazu, dass sich aus einer Art, die neue Inseln besiedelt hat, mehrere unterschiedliche Arten entwickeln können.

Nutriafamilie sitzt auf Baumwurzeln am Wasser und betreibt Fellpflege

Familienleben der Coypu, bekannter als Nutria (Rolf Dietrich Brecher, CC BY-SA 2.0)

Umgekehrt kann tierische Migration jedoch auch zu einem Verlust an Biodiversität führen. Das zeigt das Beispiel der Neuseeländischen Vogelwelt. Die Verschleppung von Ratten, Wieseln und Opossums durch den Menschen hat dort zum Aussterben vieler, zum Teil flugunfähiger Vogelarten geführt.

Auch in Deutschland sind neu angesiedelte oder ungewollt verschleppte Arten oft zwiespältig. Das zeigt das Beispiel der Nutria, die ursprünglich aus dem Süden Chiles und Argentiniens stammen und von den dort lebenden Mapuche “koypu”, bzw Coypu (Myocastor coypus) genannt werden. Das sind sehr niedliche, aus Pelztierfarmen entlaufene Tiere, die wo sie in deutschen Parks und Flussauen vorkommen, das Herz aller Spaziergänger erfreuen. Weniger freuen sich die Wasserbauer und Deichverbände.

Denn die Nutria haben ähnlich wie die Nordamerikanischen Bisam (oder engl. muskrat bzw lat. Ondatra zibethicus) die Neigung, ihre Baue nahe der Wasserlinie tief ins Ufer zu graben. Eine sehr effektive Weise, Deiche oder Uferbefestigungen zu unterminieren. Außerdem vertilgen insbesondere die Bisam große Mengen an Wasserpflanzen und nehmen damit vielen anderen Arten die Lebensgrundlage.

Was also machen? Die Nutria unterliegen nicht dem Jagdgesetz, sind also kein jagdbares Wild. Vielmehr unterliegen auch invasive gebietsfremde Arten dem Schutz, den alle wildlebenden Tiere gemäß § 39 Bundesnaturschutzgesetz genießen. Das heißt zunächst einmal, dass sie ohne vernünftigen Grund nicht getötet oder auch nur “mutwillig beunruhigt” werden dürfen.

Nun gibt es mit dem Hochwasserschutz und dem Schutz der Artenvielfalt jedoch – zumindest in manchen Gegenden Deutschlands – gute Gründe den Bestand der Nutria und Bisam zu kontrollieren. Dies richtet sich dann aber nicht nach dem Naturschutzgesetz, sondern nach § 13 Abs. 6 Satz 2 Waffengesetz. Genau genommen in analoger Anwendung, denn diese Vorschrift ist eigentlich für die ausnahmsweise “Entnahme” unter Naturschutz stehender Tiere gedacht. Allerdings wird argumentiert, dass Tiere, die noch nicht einmal unter Naturschutz stehen, erst Recht nach dieser Vorschrift gefangen oder getötet werden dürfen. Entsprechend gibt es in den Bundesländern Erlasse, die es erlauben, Nutria abzuschießen. Das ist aus oft nicht unkontrovers, angesichts der Putzigkeit dieser Tiere, angesichts der verheerenden Auswirkungen von Nutriabauten auf Deiche aber auch nachvollziehbar (Olaf Dilling).

 

2021-02-05T00:12:39+01:005. Februar 2021|Allgemein, Naturschutz|