Einparken ist bekanntlich oft mit Hindernissen verbunden. Glücklich, wer über eine eigene Garage verfügt, sollte man meinen. In dem Fall, den über den wir heute berichten, war es anders, denn in ihm geht es um den Eigentümer eines Hauses mit Garage, dessen steile Einfahrt direkt auf eine Straße mündet, auf deren gegenüberliegender Straßenseite regelmäßig Autos parkten. Und an diesen Autos war kein Vorbeikommen, jedenfalls sah der Eigentümer das so. Daher stellte er bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erlass eines Parkverbots nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, denn nach dieser Vorschrift ist das Parken „vor Grundstücksein- und ‑ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber“ unzulässig. Nach einem Ortstermin entschied die Behörde, dass die Straße nicht schmal genug sei und lehnte den Antrag ab.
Daraufhin erhob der Garageneigentümer Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Auch hier hatte der Kläger kein Glück: Die Straße sei mit 5,50 m nicht schmal, wobei der diesseitige Gehsteigs für das Rangieren noch draufgeschlagen werden müsse. Bei frühzeitigem Einschlagen des Lenkrades und – bei für einen durchschnittlich geübten Fahrer – zweimaligem Rangieren sei seine Garage trotz gegenüber parkender Autos erreichbar.
Das wollte der Kläger nicht auf sich sitzen lassen und ging in die nächste Instanz. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies die Berufung mit der Begründung zurück, dass aus § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ohnehin kein Anspruch folgen könne. Denn die Norm sei unbestimmt, da sich durch Auslegung schlechthin nicht ermitteln lasse, wie breit eine „schmale Fahrbahn“ sei. Daher verstoße sie gegen die Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsnormen, die sich aus dem Rechtsstaatsgebot ergäbe, sie sei insofern verfassungswidrig und damit nichtig.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat schließlich in seiner Entscheidung zumindest die Ehre des Gesetzgebers wieder hergestellt – und zwar mit schulmäßiger Auslegungsmethodik: Zwar lasse sich weder aus dem Wortlaut selbst, noch aus den Gesetzgebungsmaterialien, noch aus dem Regelungszusammenhang herleiten, wie breit eine schmale Fahrbahn genau sei. Wohl aber ergäbe sich aus dem Sinn und Zweck der Norm, dass es darauf ankommt, ob der Berechtigte die Grundstücksein- und ‑ausfahrt noch unter einem mäßigen Rangieren benutzen kann. Falls dies bei gegenüber parkenden Kraftfahrzeugen nicht mehr der Fall ist, läge eine schmale Fahrbahn vor. Insofern hat das BVerwG am Ende zwar nicht viel anderes gesagt, als die Behörde. Aber auf dem Weg dahin gab es einiges zu lernen:
Z.B. dass Normen auch dann bestimmt sind, wenn sie sich nach ihrem Sinn und Zweck konkretisieren lassen. Oder, dass das Verbot auf schmalen Straßen gegenüber Einfahrten zu parken grundsätzlich auch dem Eigentümer der Einfahrt einen individuellen Anspruch verschafft – nur eben nicht, wenn es gar keine schmale Fahrbahn ist (Olaf Dilling).
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