Keine Haftung auf vereistem Wanderweg

Wir haben in letzter Zeit immer mal wieder über den Zugang zur freien Landschaft, zum Wald und zu Gewässern gebloggt. Ein wichtiger Grund, weshalb von seiten der Grundeigentümer oft Vorbehalte gegen den öffentlichen Zugang bestehen, ist die Haftungsfrage. Denn jeden, der in Deutschland “einen Verkehr” eröffnet, treffen grundsätzlich entsprechende Verkehrssicherungspflichten. Das gilt beispielsweise für Kundenparkplätze oder öffentlich zugängliche Wege: Wer sie der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, muss sich darum kümmern, dass niemand Gefahren drohen. Muss also auch eine Kommune dafür haften, wenn Wanderer auf einem Waldweg zu Schaden kommen?

Eigentlich scheint die Frage relativ einfach zu sein. Denn nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Bundeswaldgesetz (BWaldG) ist es erlaubt, den Wald zur Erholung zu betreten und nach Satz 2 auf Straßen und Wegen Rad zu fahren und zu reiten. Dafür erfolgt die Benutzung des Waldes nach Satz 3 desselben Paragrafen auf eigene Gefahr, was nach Satz 4 insbesondere für waldtypische Gefahren gilt. Die Länder haben zwar gewisse Spielräume, von diesen Regeln abzuweichen, haben davon aber oft gar keinen Gebrauch gemacht. Jedenfalls was die Haftung angeht, bleibt es in der Regel beim vom Bund vorgegebenen Grundsatz, so etwa Bayern in § 13 Abs. 2 des Bayerischen Waldgesetzes.

Dennoch gibt es im Schadensfall immer wieder Streit und entsprechende Unsicherheiten. So hat eine Frau vor dem Landgericht (LG) Coburg gegen die Stadt geklagt, die den Touristen einen Wanderweg auf einen nahe gelegenen Berg empfohlen hatte. Da die Wandererin mit ihrem Lebensgefährten im Winter unterwegs war, war der Weg streckenweise vereist. Auf dem Rückweg fiel die Frau hin und verlangte daraufhin Schadensersatz. Die Stadt hätte den Weg auf ganzer Länge ordnungsgemäß räumen und streuen müssen.

Das LG Coburg hat daraufhin entschieden, dass eine Streupflicht nicht bestehe. Anders sei es nach § 9 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz nur innerhalb geschlossener Ortschaften. Zwar treffe die Kommune eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht, doch müsse sie nur Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlich und zumutbar seien. Es gehe nicht darum jegliche Gefahren auszuschließen, sondern nur solche, mit denen der durchschnittliche Wanderer normalerweise nicht rechnen müsse. Dass die Wandererin erst auf dem Rückweg gestürzt sei, zeige, dass sie schon vorher darauf aufmerksam geworden sein muss, dass der Weg nicht geräumt und gestreut war. Sie sei aber dennoch weiter gelaufen und hätte sich entsprechend vorsichtig, notfalls “auf dem Hosenboden” zurückgehen müssen.

Die Entscheidung zeigt, dass die Zivilgerichte trotz des Haftungsausschlusses in vielen Waldgesetzen von Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers ausgehen. Dabei geht es jedoch richtigerweise nur um die Sicherung vor Gefahren, die für den durchschnittlichen Erholungssuchenden nicht vorhersehbar sind (Olaf Dilling).

2019-12-09T12:06:05+01:009. Dezember 2019|Sport, Umwelt|

“Sportfreiheit”: Das Reiten im Walde

Wer im Studium deutsches Verfassungsrecht lernt, kommt um die Entscheidung „Reiten im Walde“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht herum. Geklagt hatte der Vorsitzenden eines Nordrhein-Westfälischen Reitvereins gegen Verbote, in der Umgebung von Aachen im Wald zu reiten. Die Entscheidung ist inzwischen zwar gut 30 Jahre alt. Sie bietet über den sportlichen Anlass hinaus eine bleibende allgemeine Lehre über die Grundrechte:

Das BVerfG hat anhand dieses Falles entwickelt, dass die in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantierte freie Entfaltung der Persönlichkeit – einfach gesagt – jedem ein verfassungsrechtlich verbrieftes Recht gibt, zu tun oder zu unterlassen was er oder sie will. Jedenfalls, solange dies nicht ausdrücklich verboten ist, das BVerfG spricht insofern vom “dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen (Rechts-)Ordnung”. Diese sog. allgemeine Handlungsfreiheit kann sich daher beim Reiten im Walde genauso manifestieren wie bei jeder beliebigen anderen Tätigkeit. Sie umfasst auch die Garantie, entsprechende „subjektive Rechte“ vor Gericht durchsetzen zu können.

Für Sport und Erholung in der freien Natur war das zunächst einmal eine gute Nachricht. Denn anders als bei wirtschaftlichen, politischen oder künstlerischen Tätigkeiten greifen hier oft keine spezifischen Grundrechte, wie zum Beispiel Eigentums-, Berufs-, Versammlungs- oder Kunstfreiheit. Zwar ist in einigen Landesverfassungen Sport inzwischen als Staatsziel vorgesehen, z.B. auch in NRW, in Art. 18 Abs. 3 der Landesverfassung, und auch für das Grundgesetz wird das immer wieder gefordert. Darauf können (bzw. könnten) sich Sportler jedoch nur bedingt vor Gericht berufen. Staatszielbestimmungen können als Gesetzgebungsauftrag zwar Pflichten für den Staat begründen und müssen bei der Auslegung von Gesetzen von Gerichten berücksichtigt werden. Sie begründen jedoch keine subjektiven Rechte, die allein zu einer Klage berechtigen. Die allgemeine Handlungsfreiheit wirkt aber als eine Art Auffanggrundrecht und kann dadurch zumindest zum Teil die mangelnde verfassungsrechtliche Berücksichtigung des Sports ausgleichen.

Nun, wie das bei Rechtsfällen manchmal so ist: Obwohl das Gericht dem Kläger in dieser einen Frage recht gab, hatte er am Ende doch das Nachsehen. Denn das Verfassungsgericht entschied, dass zwar das Grundrecht betroffen und die Verfassungsbeschwerde zulässig sei. Aber das Reiten sei dennoch zu Recht aufgrund der landesgesetzlichen Bestimmungen verboten, so dass sein Grundrecht nicht verletzt und die Klage damit unbegründet sei. Zwar steht jedes Handeln eines Menschen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unter dem umfassenden Schutz der Grundrechte. Trotzdem ist, siehe oben, nur das erlaubt, was nicht auf gesetzlicher Grundlage verboten ist. Das gibt dem Gesetzgeber einen relativ großen Spielraum, auch wenn das Verbot selbst wieder verfassungsmäßig sein muss.

Um doch noch zu einem guten Ende für den Reitsport zu kommen: Aktuell könne sich die Reiter und Mountainbiker in Thüringen freuen, denn nachdem das Reiten 2013 auf allen nicht dafür gekennzeichneten Wegen verboten worden war, hat der Landesgesetzgeber diesen Herbst den § 6 Abs. 3 Satz 2 des Thüringischen Waldgesetzes neugefasst: „Reiten und Radfahren ist auf dafür geeigneten, festen und befestigten Wegen sowie Straßen, auf denen forstwirtschaftliche Maßnahmen nicht stattfinden, gestattet.“ Insofern, gute Nachrichten für das Reiten im Walde! (Olaf Dilling).

2019-11-14T13:33:51+01:0014. November 2019|Naturschutz, Sport, Verwaltungsrecht|