Next Generation E-Mobility? Was das 750-Mrd.-Euro-Programm der Kommission für die E-Mobility bedeutet

Vergangenen Mittwoch hat die Europäische Kommission ein 750 Mrd. Euro schweres Programm namens „Next Generation EU“ zur Überwindung der Folgen der Corona-Pandemie vorgestellt. 500 Mrd. Euro sollen als Zuschüsse und 250 Mrd. Euro als Kredite an EU-Staaten vergeben werden. Da der EU-Haushalt keine 750 Mrd. Euro umfasst, soll die EU ermächtigt werden, Kredite aufzunehmen. Diese Kredite sollen dann im Zeitraum von 2018 bis 2058 aus den künftigen EU-Haushalten zurückgezahlt werden.

Damit der daraus resultierende höhere Bedarf des EU-Haushalts nicht ausschließlich aus höheren Beiträgen der Mitgliedstaaten finanziert werden muss, plant die Kommission im Rahmen des „Next Generation EU“-Programms, neue europäische Einnahmequellen zu schaffen. Im Raume steht u.a. die Generierung von Eigenmitteln auf der Basis des europäischen Emissionshandelssystems. Ob die Kommission eine Ausweitung des bestehenden Emissionshandelssystems auch auf andere Bereiche erwägt und damit den ab 2021 in Deutschland geltenden nationalen Emissionshandel für Brennstoffe verdrängen wird, bleibt offen. Als weitere Quelle für künftige Eigenmittel nennt die Kommission die Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems (sog. carbon border adjustment). Der bereits zu Anfang des Jahres viel diskutierte Vorschlag ist in der Zwischenzeit also bei der Kommission nicht in Vergessenheit geraten. Auch eine europäische Digitalsteuer hält die Kommission für denkbar, sollten die Bemühungen auf völkerrechtlicher Ebene im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) scheitern.

Wie soll aber die E-Mobility von den zusätzlichen EU-Haushaltsmitteln profitieren? Wir haben uns das „Next Generation EU“-Programm im Hinblick darauf einmal angeschaut und wollen Ihnen das Wichtigste hierzu kurz vorstellen:

Der bisherige Fonds „Invest EU“ soll auf insgesamt 30,3 Mrd. Euro aufgestockt werden. Damit wird der Finanzierungsrahmen „Nachhaltige Infrastruktur“ mehr als doppelt so groß. Die Mittel sollen für Folgendes verwendet werden:

# Förderung der Herstellung und des Einsatzes nachhaltiger Fahrzeuge und Schiffe sowie alternativer Treibstoffe

# Mitfinanzierung einer Million Ladestationen durch die Fazilitäten „Connectiong Europe“, „InvestEU“ und andere Fonds

# Unterstützung von Städten und Unternehmen bei der Erneuerung ihrer Fuhrparks durch saubere Fahrzeuge

# Förderung einer nachhaltigen Verkehrsinfrastruktur 

# Öffentliche Investitionen zur Unterstützung der Erholung im Verkehrssektor sollten daran geknüpft werden, dass die Industrie zusagt, in saubere und nachhaltige Mobilität zu investieren

# Investition in für Energiewende zentrale Technologien wie sauberen Wasserstoff, Batterien, CO2-Abscheidung und -Speicherung: Hierfür soll die Arbeit der Europäischen Batterie-Allianz beschleunigt vorangetrieben werden und die bereits von der EU vorgeschlagene neue Allianz und Strategie für sauberen Wasserstoff soll die schnelle Ausweitung der Herstellung und Verwendung sauberen Wassersoffs in Europa leiten und koordinieren.

Die Kommission bleibt damit erst einmal noch recht vage, wie konkret die E-Mobility gefördert werden soll. Zu begrüßen ist allerdings, dass der Ausbau der Ladeinfrastruktur ausdrücklich hervorgehoben wird. Wer wird sich schon ein Elektroauto kaufen wollen, wenn er dieses nur umständlich laden kann? Hier liegt sicherlich ein Schlüssel zum stockenden Ausbau der Elektromobilität (aktuell bereits hier und hier). Einzelheiten sind laut dem aktualisierten Arbeitsplan der Kommission aber erst im vierten Quartal 2020 zu erwarten (Fabius Wittmer).

2020-06-03T17:59:36+02:003. Juni 2020|Energiepolitik, Umwelt, Verkehr|

Elektromobilität: Was taugt der GEIG-Entwurf?

Mehr E-Mobility gibt es nur, wenn es auch mehr Lademöglichkeiten gibt. Deswegen sieht die EU-Richtlinie 2018/844/EU, eine Änderungsrichtlinie der EU-Gebäuderichtlinie, Vorgaben sowohl für Wohn- als auch für Geschäftsgebäude vor. Diese will die Bundesregierung jetzt umsetzen. “Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz” (GEIG) soll das neue Gesetz heißen.

Künftig soll danach bei Neubau bzw. größeren Renovierungen von Gebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen differenziert nach der Nutzung des Gebäudes die Voraussetzungen für den Ausbau der privaten Ladeinfrastruktur geschaffen werden. In Wohngebäuden soll künftig jeder Stellplatz, in Nichtwohngebäuden immerhin jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektro- und Datenleitungen ausgestattet werden und in Nichtwohngebäuden außerdem ein Ladepunkt errichtet werden.Wohlgemerkt: Es geht nicht darum, dass jeder Neubau eine fix und fertige Wallbox aufweisen soll, an der der Elektro-Autobesitzer umgehend seinen Wagen tanken kann, sondern lediglich um Schutzrohre, in denen die Leitungen installiert werden können (um den Anspruch auf eine Wallboxeinrichtunge geht es hier).

Größere Renovierungen definiert der Gesetzesentwurf dabei als Renovierung von mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Mehr als 7% der Gesamtrenovierungskosten werden dem Eigentümer nicht abverlangt. Und apropos Eigentümer: Neben dem Eigentümer sind auch Erbbauberechtigte erfasst, KMU aber nicht, wenn sie das Gebäude zu mindestens 50% selbst nutzen.

Aber bringt dieser Entwurf Elektromobilität wirklich voran? Die Bundesregierung weist selbst darauf hin, nur den gemeinschaftsrechtlich verpflichtenden Minimalstandard anzustreben, wenn sie im Regierungsbeschluss von einer “1:1”-Umsetzung spricht. Tatsächlich hat der einzelne E-Autofahrer noch Einiges zu tun, wenn er ein E-Auto fahren und in der Bürogarage und zuhause auftanken will. In der Stellungnahme der Bundesratsschüsse wurde nicht nur hierauf hingewiesen, der Bundesratsausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wünscht sich auch eine Abweichungsbefugnis, also die Möglichkeit der Länder, strengere Vorgaben zu machen. Außerdem fürchten die Länder um die Belastbarkeit der Netze, wie sich aus der Stellungnahme des Bundesrates vom 15.05.2020 ergibt.

Wie geht es hier nun weiter? Noch im laufenden Jahr soll der Gesetzgebungsprozess abgeschlossen werden. Für schon geplante Projekte gilt eine Übergangsfrist: Das neue Gesetz soll erst Vorhaben betreffen, für die erst nach dem 10.03.2021 Bauantrag oder Bauanzeige gestellt wird. Ob dies wirklich das letzte Wort in der Sache darstellt, ist unklar: Einzelne Länder drängen und es ist nicht unwahrscheinlich, dass die nächste Bundesregierung schnell nachschärft. In jedem Fall gilt: Wer derzeit plant, sollte sich die Neuregelung gründlich ansehen, allein schon, um Bußgelder wegen Verstößen zu vermeiden (Miriam Vollmer)

2020-05-28T23:24:51+02:0028. Mai 2020|Energiepolitik, Strom, Umwelt, Verkehr|

E-Mobility und Wohnungseigentum

Wer eine Eigentumswohnung kauft, kauft die lieben Nachbarn oft gleich mit: Für viele Angelegenheiten, die man gemeinhin als persönlich betrachtet, braucht man ihre Zustimmung. Ob es nun um die Markise geht oder um die Frage, ob man seine Wohnungstür phantasievoll streicht, viel öfter als vielfach angenommen berühren Entscheidungen des einzelnen Eigentümers das Gemeinschaftseigentum, also die Teile des Hauses, die allen gehören und bei denen deswegen auch alle mitreden dürfen.

Zum Gemeinschaftseigentum gehört regelmäßig auch die Tiefgarage. Das bedeutet: Wer sich heute ein Elektroauto kauft, braucht die Zustimmung der Nachbarn, um eine Wallbox zu installieren, also eine Lademöglichkeit vor Ort. Die Nachbarn müssen entweder die Installation dulden, was sie regelmäßig nur tun werden, wenn sichergestellt ist, dass das E-Auto nicht auf Kosten aller Nachbarn betankt wird, sondern die Stromkosten über einen eigenen Zähler laufen oder auf anderem Wege die Kostenübernahme geklärt wird. Oder die WEG beschließt, eine gemeinschaftliche Ladeinfrastruktur einzurichten, so dass mehr als nur ein Eigentümer auf ein E-Auto umsteigen kann.

Was aber, wenn die restliche WEG gar keine Lust auf die Ladeinfrastruktur hat und der Wallbox samt ihren technischen Voraussetzungen ihre Zustimmung verweigert? Bislang besteht kein Anspruch des E-Autointeressenten, und diesen Umstand hat die Bundesregierung als einen Punkt identifiziert, der bisher – neben anderen – den Ausbau der Elektromobilität behindert. Aus diesem Grunde hat die Bundesregierung im Rahmen des Entwurfes für ein “Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz” neben anderen Reformen des Gesetzes einen § 20 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehen, der jedem Wohnungseigentümer das Recht einräumt, von den anderen Eigentümern angemessene bauliche Veränderungen für das Laden von strombetriebenen Fahrzeugen vorzusehen. Die WEG-Gemeinschaft darf dann also nur noch über das Wie, nicht über das Ob entscheiden. Notfalls greift die Beschlussersetzungsklage.

Nach § 21 Abs. 1 des Entwurfs muss der Eigentümer, der die Wallbox fordert, die Kosten allein tragen. Dafür kommen ihm aber auch die Vorteile allein zugute, bis ein anderer Eigentümer im Rahmen des Mitgebrauchs sich auch an den Kosten angemessen beteiligt, was den sukzessiven Ausbau einschließt (siehe der oben verlinkte Entwurf, dort S. S 71 oben).

Aktuell berät der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz über den Entwurf. Eine schnelle Verabschiedung wäre insbesondere wünschenswert, um denen, die bei der derzeit diskutierten Neuwagenprämie den Kauf eines E-Autos überlegen, Sicherheit darüber zu verschaffen, dass sie auch als Wohnungseigentümer (auch für Mieter sind entsprechende Regelungen vorgesehen) ein E-Auto kaufen könnten (Miriam Vollmer).

2020-05-26T21:55:21+02:0026. Mai 2020|Energiepolitik, Verkehr|