Mehr E‑Mobility gibt es nur, wenn es auch mehr Lademöglichkeiten gibt. Deswegen sieht die EU-Richtlinie 2018/844/EU, eine Änderungsrichtlinie der EU-Gebäuderichtlinie, Vorgaben sowohl für Wohn- als auch für Geschäftsgebäude vor. Diese will die Bundesregierung jetzt umsetzen. „Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz“ (GEIG) soll das neue Gesetz heißen.
Künftig soll danach bei Neubau bzw. größeren Renovierungen von Gebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen differenziert nach der Nutzung des Gebäudes die Voraussetzungen für den Ausbau der privaten Ladeinfrastruktur geschaffen werden. In Wohngebäuden soll künftig jeder Stellplatz, in Nichtwohngebäuden immerhin jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektro- und Datenleitungen ausgestattet werden und in Nichtwohngebäuden außerdem ein Ladepunkt errichtet werden.Wohlgemerkt: Es geht nicht darum, dass jeder Neubau eine fix und fertige Wallbox aufweisen soll, an der der Elektro-Autobesitzer umgehend seinen Wagen tanken kann, sondern lediglich um Schutzrohre, in denen die Leitungen installiert werden können (um den Anspruch auf eine Wallboxeinrichtunge geht es hier).
Größere Renovierungen definiert der Gesetzesentwurf dabei als Renovierung von mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Mehr als 7% der Gesamtrenovierungskosten werden dem Eigentümer nicht abverlangt. Und apropos Eigentümer: Neben dem Eigentümer sind auch Erbbauberechtigte erfasst, KMU aber nicht, wenn sie das Gebäude zu mindestens 50% selbst nutzen.
Aber bringt dieser Entwurf Elektromobilität wirklich voran? Die Bundesregierung weist selbst darauf hin, nur den gemeinschaftsrechtlich verpflichtenden Minimalstandard anzustreben, wenn sie im Regierungsbeschluss von einer „1:1“-Umsetzung spricht. Tatsächlich hat der einzelne E‑Autofahrer noch Einiges zu tun, wenn er ein E‑Auto fahren und in der Bürogarage und zuhause auftanken will. In der Stellungnahme der Bundesratsschüsse wurde nicht nur hierauf hingewiesen, der Bundesratsausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wünscht sich auch eine Abweichungsbefugnis, also die Möglichkeit der Länder, strengere Vorgaben zu machen. Außerdem fürchten die Länder um die Belastbarkeit der Netze, wie sich aus der Stellungnahme des Bundesrates vom 15.05.2020 ergibt.
Wie geht es hier nun weiter? Noch im laufenden Jahr soll der Gesetzgebungsprozess abgeschlossen werden. Für schon geplante Projekte gilt eine Übergangsfrist: Das neue Gesetz soll erst Vorhaben betreffen, für die erst nach dem 10.03.2021 Bauantrag oder Bauanzeige gestellt wird. Ob dies wirklich das letzte Wort in der Sache darstellt, ist unklar: Einzelne Länder drängen und es ist nicht unwahrscheinlich, dass die nächste Bundesregierung schnell nachschärft. In jedem Fall gilt: Wer derzeit plant, sollte sich die Neuregelung gründlich ansehen, allein schon, um Bußgelder wegen Verstößen zu vermeiden (Miriam Vollmer)
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