BGH: Verkehrssicherungspflichten bei Fahrradunfall

Mountainbiker auf Feldweg

Erst kürzlich hatten wir über Staatshaftung bei Fahrradunfällen wegen Defiziten bei der Infrastruktur berichtet. Bzw darüber, dass nach Auffassung der Rechtsprechung in der Mehrheit der Fälle Verkehrsteilnehmer mit den Widrigkeiten der Verkehrsinfrastruktur klarkommen müssen. Jedenfalls ist dies dann der Fall, wenn die Risiken vorhersehbar sind, wie etwas bei Schienen in der Fahrbahn, in die Fahrradfahrer geraten oder auf denen sie ausrutschen können.

Zwischenzeitlich ist ein Fall vor den Bundesgerichtshof (BGH) geraten, der zugunsten des klagenden Fahrradfahrers ausgegangen ist. Verursacht worden war der Unfall durch einen in Höhe von 60 und 90 cm quer waagrecht über einen Feldweg gespannten Stacheldrähten, an denen nur zwei Holzleisten und ein Verkehrsschild befestigt waren. Eine weitere Markierung war nicht vorhanden, so dass der Fahrradfahrer den Zaun erst ca. 8 m vor dem Hindernis sehen konnte. Durch eine entsprechend starke Bremsung stürzte er über den Lenker und ist seitdem querschnittsgelähmt.

Nachdem das Landgericht Lübeck die Klage zunächst abgewiesen und das Berufungsgericht dem Kläger wegen Mitverschuldens nur einen Teil zugesprochen hatte, kam der Fall vor den BGH. Der hat bestätigt, dass die Gemeinde gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen hätte, da der Weg für Fahrräder zugelassen sei und mit einem solchen Hindernis ohne auffällige Kennzeichnung nicht zu rechnen sei. Ein Mitverschulden falle nicht erheblich ins Gewicht. Insbesondere sei nämlich nicht gegen das Sichtfahrgebot verstoßen worden. Das Hindernis sei schlicht nicht aus größerer Entfernung erkennbar gewesen, so dass der Fahrradfahrer sich nicht darauf einstellen musste (Olaf Dilling).

2021-11-10T18:48:23+01:0020. September 2021|Rechtsprechung, Verkehr|

Velosichere Schienen, vorhersehbare Schwellen

Wenn es um die Förderung des Radverkehrs geht, denken viele Menschen primär an Radwege. Oft gibt es jedoch auch auf den Fahrbahnen Hindernisse oder Gefahrenstellen, die sich oft mit relativ einfachen Mitteln entschärfen lassen, wenn die Belange des Radverkehrs präventiv berücksichtigt werden. So zum Beispiel bei Straßen- oder Werksbahngleisen: Reste von Bahnen, die nicht mehr genutzt werden, können oft ohne große Probleme mit Asphalt oder Beton verfüllt und überdeckt werden.

Schwieriger ist es, wenn eine Bahn noch oder wieder in Betrieb ist. Doch ein findiges Unternehmen aus Thüringen hat hier vor zwei Jahren eine Vorrichtung erfunden, die mit Hilfe einer Gummifüllung Abhilfe für Fahrräder schafft, ohne die Funktionsfähigkeit der Straßenbahn zu beeinträchtigen. Zumindest für “neuralgische” Punkte, an denen es besonders häufig zu Stürzen und dadurch verursachten schweren Unfällen kommt, könnten diese “velosicheren Schienen” Schule machen.

Tunnel mit Straßenbahnschienen und Fahrradfahrern

Was die Haftung angeht, sind Kommunen übrigens in der Regel auf der sicheren Seite, auch wenn sich Fahrradunfälle im Zusammenhang mit Fahrradschienen häufen. Zwar sind die Kommunen als Träger der Straßenbaulast der Gemeindestraßen in der Regel nach Landesstraßenrecht für ihren Zustand verantwortlich. Aus der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde folgt selbstverständlich nicht, dass Straßen vollkommen gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht vielmehr davon aus, dass eine Haftung erst dann erfolgt, wenn eine Gefahr für den Verkehrsteilnehmer nicht vorhersehbar war. Der dafür entwickelte Maßstab ist relativ streng. So soll eine Gefahr selbst dann noch vorhersehbar sein, wenn eine Gefahr durch eine unvollständige Maßnahme scheinbar entschärft wurde, etwa durch Verfüllung, aber weitere Gefahr, im Beispiel die Glätte der blankpolierten Gleise, andauert.

Entscheidend ist, ob eine Gefahr für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist und ob er sich auf sie noch rechtzeitig einrichten kann. So wurde dies im Mai diesen Jahres vom Landgericht Köln entschieden: Ein Rennradfahrer war über eine Schwelle gefahren und hatte sich dabei das Schlüsselbein gebrochen. Das Gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Schwelle an sich ordnungsgemäß ausgeführt sei und zum Ableiten von Niederschlagswasser nötig sei. Die Straße sei im Übrigen so offensichtlich schadhaft, dass der Radfahrer gewarnt gewesen sei und sein Fahrverhalten hätte anpassen müssen.

Die mangelnde Haftung muss jedoch nicht bedeuten, dass eine Kommune nicht ein Interesse haben kann, zur Prävention von Unfällen Maßnahmen zur Sanierung von Gefahrenstellen zu ergreifen. Auch für Betroffene, z.B. Fahrradverbände, kann es sich insofern durchaus lohnen, bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag zu stellen. Gerade wenn, wie anfangs beschrieben, inzwischen Techniken vorhanden sind, um lange bestehende Probleme mit einem innovativen Ansatz zu lösen (Olaf Dilling).

 

2021-09-09T19:18:26+02:009. September 2021|Verkehr|

Haftungsrecht: Prozesse über Bäume

Wenn jetzt die Winterstürme über Land ziehen, schauen manche Hauseigentümer recht sorgenvoll in ihre Gärten und die ihrer Nachbarn. Denn so schön große Bäume sind, so groß ist auch ihr Schadenspotential. Die Gespräche über Bäume, die ja meist einen friedvollen, wenn auch etwas weltfremden Beiklang haben: Vor Gericht kommen sie dann doch noch ziemlich zur Sache. Oft stellt sich nämlich die Frage, wer eigentlich haftet, wenn ein großer Ast auf ein Nachbargebäude, ein Auto oder gar einen Menschen gefallen ist.

Im Wald, darüber hatten wir kürzlich schon mal gebloggt, greift eine Haftungsbeschränkung des Waldeigentümers gegenüber Erholungssuchenden. Jedenfalls sind waldtypische Gefahren wie Astbruch nach § 14 Abs. 1 Satz 4 Bundeswaldgesetz regelmäßig kein Haftungsgrund. Wenn ein Eigentümer durch eine Baumschutzverordnung oder -satzung am Fällen oder an der Pflege eines Baumes gehindert ist, dann wird er dadurch zwar nicht vollkommen von Verkehrssicherungspflichten frei. Mit anderen Worten muss er weiterhin darauf achten, wie der Zustand des Baumes ist und sollte regelmäßige Kontrollen durchführen lassen, um herauszufinden, ob möglicherweise Pflegemaßnahmen nötig sind. Aber immerhin haftet er nicht für Fäll- und Pflegemaßnahmen, die ihm nicht genehmigt wurden. Eventuell kann dann die Naturschutzbehörde aus Amtshaftung herangezogen werden.

Aber auch sonst haftet der Eigentümer nicht in jedem Fall. So gilt bei gesunden Bäumen oder Bäumen, denen die Schäden von außen nicht anzusehen waren, dass Geschädigte auf ihrem Schaden sitzen bleiben. Selbst bei gesunden Bäumen, die wie Pappeln aus Weichholz bestehen, so dass das Bruchrisiko erhöht ist, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Gemeinde zwar regelmäßig sorgfältig kontrollieren, aber nicht präventiv sägen muss, um Schadensfälle zu verhindern. Das mag der Betroffene ungerecht finden, es sorgt aber dafür, dass gesunde Bäume nicht aus Furcht vor dem Haftungsrisiko gefällt werden. Zugleich sorgen die Verkehrssicherungspflichten dafür, dass vermeidbare Schadensfälle verhindert werden. Um mit dem Bundesgerichtshof in einer klassischen Entscheidung zum Problem von unerkennbar kranken Stadtbäumen und Haftung zu sprechen:

“Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen”

Mit anderen Worten, wer seine Bäume regelmäßig kontrollieren lässt, kann relativ guten Mutes in die Wintersaison gehen. Denn wenn Schädigungen nach bestem Wissen und Gewissen ausgeschlossen sind, dann ist auch das Haftungsrisiko minimiert (Olaf Dilling).

2019-12-12T20:49:48+01:0012. Dezember 2019|Allgemein, Umwelt|