Dass die Treibhausgasemissionen bezogen auf den Sektor „Verkehr“ einfach nicht sinken wollen, hat nicht nur mit einem Trend zu immer größeren und schnelleren Autos zu tun. Sondern auch mit dem stockenden Ausbau der Elektromobilität. Das liegt nicht nur an der bis heute viele Käufer nicht überzeugenden Produktpalette für Elektroautos, sondern auch mit der unzureichenden Ladeinfrastruktur: Aktuell gibt es lediglich 21.100 Ladepunkte bundesweit.
Um daran etwas zu ändern, hat das Bundeskabinett am 18. November 2019 einen Masterplan „Ladeinfrastruktur“ beschlossen. Dieser liest sich ambitioniert: Bis 2030 soll es 1 Million öffentlich zugänglicher Ladepunkte geben, Also ungefähr fünfzigmal so viel wie heute.
Was plant die Bundesregierung genau: Schon in den Jahren 2020 und 21 sollen 50.000 öffentlich zugängliche Ladepunkte zusätzlich errichtet werden. Davon soll allein die Automobilwirtschaft 15.000 beisteuern. Der Staat will beim Ausbau auch finanziell helfen. Schon im nächsten Jahr soll es 50 Millionen € für private Lademöglichkeiten geben. Gefördert werden sollen u. a. auch Ladepunkte auf Kundenparkplätzen, Tankstellen sollen ordnungsrechtlich verpflichtet werden, Ladepunkte anzubieten. Koordinieren soll den Ausbau eine nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur.
Das Ausbauziel ist ehrgeizig. Gleichwohl: Viel wird von den Ausgestaltungen im Detail abhängen, auch von der auf S. 4 und 10 des Masterplans erwähnten Vereinfachung des Rechtsrahmens. Aufgeführt wird hier leider nur recht diffus eine Neuregelung im Rahmen der anstehenden Novelle des EEG im nächsten Jahr. Diese ist auch dringend erforderlich: Aktuell befindet sich der Ladesäulenbetreiber nämlich in einer merkwürdig schizophrenen Situation: Für das EEG und das Stromsteuerrecht ist er Lieferant und damit steuerpflichtig bzw. muss EEG-Umlage abführen und den Meldepflichten nach dem EEG nachkommen.Seit 2016 gilt er aber nicht mehr als Lieferant nach dem EnWG, so dass die dort geregelten Lieferantenpflichten nicht gelten. Hier wäre eine Vereinfachung und Vereinheitlichung für den rechtssicheren Ausbau hilfreich.
Weiter möchte der Gesetzgeber das Miet– und Wohnungsrecht anpassen. Denn aktuell kann ein Mieter ohne Zustimmung des Vermieters keine Ladestation installieren, auch können die anderen Miteigentümer in einer WEG–Gemeinschaft dem einzelnen Wohnungseigentümer einen Strich durch die elektromobile Rechnung machen.Wer sich keine Ladestation bauen darf, kauft aber auch kein E‑Auto.
Nicht erwähnt ist leider die Abgrenzung von eigenversorgten Mengen von den Strommengen, die an Dritte geliefert werden: Fehler bei der Abgrenzung privilegierter von nicht privilegierter Mengen sind sanktionsbewehrt und können schwerwiegende Folgen für die Privilegierung haben. Dies erhöht die Bereitschaft der privilegierten Unternehmen naturgemäß nicht, ihre Ladeinfrastruktur für Dritte zu öffnen. Hier sollte – und könnte – der Gesetzgeber pragmatisch nachsteuern, um die bestehende und künftige private Infrastruktur für die Öffentlichkeit nutzbar zu machen (Miriam Vollmer).
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