Emissionshandel: BEHG-Änderung in letzter Minute
Hoppla: Hatte der Bundesrat nicht noch gerade beschlossen, wegen des Brennstoff-Emissionshandelsgesetzes (BEHG) nicht dem Vermittlungsausschuss anzurufen, und diesen nur mit den steuerlich relevanten Teilen des Klimapakets zu befassen? Wo kommt denn nun auf einmal die Erhöhung der Preise für Zertifikatpreise her?
Tatsächlich verhält es sich: Man unterscheidet Zustimmungs- und Einspruchsgesetze. Bei Zustimmungsgesetzen muss der Bundesrat – die Ländervertretung – aktiv zustimmen. Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundesrat letztlich ein Gesetz nicht verhindern. Er kann nur Einspruch einlegen, der aber durch den Bundestag überstimmt werden kann. Bevor er zu diesem Mittel greift, muss er aber den Vermittlungsausschuss anrufen (Artikel 77 Absatz 3 Satz 1 GG). Dieser besteht aus 32 Personen, die je zur Hälfte dem Bundestag und dem Bundesrat angehören. Der Vermittlungsausschuss versucht nach seiner Anrufung – wie der Name schon sagt – zu vermitteln und eine Lösung zu finden, die alle zufrieden stellt. Oder zumindest alle gleich unzufrieden.
So ist es auch beim BEHG gelaufen: Angerufen wurde der Vermittlungsausschuss wegen der – gar nicht vom BEHG erfassten – steuerrechtlichen Regelungen, u. a. zur Pendlerpauschale. Diese gehört nicht zu den „Lieblingen“ der Grünen, denn sie fördert Landschaftszersiedelung und erhöht die gefahrenen Autokilometer. Die Grünen waren aber bereit, die ungeliebte Pauschalenerhöhung zu akzeptieren, wenn sie dafür an anderer Stelle einen Wunsch frei hatten: Der CO2-Preis war ihnen zu niedrig, was viele in SPD und auch der Union ebenso sahen. Am Ende einigte man sich auf ein Mehr ist mehr: Eine höhere Pauschale und ein höherer CO2-Preis von 25 EUR im Jahr 2021 (statt nur 10 EUR), der dann bis 2025 auf 55 EUR (statt 35 EUR) steigt.
Damit ist die am 29.11.2019 im Bundesrat eigentlich schon geschlossene „Schatztruhe“ der Gesetzgebung für das BEHG also wieder offen. Dies ist auch möglich und läuft der Beschlussfassung im Bundesrat, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen, auch nicht zuwider. Denn durch erneute Beschlussfassungen kann auch das einmal schon „durchgewunkene“ Gesetz noch einmal geändert werden.
Und so soll nun noch morgen, am 19. Dezember um 13.15 Uhr, im Bundestag erneut über das BEHG abgestimmt werden (Miriam Vollmer).
Autofahren auf dem Bürgersteig
Begegnungsverkehr auf einspurigen, aber dennoch in beide Richtungen benutzbaren Straßen ist stets eine Charakterprobe. Tief sitzt jedenfalls die Erinnerung an einen eigentlich als bescheiden und höflich bekannten Nachbarn meiner Jugendzeit. Der stand irgendwann mit seinem Kleinwagen auf einem Wenderondell unserer Kleinstadt, ihm frontal gegenüber der weiße Mercedes des Vorsitzenden des lokalen Segelvereins. Keiner von beiden wollte weichen. Unser Nachbar nicht, weil er dort schließlich wohnt und entsprechend besondere Anliegerrechte zu haben wähnte, der Vorsitzende nicht, weil er einfach unentbehrlich war und es außerdem sehr eilig hatte. Nun, er hatte es mindestens eine halbe Stunde lang sehr eilig. Denn so lange haben beide dort verharrt. Da es sich um eine norddeutsche Kleinstadt handelte, wurde dabei kaum ein Wort gesprochen. Dabei wäre es ein Leichtes gewesen, etwas zurückzusetzen und den Weg frei zu geben. Wahrscheinlich wäre es auch möglich gewesen, auf den Bürgersteig auszuweichen. Aber – und nun kommen wir zur heutigen Rechtsfrage – ist das eigentlich erlaubt?
Tatsächlich hat sich das Verwaltungsgericht Neustadt mit dieser rechtlich auf den ersten Blick – jedenfalls im buchstäblichen Sinne – etwas „abwegigen“ Frage beschäftigen müssen. Angesichts immer größerer Kraftfahrzeuge, die sich den knappen städtischen Straßenraum teilen, ist sie immerhin nicht ganz uninteressant. Denn wo das aufgesetzte Parken verboten ist, ist immer öfter das Phänomen zu beobachten, dass Kraftfahrzeuge auf engen Straßen mit den rechten Wagenrädern Seitenstreifen, inklusive Fahrradwege oder Bürgersteige „mitbenutzen“. Für die Kommunen ist das, wie uns ein ehemaliger Umwelt- und Verkehrssenator mal erklärt hat, vor allem deshalb ein Problem, weil Bordsteinkanten und Pflasterung darunter leiden, was zu hohen Instandhaltungskosten führt. Die Gemeinde Bad Dürkheim hatte deshalb Vorsorge getroffen und die Bordsteine gleich in einer durchgehenden Pflasterung verschwinden lassen, so dass die Seitenstreifen mit Fußgängerwegen nur noch durch farbliche Absetzungen erkennbar waren. Zudem war die Fahrbahn trotz der Benutzung im Gegenverkehr an Engstellen, bzw. sogar längeren Passagen, nur 3,20 m breit.
Der Kläger hatte vor allem aus Sorge um die Sicherheit der Fußgänger auf eine Einbahnstraßenregelung und auf Bordsteine gedrängt und weitere Vorschläge zur Verbesserung der Straßenplanung gemacht, beispielsweise zur Entfernung von Parkplätzen an den Engpässen. Die Verwaltung hat in dem Zusammenhang die Auffassung geäußert, dass eine Mitbenutzung des Seitenstreifens im Begegnungsverkehr möglich sei. Daher sei der Gegenverkehr trotz der Engstellen kein Problem.
Das Gericht hat anders entschieden und dem Kläger recht gegeben: „Auch an Engstellen dürfen Gehwege im Begegnungsverkehr nicht befahren werden“. Dies gelte auch für historisch gewachsene enge Straßen. Lediglich in Notlagen zum Beispiel zur Vermeidung von Kollisionen sei ausnahmsweise ein kurzzeitiges Ausweichen auf einen Seitenstreifen zulässig. Dies müsse unter äußerster Sorgfalt und sofortiger Anhaltebereitschaft erfolgen und dürfe außerdem nicht zum Zweck des rascheren Vorankommens im Verkehr dienen. Auch das wäre also keine Lösung für das eingangs beschriebene Problem gewesen.
Eigentlich ist ja in § 2 Abs. 1 StVO alles gesagt: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte“ und in Satz 2: „Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn“. Aber im Recht, im Verkehrsrecht zumal, gibt es bekanntlich keine Selbstverständlichkeiten (Olaf Dilling).
Kinderlärm und Wohnungseigentum
Um es gleich vorwegzunehmen: Kinderlärm ist „im Regelfall“ keine schädliche Umwelteinwirkung. Das hat der Gesetzgeber sogar ausdrücklich als § 23 Abs. 1 a) ins Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) eingefügt. Dort wird detailliert verwiesen auf „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden“. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und ‑richtwerte nicht herangezogen werden.
Eine andere Frage ist, wie das innerhalb einer Wohn- und Teileigentumsgemeinschaft ist, also in einer Anlage, in der sich neben Eigentumswohnungen auch Räume befinden, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Darüber hatte der Bundesgerichtshof (BGH) vor ein paar Tagen in einer Entscheidung zu befinden, die bisher nur als Pressemitteilung vorliegt. Geklagt hatten Wohnungseigentümer, die direkt über einer Teileigentumseinheit wohnen, die als Eltern-Kind-Zentrum genutzt werden. Da die rechtliche Grundlage für das Teileigentum die Teilungserklärung nach § 8 Abs. 1 WEG ist, die von 1987 stammte, hatten sich die Kläger darauf berufen, dass für die entsprechenden Räumlichkeiten ein „Laden mit Lager“ vorgesehen war.
Der BGH kommt bei der Beantwortung der Frage, ob das Eltern-Kind-Zentrum als eine Kindertagesstätte oder eine ähnliche Einrichtung mehr stört als ein Laden mit Lager auf den § 23 Abs. 1 a) BImSchG. Der habe eine Ausstrahlungswirkung auf das Wohnungseigentumsrecht: Denn mit dieser Norm verfolge der Gesetzgeber das Ziel, Kinderlärm grundsätzlich zu privilegieren und ein klares „Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft“ zu setzen. Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen (Olaf Dilling).
Musterfeststellungsklage des vzbv wegen BEV-Boni
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat eine Musterfeststellungsklage angemeldet. Diesmal geht es um Energie:
Anfang des Jahre ist die BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (BEV) insolvent geworden. Sie hatte rund 60.000 Kunden durch teilweise hohe Bonusversprechen geködert. Die BEV bzw. ihr Insolvenzverwalter konnten den Geschäftsbetrieb nicht weiterführen, nachdem die Bilanzkreisverträge gekündigt wurden, und eine weitere Belieferung so nicht mehr möglich war. Die Kunden wurden durch die Grundversorger als Ersatzversorger weiter versorgt.
Zum Zeitpunkt der Einstellung der Versorgung hatten viele Kunden die ihnen zugesagten Boni noch nicht erhalten. Sie waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig, da Fälligkeit erst nach dem ersten Jahr der Vertragslaufzeit eingetreten wäre, und sie setzten voraus, dass der Vertrag weiterlaufen sollte. Diese unerfüllten, aber eben auch noch nicht fälligen Rückvergütungsansprüche fielen also in die Insolvenzmasse.
Der Insolvenzverwalter verschickte Endabrechnungen für den Zeitraum bis zur Leistungsbeeindigung, verweigert aber nun die (anteilige) Zahlung der Boni bzw. den Abzug der Boni, mit denen die Kunden gerechnet hatten, mit der Begründung, dass die Verträge ja nun gerade nicht weiterlaufen. Dagegen wendet sich die Musterfeststellungsklage, die der vzbv betreiben will. Dieser meint, dass die Bedingung des fortlaufenden Kundenverhältnisses nicht gelte, wenn – wie hier – der Versorger das Vertragsverhältnis beendet.
Das nun anstehende Procedere hat der Gesetzgeber in den §§ 606 ZPO ff. geregelt. Danach können (nur) qualifizierte Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) Feststellungsurteile über Sach- und Rechtsfragen herbeiführen, also keine vollstreckungsfähigen Urteile über Handlungs- und Unterlassungsverpflichtungen. Sie müssen eine Klageschrift einreichen, in der sie sich nicht nur zum streitigen Rechtsverhältnis erklären, sondern auch die Relevanz für mindestens zehn Personen glaubhaft machen. Wenn die Klage den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, wird sie im Klageregister des Bundesamts für Justiz veröffentlicht. Hier können sich Betroffene sodann anmelden. Wer sich angemeldet hat, profitiert (bzw. profitiert gerade nicht) von der Bindungswirkung der in der Musterfeststellungsklage gefällten Entscheidung, § 613 Abs. 1 ZPO. Dies gilt mit wenigen Einschränkungen sogar für einen abgeschlossenen Vergleich, § 611 ZPO (wir haben die Musterfeststellungsklage an dieser Stelle schon mal erläutert).
Wie geht es in Sachen BEV nun weiter? Angesichts der Kostenlosigkeit der Registeranmeldung werden sich absehbar viele Betroffene erst einmal anmelden, denn bei Boni von 100 – 200 EUR wird kaum jemand ein eigenes Verfahren führen. Das unterscheidet dieses zweite Musterfeststellungsklageverfahren von dem VW-Verfahren, bei dem es ja regelmäßig um andere Streitwerte geht. Ob am Ende die Verbraucher wirklich ihre Boni erhalten, steht naturgemäß in den Sternen, aber die Weiterentwicklung des neuen Instruments ist nicht nur wegen des Energiebezugs interessant (Miriam Vollmer).
Haftungsrecht: Prozesse über Bäume
Wenn jetzt die Winterstürme über Land ziehen, schauen manche Hauseigentümer recht sorgenvoll in ihre Gärten und die ihrer Nachbarn. Denn so schön große Bäume sind, so groß ist auch ihr Schadenspotential. Die Gespräche über Bäume, die ja meist einen friedvollen, wenn auch etwas weltfremden Beiklang haben: Vor Gericht kommen sie dann doch noch ziemlich zur Sache. Oft stellt sich nämlich die Frage, wer eigentlich haftet, wenn ein großer Ast auf ein Nachbargebäude, ein Auto oder gar einen Menschen gefallen ist.
Im Wald, darüber hatten wir kürzlich schon mal gebloggt, greift eine Haftungsbeschränkung des Waldeigentümers gegenüber Erholungssuchenden. Jedenfalls sind waldtypische Gefahren wie Astbruch nach § 14 Abs. 1 Satz 4 Bundeswaldgesetz regelmäßig kein Haftungsgrund. Wenn ein Eigentümer durch eine Baumschutzverordnung oder ‑satzung am Fällen oder an der Pflege eines Baumes gehindert ist, dann wird er dadurch zwar nicht vollkommen von Verkehrssicherungspflichten frei. Mit anderen Worten muss er weiterhin darauf achten, wie der Zustand des Baumes ist und sollte regelmäßige Kontrollen durchführen lassen, um herauszufinden, ob möglicherweise Pflegemaßnahmen nötig sind. Aber immerhin haftet er nicht für Fäll- und Pflegemaßnahmen, die ihm nicht genehmigt wurden. Eventuell kann dann die Naturschutzbehörde aus Amtshaftung herangezogen werden.
Aber auch sonst haftet der Eigentümer nicht in jedem Fall. So gilt bei gesunden Bäumen oder Bäumen, denen die Schäden von außen nicht anzusehen waren, dass Geschädigte auf ihrem Schaden sitzen bleiben. Selbst bei gesunden Bäumen, die wie Pappeln aus Weichholz bestehen, so dass das Bruchrisiko erhöht ist, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Gemeinde zwar regelmäßig sorgfältig kontrollieren, aber nicht präventiv sägen muss, um Schadensfälle zu verhindern. Das mag der Betroffene ungerecht finden, es sorgt aber dafür, dass gesunde Bäume nicht aus Furcht vor dem Haftungsrisiko gefällt werden. Zugleich sorgen die Verkehrssicherungspflichten dafür, dass vermeidbare Schadensfälle verhindert werden. Um mit dem Bundesgerichtshof in einer klassischen Entscheidung zum Problem von unerkennbar kranken Stadtbäumen und Haftung zu sprechen:
„Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen“
Mit anderen Worten, wer seine Bäume regelmäßig kontrollieren lässt, kann relativ guten Mutes in die Wintersaison gehen. Denn wenn Schädigungen nach bestem Wissen und Gewissen ausgeschlossen sind, dann ist auch das Haftungsrisiko minimiert (Olaf Dilling).
Emissionshandel: Der Europäische „Green New Deal“
Die neue Kommission unter Präsidentin von der Leyen hat ihre Vision für ein klimaneutrales Europa 2050 vorgestellt. Zwar wird sich im Laufe des absehbar kontroversen Verhandlungsprozesses sicher noch Einiges ändern. Es loht sich trotzdem, die Pläne für den Emissionshandel anzuschauen:
# Ausgangspunkt: Das 2030-Minderungsziel soll von 40% auf 50% – 55% angehoben werden. Selbst wenn anderen Sektoren wie Gebäude und Verkehr größere Minderungsanstrengungen abverlangt würden, klar ist: Auch im EU-Emissionshandel wird das Budget sinken. Damit steigen die Kurse und sinken – wenn es sie überhaupt noch geben sollte – die kostenlosen Zuteilungen.
# Der Emissionshandel soll auf den Seeverkehr ausgeweitet werden.
# Zertifikate für die Luftfahrt sollen verknappt werden.
# Die Kommission plant ein Grenzausgleichssystem für Produkte aus Staaten, die keine vergleichbare CO2-Belastung wie das Emissionshandelssystem kennen, mit anderen Worten Klimazölle an Europas Außengrenzen. Es wird nicht erwähnt, aber dies könnte – weil das Bedrohungsszenario so aufgegangen würde – das Ende der privilegierten Zuteilungen für Carbon Leakage bedrohte Industrieanlagen und/oder die Stromkostenkompensation bedeuten.
# Schon in der Vergangenheit wollte die EU die Erlöse aus dem Emissionshandelssystem als eigene Haushaltsmittel, was auch ein Stück Unabhängigkeit von den Mitgliedstaaten bedeuten würde. Damit konnte sie sich bisher nicht durchsetzen. Nun unternimmt sie einen neuen Anlauf und verlangt 20% der Erlöse aus den Versteigerungen von Emissionsberechtigungen.
# Es soll ein genereller CO2-Preis eingeführt werden, voraussichtlich über eine Änderung der Energiebesteuerungsrichtlinie.
# Der Straßenverkehr soll in den Emissionshandel einbezogen werden. Für die Bundesrepublik würde das bedeuten: Möglicherweise geht der neue nationale Emissionshandel noch vor Ende der Erprobungsphase von 2021 bis 2025 in einer gemeinschaftsweiten Regelung auf.
# Nicht nur, aber auch für den Emissionshandel relevant: Die Kommission möchte den Zugang von Umweltverbänden zu den Gerichten verbessern.
Wie geht es weiter? Schon nächstes Jahr sollen die rechtlichen Grundlagen für die Änderung der Klimaziele geschaffen werden, 2021 soll der Emissionshandel dann grundlegend novelliert werden (Miriam Vollmer).